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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Vielen Dank für Ihren sehr interessanten Bericht (Diabetes-Journal 05/2013) über die misslungene Verbeamtung des an Diabetes erkrankten Lehrers. Ich möchte noch etwas ergänzen, was zwar nichts zu dieser Rechtssache beiträgt, aber für die Entscheidung pro oder kontra Verbeamtung möglicherweise für jeden Diabetiker (mit)entscheidend sein könnte: nämlich die Krankenversicherungssituation eines Beamten.
Die Beihilfe erstattet meines Wissens abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder 60 bis 80 Prozent der anfallenden Kosten, den Rest muss der Beamte aus eigener Tasche zahlen. Üblicherweise schließt deshalb der Beamte eine private Krankenversicherung ab, die die fehlende Beihilfe ersetzt. Ein Diabetiker wird in keine private Krankenversicherung aufgenommen, zumindest ist mir keine bekannt.
Und mag er den Eigenanteil für seine Teststreifen und das Insulin auch noch aufgrund seines Einkommens aufbringen können: Ein längerer Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Unfalls, des Alters oder eines erforderlichen künstlichen Knies kann seinen finanziellen Ruin bedeuten. Insofern wäre hier aus meiner Sicht aufgrund des hohen finanziellen Risikos von einer Verbeamtung eines Diabetikers eher abzuraten.
Frank B., Soest
Zunächst: Herzlichen Dank für Ihre Anmerkung. Die Situation ist allerdings meines Erachtens insoweit nicht problematisch: Zum einen gibt es für beihilfeberechtigte Personen den Basistarif der PKV, welcher weitgehend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse entspricht und der keine Gesundheitsprüfung voraussetzt.
Versicherungsunternehmen sind gemäß § 12 Abs. 1b VAG verpflichtet, Beihilfeberechtigten, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, auf Antrag eine Versicherung im Basistarif zu gewähren. Zum anderen können ja auch Beamte sich freiwillig gesetzlich versichern (ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung). Hier muss dann zwar der Gesamtbeitrag selbst bezahlt werden, d. h. die Beihilfe beteiligt sich nicht zur Hälfte.
Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung sind dort aber auch Ehegatte und Kinder ohne Zusatzkosten als Familienmitglieder in vielen Fällen gleich mitversichert. Bei privater Versicherung müssen hierfür jeweils eigene Versicherungsverträge abgeschlossen werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass man als gesetzlich Versicherter seine Arzt- bzw. Medikamentenrechnungen nicht selbst bezahlen (und sich womöglich mit der Versicherung um die Kostenerstattung streiten) muss.
Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2013; 62 (7) Seite 46
5 Minuten
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