Höherstufung der ­Behinderung denkbar?

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Höherstufung der ­Behinderung denkbar?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage

Da Sie der Experte unter den Experten für Diabetes sind, wende ich mich heute ganz gezielt an Sie und hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können. Seit 2001 habe ich Diabetes Typ 1, eingestellt mit Spritzentherapie (ICT), und im Jahr 2006 wurden mir 40 % Behinderung zuerkannt.

Im vergangenen Jahr habe ich nun eine Höherstufung der Behinderung beantragt, doch auch dieses Mal hatte ich keinen Erfolg. Die Höhergruppierung der Behinderung ist für mich insofern von Bedeutung, da ich meine hochbetagte Mutter pflege und versorge (Pflegestufe 3) und ich dabei oftmals an meine Grenzen stoße, Arbeit und Pflege zu vereinbaren. Ich bin 61 Jahre alt, und mit 50 % Behinderung könnte man zeitiger aus dem Berufsleben ausscheiden. Und für mich würde sich somit die Pflege meiner Mutter erleichtern.

Nun will ich Widerspruch einlegen, mit der Bitte, mir alle Unterlagen bezüglich der Einschätzung der Schwerbehinderung zukommen zu lassen, einschließlich der Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes. Was meinen Sie dazu?

Heike H., Potsdam


Die Antwort von Oliver Ebert

Zunächst vielen Dank für das nette Kompliment; ich freue mich, wenn meine Tipps und Ratschläge weiterhelfen. Leider kann ich Ihnen jedoch keine große Hoffnung machen: Die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schwerbehinderung bei Dia­betes sind deutlich schwieriger geworden. Eine intensivierte Insulintherapie sowie häufige Blutzuckermessungen reichen nicht aus, um den Schwerbehindertenstatus zu erhalten.

Sie müssten nachweisen, dass Sie durch den Diabetes – zusätzlich zum Therapieaufwand – erhebliche Einschnitte erfahren, durch die Sie gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt werden. Als Vergleichsmaßstab hierfür sehen die Gerichte beispielsweise das Ausmaß an Beeinträchtigungen, die mit dem Verlust eines Unterschenkels einhergehen. Die private Situation bei Ihnen ist sicherlich sehr schwierig, und ich kann gut nachvollziehen, dass Sie für jede Entlastung dankbar wären. Allerdings wird dies bei der Feststellung einer Behinderung leider nicht berücksichtigt.

Ich fürchte auch, dass die Akteneinsicht nicht wirklich viel bringen wird; erfahrungsgemäß steht da eher wenig drin. Maßgeblich für die Bewertung des Diabetes sind nämlich vor allem die Gründe und Tatsachen, die Sie selbst anführen bzw. nachweisen. Trotzdem: Lassen Sie sich nicht entmutigen und legen den Widerspruch ein. Wenn Sie sehr gut und überzeugend begründen, warum und wie sehr Sie durch den Diabetes eingeschränkt werden, könnte es vielleicht doch klappen. Meine guten Wünsche hierfür haben Sie.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (7) Seite 54

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