Arbeit, Schule, Behinderung: Diabetes-Urteile

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Arbeit, Schule, Behinderung: Diabetes-Urteile

In letzter Zeit sind einige Urteile von Bundesgerichten oder Obergerichten ergangen, die sich direkt mit dem Thema Diabetes befassten oder zumindest mittelbar eine Auswirkung auf Menschen mit Diabetes entfalten. Unser Experte Rechtsanwalt Oliver Ebert hat für Sie einige aktuelle Entscheidungen zusammengestellt.

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises wird aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen für Menschen mit Diabetes immer schwieriger. Seit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 (wir berichteten ausführlich) kommt die Schwerbehinderteneigenschaft nur (noch) bei Diabetikern mit Insulinbehandlung in Betracht, die mindestens viermal pro Tag spritzen.

Selbst der hohe Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. einer Pumpentherapie reicht aber noch nicht aus; darüber hinaus muss man “durch erhebliche Einschnitte gravierend” in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Das Bundessozialgericht hat dies in letzter Zeit durch mehrere Urteile bestätigt und in seinen Entscheidungen zugleich auch mit noch immer häufig verbreiteten Irrtümern “aufgeräumt”.

“Erheblich beeinträchtigt”

Mit Urteil vom 25.10.2012 (AZ: B 9 SB 2/12 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Erhalt des Schwerbehindertenstatus nicht allein vom Therapieaufwand abhängt. Vielmehr muss “die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein”. Dies komme durch “die Verwendung des Wortes ‚und‘ deutlich zum Ausdruck”.

Es sei auch “nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.” Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”.

Auch ein unzulänglicher Therapieerfolg, also eine schlecht eingestellte Stoffwechsellage, könne sich als solcher Einschnitt in die Lebensführung auswirken. Allein das Messen und Spritzen reicht also nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.

Hohe Hürden zu nehmen

Eine genaue Definition, wann solche Einschnitte vorliegen, hat das Gericht jedoch nicht gegeben; dies muss daher jeweils im Einzelfall bewertet werden. Allerdings sind hier hohe Hürden zu nehmen. Mit Urteil vom 17.04.2013 (B 9 SB 3/12 R) hat das Bundessozialgericht es zum Beispiel nicht ausreichen lassen, dass es beim Kläger öfter zu Unterzuckerungen kam und dem Kläger “bei der Arbeit teilweise schwindelig (werde), wenn er sich auf Rohrbrücken befinde oder Treppen schnell hoch und runter laufe”.

Auch das erforderliche Ablegen der Insulinpumpe beim Badengehen mit Freunden und deren anschließend erforderliche Aktivierung erschwere zwar die Teilhabe an diesen Freizeitmöglichkeiten; diese können dennoch weitgehend uneingeschränkt wahrgenommen werden.

Der Ist-Zustand entscheidet

Das Gericht hat offengelassen, ob “die Angst vor einer Hypoglykämie (…), die unruhige Nächte und Schlafstörungen verursache”, solche Einschnitte bedeutet hätten. Ich vermute, dass dies schon als wesentliche Beeinträchtigungen angesehen worden wäre – unglücklicherweise hat der Kläger dies aber im Prozess zu spät vorgetragen, so dass es nicht mehr berücksichtigt werden musste. Das Gericht hat auch nochmals deutlich gemacht, dass es bei der Beurteilung nach Schwerbehindertenrecht ausschließlich auf den Ist-Zustand ankommt –das “Warum” spielt keine Rolle.

Es spielt für den Erhalt des Schwerbehindertenausweises keine Rolle, ob ein schlechter Gesundheitszustand womöglich sogar durch eine (absichtliche) Vernachlässigung der Diabetestherapie verursacht wurde. Faktisch wird also derjenige “bestraft”, der sich streng an die Therapievorgaben des Arztes hält und dadurch eine bessere Einstellung und somit weniger Beeinträchtigungen hat. Das ist angesichts der Systematik und Gesetzesvorgabe zwar konsequent, für den juristischen Laien allerdings nicht einfach nachvollziehbar.

Nicht sklavisch zählen …

Schließlich hat das Gericht auch klargestellt, dass die von manchen Ämtern sklavisch und ausnahmslos verlangte Mindestanzahl von vier Injektionen an jedem einzelnen Tag nicht erforderlich ist, dies sei “nicht als absoluter Grenzwert” anzusehen. Und auch die Dokumentation der Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen ist nicht zwingend, obwohl dies in der einschlägigen Vorschrift so ausdrücklich ausgeführt ist. Diese seien lediglich ein Beweismittel und haben – für sich genommen – keinen Einfluss auf die tatsächlich bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 R).

Diabetes: keine Sonderrolle

Schließlich hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Diabeteserkrankung keine Sonderrolle zukommen darf – die Versorgungsämter müssen daher dieselben grundsätzlichen Bewertungsmaßstäbe anlegen wie bei anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch.

Bereits im Jahr 1997 hatte ich im Diabetes-Journal dazu geraten, Mut zur Lüge zu haben und im Bewerbungsgespräch eine vorhandene Schwerbehinderung nicht mitzuteilen oder zu verleugnen.

Schon seit einiger Zeit herrscht in der juristischen Fachwelt nun die überwiegende Auffassung, dass ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht (mehr) nach dem Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises fragen darf – eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muss daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine ausdrückliche Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (welches im Jahr 1992 noch anders entschieden hatte) steht zwar noch aus, zwischen den Zeilen eines aktuellen Urteils (BAG, Urteil vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10) ist aber zu entnehmen, dass das Gericht sich dieser Auffassung wohl anschließen dürfte.

Anders sieht es im bestehenden Arbeitsverhältnis aus: Wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt ist und somit bereits der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift, dann darf der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag fragen.

Kind mit Diabetes: Nur im Ausnahmefall auf Förderschule

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, dass ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf. Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen.

Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspricht oder nur mit besonderem Aufwand möglich wäre. Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann.

Verbeamtung kann wegen des hohen Folgeerkrankungrisikos verweigert werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, AZ 6 A 246/12) beschlossen, dass eine Verbeamtung eines Diabetes-Patienten aufgrund des hohen Risikos für Folgeerkrankungen verweigert werden kann. Zur Begründung führt es an, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei, wenn bereits “die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen” werden könne.

Folgeerkrankungen sowie das damit einhergehende Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit seien aber bei Menschen mit Diabetes besonders wahrscheinlich. Diese restriktive Auffassung hat das Bundesverwaltungsericht (Urteil vom 25.07.2013, AZ 2 C 18/12) aber etwas relativiert: Eine Dienstunfähigkeit dürfe nur angenommen werden, “wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist”.


Autor:
© Oliver Ebert
Autor: RA Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (3) Seite 45-47

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