Lena soll ohne Begleitung ins Krankenhaus – was nun?

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Lena soll ohne Begleitung ins Krankenhaus – was nun?

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Eltern-Journal-Rubrik Nachgefragt Antwort.

Die Frage:

Der Diabetes unserer Tochter Lena (10) ist total durcheinander, und wir haben den dringenden Rat bekommen, dass sie stationär in einer spezialisierten Klinik eingestellt werden sollte. Die nächste Klinik ist nicht gerade um die Ecke. Wir haben daher bei der Krankenkasse angefragt, ob mein Mann oder ich als Begleitperson mit ins Krankenhaus darf.

Die Kasse will die Kosten dafür aber nicht übernehmen – die Begleitung sei nicht „notwendig“. Lena sei alt genug, und es würde reichen, wenn wir sie regelmäßig besuchen. Aber Lena kommt ohne uns nicht klar und wird sich wohl mit Händen und Füßen gegen alles wehren! Was nun?

Bettina O.


Die Antwort von Oliver Ebert:

Wie so oft kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Generell gilt: Bei einer stationären Behandlung von Kindern in einem Krankenhaus ist die Mitaufnahme eines Elternteils auf Kassenkosten möglich, wenn die Aufnahme medizinisch notwendig ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Behandlungserfolg andernfalls gefährdet wäre (§ 11 Abs. 3 S.1 SGB V).

Die Entscheidung über die Kostenübernahme trifft die Krankenkasse. Bei Kleinkindern wird diese medizinische Notwendigkeit meist unproblematisch anerkannt; die Nähe zumindest eines Elternteils wird als für den Genesungsprozess erforderlich angesehen. Ist das Kind älter, wird es schwieriger; die meisten Krankenkassen übernehmen die Kosten aber immerhin bis zum 8. oder 9. Lebensjahr. Nachdem Lena bereits 10 ist, würde man grundsätzlich wohl schon ausführlicher medizinisch bzw. psychologisch begründen müssen, warum sie nicht alleine in die Klinik kann.

Allerdings sehe ich hier trotzdem gute Chancen, denn die Mitaufnahme eines Elternteils kann auch dann medizinisch begründet sein, wenn die Eltern in diesem Rahmen in die spätere Eigenbehandlung des Kindes eingewiesen werden sollen – und dies dürfte bei Kindern mit Diabetes oft notwendig sein.

Ich empfehle daher, dass Sie zusammen mit dem Diabetes-Team bzw. der Klinik abklären, ob auch Sie während des Klinikaufenthalts geschult werden. Meines Wissens ist das in aller Regel der Fall, zumindest wenn die Klinik (auch) auf Diabetes spezialisiert ist. Zusätzlich können Sie den Antrag auf Kostenübernahme auch darauf stützen, dass bei Kindern mit einer Behinderung keine starren Altersgrenzen gelten dürfen.

Diabetes ist eine chronische Krankheit, so dass Lena bereits per gesetzlicher Definition (§ 2 SGB IX) als behindert gilt. Es braucht dazu keines amtlichen Feststellungsbescheids: Weisen Sie darauf hin, dass nach der VersorgungsMedVO bei Lena mindestens ein Grad der Behinderung von 30 sowie das Merkzeichen H (für hilflos) vorliegt.

Wenn die Mitaufnahme eines Elternteils von der Krankenkasse bewilligt ist, übernimmt diese die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Wenn das versicherte Kind – wie Lena – das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, hat der begleitende Elternteil bei einem Verdienstausfall auch Anspruch auf Krankengeld bzw. Kinderpflegekrankengeld. Nicht nur in solchen Fällen wichtig: Stellen Sie den Antrag immer schriftlich bei der Krankenkasse, verlassen Sie sich nicht allein auf mündliche Auskünfte.

Haben Sie auch Fragen rund um das Thema Kinder mit Typ1-Diabetes?
Bei medizinischen, psychologischen oder rechtlichen Fragen an die Diabetes-Eltern-Journal-Experten schreiben Sie an: Nicole Finkenauer (E-Mail: finkenauer@kirchheim-verlag.de
); sie leitet Ihr Anliegen umgehend weiter.

Autor:

RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2021; 13 (2) Seite 23

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