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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Wir hatten im Führerschein-Antrag meiner Tochter deren Diabetes wahrheitsgemäß angegeben und ein Attest eingereicht. Da der HbA1c sehr hoch war (über 11 Prozent), wurde vom Landratsamt ein Gutachten gefordert. Leider haben sich die Werte nicht gebessert, auf Grund eines Schicksalsschlags eher noch verschlechtert, wodurch ein Gutachten nicht erstellt werden konnte.
Zuletzt haben wir uns darauf geeinigt, dass sich meine Tochter im Moment auf ihr Abitur konzentriert und wir uns wieder melden, sobald sie das Thema Führerschein wieder in Angriff nimmt. Meine Tochter hat daraufhin vom Landratsamt eine Versagung der Fahrerlaubnis erhalten. Ich soll auch folgendes unterschreiben: „Gegen die Ablehnung des Antrags durch das Landratsamt […] erkläre ich Rechtsmittelverzicht. Dies schließt eine erneute formelle Antragsstellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.“
Unsere Frage ist jetzt, ob wir bedenkenlos den geforderten Rechtsmittelverzicht unterschreiben können oder ob sich dadurch Nachteile ergeben würden?
Brigitte A.
Es gibt keine Verpflichtung, eine solche Verzichtserklärung abzugeben. Sie können daher bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (1 Monat nach Erhalt des Bescheids) entscheiden, ob vielleicht doch noch Rechtsmittel eingelegt werden sollen.
Wenn Sie allerdings schon entschieden haben, dass der Bescheid so akzeptiert und kein Widerspruch eingelegt werden soll, dann können Sie dem Rechtsmittelverzicht natürlich zustimmen; dies hat keine Nachteile für Sie bzw. Ihre Tochter. Die einzige Auswirkung ist, dass der Ablehnungsbescheid damit bereits sofort rechtskräftig wird. Auch ohne Verzichtserklärung wird der Bescheid automatisch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, sofern Sie bis dahin keinen Widerspruch eingelegt haben.
Allerdings halte ich es hier für durchaus denkbar, dass ein Widerspruch vielleicht doch sinnvoll sein könnte. Wenn die Behörde nur aufgrund des HbA1c-Wertes annimmt, dass Ihre Tochter nicht fahrgeeignet sei, dann wäre dies meines Erachtens rechtsfehlerhaft: Nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen reicht das HbA1c allein nicht aus, um die Fahreignung zu bewerten.
Für eine konkrete Abschätzung der Erfolgsaussichten müsste man aber den Ablehnungs- bzw. Versagungsbescheid prüfen. Ich empfehle, dass Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe beraten lassen.
Autor:
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (2) Seite 48
5 Minuten
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