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Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Eltern-Journal-Rubrik Nachgefragt Antwort.
Unsere Tochter Sophie (15) möchte für ein Jahr als Au Pair ins Ausland. Wie läuft das mit der Krankenkasse? Sophie hat eine “Europäische Versichertenkarte”, aber wie sieht es in der Schweiz oder den USA aus? Wenn kein Schutz besteht: reicht eine Reisekrankenversicherung?
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie weiteren Ländern (bundesgesundheitsministerium.de/krankenversicherung-im-ausland.html). Dazu gehört die Schweiz, die USA nicht. Abgesichert sind nur Leistungen, die das staatliche Gesundheitssystem im jeweiligen Aufenthaltsland vorsieht und die nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden können. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung ist daher immer ratsam. Sie deckt die Kosten einer Notfallbehandlung (Unfall, plötzliche akute Krankheit) sowie den Rück-transport. Die Kosten der (Weiter-)Behandlung bereits bestehender Krankheiten oder die reguläre Versorgung mit Insulin sind nicht versichert.
Tipp: Kommt es während der Reise zu einer unerwarteten Verschlechterung eines bis dahin stabilen Krankheitszustandes, hat man gute Chancen, dass die Reisekrankenversicherung zumindest einen Teil der Behandlungskosten trägt. Das könnte eine überraschende schwere Unterzuckerung sein, wenn man vor der Abreise eine stabile Blutzuckereinstellung ohne Hypoprobleme hatte. Hilfreich ist es, wenn der Arzt bereits vor Reiseantritt einen stabilen Stoffwechselzustand bzw. eine ausreichende Hypowahrnehmung bescheinigt. Da die Reiseversicherung grundsätzlich nur auf Reisen (meist max. 4 Wochen) schützt, sollte Sophie eine spezielle Auslandskrankenversicherung abschließen. Leider ist das für chronisch kranke Menschen oft schwierig, denn die Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Vorerkrankungen wie Diabetes führen oft zu erheblich teureren Tarifen oder sind vom Versicherungsschutz komplett ausgenommen; vielmals gibt es kein Versicherungsangebot.
Tipp: Sollte aufgrund des Diabetes nachweislich kein Auslandskrankenversicherungsschutz möglich sein, dann springt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen ein: Gem. § 18 Abs. 3 SGB V muss die Krankenkasse dann Behandlungskosten übernehmen, sofern diese notwendig waren und auch bei uns reguläre Kassenleistung sind. Die Kosten dürfen aber nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr und nur bis zu der Höhe, in der sie auch in Deutschland entstanden wären, übernommen werden. Zudem muss durch die Krankenkasse bereits vor dem Auslandsaufenthalt festgestellt worden sein, dass eine Versicherung nachweislich nicht möglich ist.
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Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2023; 14 (1) Seite 15
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