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Wenn eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist bzw. es zu zusätzlichen Beeinträchtigungen kommt, kann beim Integrationsamt (Versorgungsamt) eine Erhöhung des GdB beantragt werden. Es empfiehlt sich, gleich aussagekräftige ärztliche Atteste oder Bescheinigungen beizufügen. Allerdings sollte man beachten: Auch wenn mehrere unterschiedliche Beeinträchtigungen vorliegen, für die jeweils ein GdB festgestellt wird, führt dies im Ergebnis nicht zwingend zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
Die Einzel-GdB werden nämlich nicht addiert, sondern es findet eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der konkreten Beeinträchtigungslage statt. Wenn bereits ein GdB 50 vorliegt, wird das Hinzukommen von einem Einzel-GdB von 10 in der Regel zu keiner Erhöhung führen. Selbst bei zwei oder drei zusätzlichen Einzel-GdB von 10 wird die Behörde meist keinen höheren GdB feststellen. Vor diesem Hintergrund ist ein solcher „Verschlimmerungsantrag“ nur sinnvoll, wenn wirklich erhebliche neue Beeinträchtigungen vorliegen, die zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesamtsituation führen.
Ganz wichtig: Im Rahmen eines Änderungsantrags prüft die Behörde, ob die bislang bestehenden Behinderungen noch vorliegen bzw. nach aktueller Rechtslage zutreffend festgestellt sind. Gerade bei Diabetes haben sich die Vorschriften deutlich geändert: Vor einigen Jahren war es einfacher, aufgrund der einhergehenden Beeinträchtigungen eine Schwerbehinderung (GdB 50) zu erhalten. Zwischenzeitlich sind die Hürden sehr hoch: Neben einer intensivierten Insulintherapie oder Insulinpumpe und regelmäßigen Blutzuckermessungen müssen auch erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, die sich gravierend auf die Teilhabe am Alltagsleben auswirken.
Dies führt dazu, dass es nur noch schwer möglich ist, aufgrund des Diabetes zu einer Schwerbehinderung zu kommen.Vor diesem Hintergrund könnte es daher passieren, dass Sie für den Bluthochdruck einen GdB von 10 – 20 erhalten, aber der Diabetes auf einen GdB 40 zurückgestuft wird. Der Schwerbehindertenstatus wäre dann verloren. Hieran ändert auch nichts, dass die Schwerbehinderung damals "unbefristet" festgestellt wurde, denn dies begründet keinen Vertrauensschutz.
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