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An einer roten Ampel und bei laufendem Motor mal eben per kontinuierlichem Glukosemessgerät (rtCGM) oder flash-glucose-monitoring (iscCGM) die aktuelle Glukosestoffwechsellage prüfen ist verboten. Wie die Nutzung des Handys am Steuer gilt auch dies als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – und wird mit einem Bußgeld von aktuell mindestens 100 Euro sowie mindestens einem Punkt in Flensburg geahndet. Dazu kann auch ein Fahrverbot drohen, berichtet die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG).
Der Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) weist in einer Stellungnahme Autofahrende auf diese Rechtslage hin und erklärt, wie Menschen mit Diabetes ihre Werte sicher und rechtskonform im Straßenverkehr überprüfen können. Gemeinsam mit der gemeinnützigen Organisation diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe fordern die Experten, diese wichtige Information auch in die Aufklärung, Schulung und Beratung von Patientinnen und Patienten mit aufzunehmen.
Laut § 23 Abs. 1 a StVO dürfen beim Führen eines Fahrzeugs elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur benutzt werden, wenn sie dafür weder aufgenommen noch gehalten werden müssen und zur Bedienung und Benutzung der Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen ab und dem Gerät zugewendet wird, heißt es in dem Bericht der DDG weiter.
„Wir empfehlen unseren Patienten stets regelmäßige Kontrollen ihrer Glukosewerte bei Autofahrten, um gefährliche Unterzuckerungen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden“, erklärt Dr. med. Wolfgang Wagener, Vorsitzender des DDG AusschussesSoziales. „Dass eine spontane CGM-Anwendung oder ein FGM-Scan bei laufendem Motor als Verstoß gegen die Verkehrsregeln gewertet wird und zu erheblichen Problemen führen kann, ist nicht allen bewusst.“ Aus aktuellem Anlass gab der Ausschuss nun eine Stellungnahme heraus, die auf diese Rechtsgrundlage hinweist.
Ob im Auto, auf dem Motorrad, E-Bike, E-Scooter oder Fahrrad: Bevor Fahrerinnen und Fahrer das CGM oder die Insulinpumpe bedienen, müssen sie ordnungsgemäß an den Straßenrand fahren und gegebenenfalls den Motor abstellen. Denn die Bedienung solcher Geräte kann zur verminderten Aufmerksamkeit für die Verkehrslage, zu Fahrfehlern und zu Unfällen führen. Das Verbot gilt auch an roten Ampeln und für Situationen, in denen sich der Motor automatisch abschaltet (Start-Stopp-Automatik), erklärt der DDG.
„Ein kurzer Blick aufs Display zum Ablesen des Glukosewerts ist zulässig, sofern das Messgerät dazu nicht aufgenommen oder bedient werden muss“, führt Rechtsanwalt Oliver Ebert, Rechtsexperte der DDG und diabetesDE – Deutsche Diabetes Hilfe, aus. Er empfiehlt den Einsatz einer Handy-Halterung: Ein Tastendruck zum Einschalten des Displays wäre dann unproblematisch, sofern dies zu keiner Ablenkung führt.
„Wir raten jedoch davon ab, das Gerät mehrfach anzutippen oder zum Messwert zu scrollen. Das absorbiert zu viel Aufmerksamkeit vom Verkehr.“ Die Rechtsprechung sei sehr streng, da bereits das Ablegen des Gerätes auf dem Oberschenkel schon als „Halten des Gerätes“ angesehen werde.
Die Folgen einer Verkehrswidrigkeit können weitreichend sein: „Kommt es im Zusammenhang mit einer Gerätebedienung zu einem Unfall, könnten Gerichte schnell ein fahrlässiges Verhalten unterstellen“, warnt Ebert. Dem Unfallverursacher würden dann hohe Strafen, Schadensersatzforderungen oder gar Gefängnis drohen.
Ebert weist zudem darauf hin, dass es zu einer Meldung an die Straßenverkehrsbehörde führen kann, wenn rtCGM oder Insulinpumpe bei einer Polizeikontrolle auffallen. Fahrende könnten von der Führerscheinbehörde dann womöglich zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgefordert werden, deren Kosten er oder sie selbst tragen müsse.
Menschen mit Diabetes, die mit Systemen zur kontinuierlichen Glukosemessung und/oder Insulinpumpen behandelt werden, sollten also bereits in Schulungen und Therapien ausdrücklich auf diese Rechtslage hingewiesen werden, fordern DDG und diabetesDE.
„Die Informationen sollten ab sofort in entsprechende Schulungscurricula aufgenommen werden“, rät Wagener. In der Beratung sollten mit den Menschen mit Diabetes Maßnahmen entwickelt werden, die eine Vereinbarkeit von größtmöglicher Verkehrssicherheit einerseits und Schutz vor riskanten Glukoseverläufen während der Fahrt andererseits ermöglichen.
„Wichtig für Behandelnde ist auch, sich selbst juristisch abzusichern und die Aufklärung und Beratung in der Krankenakte zu dokumentieren“, ergänzt Wagener. Fehlende oder mangelhafte Aufklärung sowie fehlende Dokumentation stellten ein großes Risiko für die eigene (Mit-)Haftung oder gar Strafbarkeit dar.
Beide Experten raten Menschen mit Diabetes zu folgendem Vorgehen im Straßenverkehr: Bei Verdacht auf eine Unterzuckerung oder vor der regelmäßigen Kontrolle der Glukosewerte sollte der Fahrer seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort beenden, indem er sicher parkt oder die Warnblinkanlage einschaltet, an den Straßenrand fährt, das Fahrzeug zum Stehen bringt und den Motor abschaltet. Zweiradfahrer müssen absteigen. Dann könne man rechtskonform alles Notwendige für seinen Diabetes tun.
Quelle: Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) | diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe | Redaktion
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