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Die medizinische Rehabilitation hat nach wie vor hohen Stellenwert in unserem Gesundheitssystem. Dr. Gerhard-W. Schmeisl nennt die Voraussetzungen sowie Aufgaben und Ziele einer Rehabilitation.
Krankheit kann jeden aus heiterem Himmel treffen und das Leben massiv beeinträchtigen. Rehabilitation (lat.: wiederherstellen) kann helfen, dies zu bewältigen, die Folgen abzuschwächen und ein zukünftiges Leben besser zu gestalten.
Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen – zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden. Rehabilitation in diesem Sinne rechnet sich auch für die Rentenversicherung, da Betroffene dann auch länger im Erwerbsleben bleiben und so gleichzeitig länger Beitragszahler bleiben.
Für eine Reha müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (später mehr dazu). Grundsätzlich müssen in den letzten 2 Jahren für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge geleistet worden sein. Und eine erneute Reha kommt erst nach Ablauf von 4 Jahren in Betracht.
Menschen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen und nicht über die Deutsche Rentenversicherung versichert sind, können eine Rehabilitationsmaßnahme über ihre Krankenversicherung genehmigt bekommen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt beim jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. in Kooperation mit der Krankenkasse.
Ob eine ambulante Reha sinnvoll ist, hängt von der Komplexität der Erkrankung und von der Machbarkeit (Nähe zu einem ambulanten Rehabilitationszentrum) ab – nur etwa 14 Prozent der Rehabilitationsmaßnahmen werden deshalb ambulant durchgeführt – je nach Indikation. Auch das Herauskommen aus seinem üblichen Umfeld (abschalten!) spielt dabei für die Genesung oft eine wichtige Rolle (stationäre Rehabilitation).
Nach dem SGB IX (SGB: Sozialgesetzbuch) muss vor der Durchführung einer Rehabilitation zur Wiederherstellung und Sicherung der Teilhabe der Patienten Folgendes geklärt werden:
Wird eine Reha abgelehnt, kann man innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides Widerspruch einlegen – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes.
Verbesserung der Prognose
Beitrag zur Kostenstabilität
modifiziert nach Bjarnason-Wehrens, 2007
Für einen Arzt in einer Rehabilitationsklinik bedeutet dies, nachdem durch andere die Rehabilitationsbedürftigkeit festgelegt wurde (in der Regel im Akutkrankenhaus), festzustellen, ob dieser Patient auch tatsächlich rehafähig ist, nämlich:
Erst wenn diese Faktoren geklärt sind, kann der Patient zur stationären Rehabilitation aufgenommen werden.
Mit Hilfe eines multidisziplinären Teams soll der Patient in einem Prozess unterstützt werden, seine individuelle bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie die soziale Integration wiederzuerlangen – und so möglichst langfristig aufrechtzuerhalten.
Ziele sind, die Arbeitsfähigkeit von Patienten zu erhalten oder wiederherzustellen sowie auch die Patienten sozial zu integrieren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, am normalen, alltäglichen Leben teilzunehmen. Leistungsfähigkeit, Lebensqualität und auch die Prognose des Patienten sollen langfristig verbessert werden. Grundlage dafür sind die im SGB IX benannten Zielsetzungen der Teilnahme rehabilitationsbedürftiger Patienten; um dieses alles zu erreichen, müssen viele Aufgaben erfüllt werden (siehe Tabelle).
modifiziert nach Bjarnason-Wehrens, 2007
Die Kosten für eine medizinische Rehabilitation übernimmt bei Berufstätigen in der Regel die Rentenversicherung, bei Rentnern die Krankenkasse. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme können zusätzliche Kosten für Übernachtung und Verpflegung anfallen. Die Zuzahlung beträgt max. 10 €/Tag. Zuzahlungen werden für max. 42 Tage im Jahr fällig, wobei Krankenhausaufenthalte mitgezählt werden.
Wer eine Reha beantragen will, braucht die Zustimmung seines Arztes. Im Zweifelsfall kann man sich auch unabhängig bezüglich einer Reha bei den örtlichen Reha-Servicestellen der Kostenträger beraten lassen (www.reha-servicestellen.de). Dort können auch entsprechende Antragsformulare abgeholt werden.
Grundsätzlich haben Sie bei der Auswahl der Klinik nach dem SGB IX ein Mitspracherecht. Sie können also angeben, aus welchen Gründen Sie in einer bestimmten Klinik nach einem akut-stationären Aufenthalt weiterbehandelt werden wollen. Dies wird in der Regel mit dem Sozialdienst einer Akutklinik besprochen. Der Sozialdienst bearbeitet auch in der Regel schon den Antrag auf eine anschließende Rehabilitation.
Wird eine Reha abgelehnt, kann man innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides Widerspruch einlegen – am besten mit Unterstützung Ihres Arztes.
von Dr. Gerhard-W. Schmeisl
Internist/Angiologe/Diabetologe/Sozialmedizin, Chefarzt Deegenbergklinik
sowie Chefarzt Diabetologie Klinik Saale (DRV-Bund)
Deegenbergklinik, Burgstraße 21,
97688 Bad Kissingen, Tel.: 09 71/8 21-0, E-Mail: schmeisl@deegenberg.de
Klinik Saale, Pfaffstraße 10,
97688 Bad Kissingen, Tel.: 09 71/8 5-01
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (12) Seite 14-25
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