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Was tun, wenn der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis abgelehnt wird? Oder wenn die Krankenkasse beharrlich die Genehmigung der Insulinpumpe verweigert? Oder wenn die Begleitperson versagt wird und das Kind mit Diabetes daher nicht mit auf den Schulausflug gehen darf? Wann sind rechtliche Schritte angebracht und wie sieht es mit den Kosten aus?
Bei rechtlichen Fragen sind Rat oder Unterstützung eines spezialisierten Anwalts anzuraten. Oft schrecken Menschen davor zurück, weil sie zu hohe Kosten befürchten oder nicht wissen, wo man kompetente Unterstützung bekommt. Wenn der Führerschein endgültig weg ist oder der Schwerbehindertenausweis definitiv verweigert wurde, wird aber klar, dass man wohl besser hätte einen Anwalt einschalten sollen.
Anwaltsgebühren berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort sind für alle anwaltlichen Tätigkeiten Gebührensätze bzw. Betragsrahmen festgelegt. Diese Gebühren dürfen in allen Fällen nur überschritten werden, wenn Sie mit dem Anwalt eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen haben.
Die Kosten für die Beratung durch einen Anwalt hängen in der Regel vom Zeitaufwand ab sowie davon, um “was” bzw. “wie viel” es geht. Bei Privatpersonen dürfen die Anwaltskosten für eine erste Beratung jedoch höchstens 226,10 Euro betragen. Sobald der Anwalt über eine bloße Beratung hinaus tätig wird – beispielsweise, wenn er einen Schriftsatz fertigt oder mit dem Gegner telefoniert –, fallen weitere Gebühren an. Diese berechnen sich dann auf Basis des Werts der Sache oder innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens.
In allen sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten Rahmengebühren.Dazu zählen Streitigkeiten um den Grad der Behinderung, die Versorgung mit einem System zum kontinuierlichen Glukose-Monitoring (CGM) oder einer Insulinpumpe oder die Gewährung einer Begleitperson als Leistung der häuslichen Krankenpflege.
Kommt es zur Klage, erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr. Findet ein Gerichtstermin statt, kommt eine Terminsgebühr hinzu. Einigen sich die Parteien oder wird die Angelegenheit durch einen neuen Bescheid der Behörde erledigt, kann zusätzlich eine Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr anfallen. Auch in gerichtlichen Verfahren hängt die Höhe der Kosten davon ab, ob Rahmengebühren gelten oder ob diese auf Basis des Streitwerts berechnet werden.
Für eine Klage vor dem Sozialgericht kann der Anwalt selbst bei sehr langen und umfangreichen Verfahren für die komplette Klage und das Wahrnehmen von Gerichtsterminen insgesamt nur einige Hundert Euro abrechnen. Eine vorherige außergerichtliche Tätigkeit wird dabei zur Hälfte angerechnet.
Im Sozialrecht werden die Anwaltskosten nach erfolgreicher Klage von der Staatskasse übernommen.Wenn Sie verlieren, müssen Sie umgekehrt aber die Kosten der Behörde nicht tragen.
Sofern Sie in Strafverfahren freigesprochen werden, zahlt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen sowie die Verfahrenskosten. Im Fall einer Verurteilung müssen Anwalts- und Verfahrenskosten von Ihnen getragen werden.
In fast allen anderen Streitigkeiten gilt: Wer verliert, bezahlt die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aller Beteiligten. Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht: Dort müssen Sie den Anwalt (zumindest bis zur ersten Instanz) immer selbst bezahlen, selbst wenn die Klage gewonnen wird.
Wichtig: Wenn Gegner, Staatskasse oder Rechtsschutzversicherung zur Erstattung Ihrer Kosten verpflichtet ist, zahlen diese lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Gerade in verkehrsrechtlichen Streitigkeiten kommt es oft zu hohen Verfahrenskosten durch Gutachter oder Zeugen. Auch arbeitsgerichtliche Prozesse sind relativ teuer. Immer öfter gibt es auch Streit mit Krankenkassen, weil die Kosten für Hilfsmittel nicht übernommen werden. Eine Rechtsschutzversicherung ist daher empfehlenswert. Denn diese übernimmt – soweit vom Versicherungsumfang gedeckt – die Kosten eines Rechtsstreits.
Eine Rechtsschutzversicherung bezahlt allerdings nur die gesetzlichen Mindestgebühren. Deshalb gilt auch hier: Wenn Sie mit dem Anwalt eine höhere Vergütung vereinbart haben, muss der Differenzbetrag von Ihnen bezahlt werden.
Wer keine Rechtsschutzversicherung oder zu wenig Geld für einen Anwalt hat, kann vom Staat “Beratungshilfe” erhalten. Diese kann bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden. Schildern Sie dort das konkrete Problem und bitten, hierfür die Beratung durch einen Anwalt zu bewilligen. Wenn Sie über wenig Einkommen verfügen und/oder hohe Belastungen haben, belegt durch Nachweise bzw. Auszüge, und Ihr Anliegen nicht offensichtlich aussichtslos bzw. rechtsmissbräuchlich ist, stellt das Gericht einen Beratungshilfeschein aus.
Damit können Sie sich grundsätzlich von jedem Anwalt beraten bzw. außergerichtlich vertreten lassen. Der Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab und darf von Ihnen für seine gesamte Tätigkeit lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro verlangen.
Wenn ein Gerichtsverfahren ansteht, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Dies wird regelmäßig vom Anwalt erledigt. PKH wird gewährt, sofern Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Mit Gewährung der PKH werden die Gerichtskosten sowie die Kosten Ihres eigenen Anwalts von der Staatskasse vorgestreckt und oft ganz oder teilweise übernommen. Allerdings sind Kosten, die Sie an den Gegner erstatten müssen, hiervon nicht abgedeckt.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2024; 72 (4) Seite 46-47
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