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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Da Sie, Herr Ebert, mir als absoluter Spezialist im Rechtsbereich von „diabetischen“ Themen bekannt sind, wende ich mich heute wegen des beigefügten, mir bisher unbekannten Formulars an Sie. Bei einem Treffen mit den Referentinnen eines rtCGM-Anbieters kam das Thema auf, was können Patienten tun, wenn sie mit ihrem aktuellen Pumpen-/CGM-System nicht zufrieden sind oder nicht so gut zurechtkommen.
Wir waren der Meinung, dass der Patient die genehmigten (meist 4) Jahre durchstehen muss, um sich für ein anderes System zu entscheiden. Daraufhin sagten die Vertreterinnen, dass es nicht stimme und dass es ein Patientenwahlrecht gebe. Sie gaben uns dann ein Formular und sagten, dies sei im Gesetz verankert und wäre hersteller- und krankenkassenunabhängig und kann an solche Patienten ausgegeben werden. Können Sie mir sagen, ob dies richtig ist. Ich finde zum Patientenwahlrecht im Internet nicht ausdrücklich eine Bestätigung dafür.
Beate D.
Ein solches „Patientenwahlrecht“ ist mir nur insoweit bekannt, als dass der Patient gemäß § 33 Abs. 6 SGB V selbst auswählen kann, von welchem Vertragspartner der Krankenkassen er das verordnete Hilfsmittel bekommen will. Das betrifft m. E. aber nur Hilfsmittel, bei denen kein namentliches Produkt vom Arzt verordnet bzw. von der Krankenkasse genehmigt wurde, wie ein Rollstuhl.
Bei rtCGM bzw. Insulinpumpen wird in der Regel aber ja ein bestimmtes System beantragt bzw. verordnet und dann bewilligt. Falls es mehrere Anbieter – beispielsweise Diabetes-Fachhändler – gibt, die Vertragspartner der Krankenkasse sind, dann können Patienten gemäß § 33 Abs. 6 SGB V wählen, welcher dieser Leistungserbringer die Versorgung mit dem nötigen Verbrauchsmaterial für das bewilligte System übernehmen soll. Voraussetzung ist aber natürlich, dass dieser Leistungserbringer die benötigten Produkte überhaupt anbieten bzw. liefern kann.
Meines Erachtens muss der Umstieg auf ein anderes System bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese wird aber wohl nur dann bewilligen müssen, wenn die Versorgung mit dem bisherigen System nicht (mehr) ausreicht und/oder wenn damit der mit der Verordnung beabsichtigte medizinische Zweck nicht (mehr) erreicht werden kann.
Allerdings gibt es noch das Wahlrecht gemäß § 33 Abs. 1 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.“ Wenn der Patient also die durch die Umstellung auf das neue System verbundenen Mehrkosten selbst bezahlt, wäre ein Wechsel wohl möglich. Letztlich kann der Patient es aber ausprobieren, ob die Kasse das Formular akzeptiert. Falls diese ablehnt, dann könnte der Patient dagegen Rechtsmittel einlegen bzw. abschließend gerichtlich klären, ob ein solches „Wahlrecht“ für den vorzeitigen Wechsel auf ein anderes rtCGM besteht.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (3) Seite 46
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