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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Ich nutze das closed-loop System X (Anmerkung der Redaktion: wir haben den Namen des Anbieters anonymisiert) zusammen mit meiner Insulinpumpe und dem CGM. Hierzu werden die Daten aus beiden Geräten an eine App auf meinem Smartphone übertragen und dann per Internet in eine Cloud übermittelt. Von dort kann ich diverse Auswertungen abrufen und mir Berichte als PDF erstellen lassen. Nun stehe ich vor folgendem Problem: derzeit versuche ich vor dem Sozialgericht, meinen Antrag auf Schwerbehinderung durchzusetzen. Die aus der Cloud erstellbaren Berichte enthalten jedoch nicht alle relevanten Infos zu meiner Stoffwechselsituation, daher sollte ich dem vom Gericht beauftragten Gutachter die Rohdaten bzw. Einzelwerte zur Verfügung stellen.Die Support-Hotline des Anbieters sagte mir, dass ein Datenexport aus der Cloud derzeit noch nicht möglich sei; es könnten nur die Berichte im PDF-Format erstellt werden.Das will ich so nicht akzeptieren, denn ohne diese Daten dürften meine Chancen vor Gericht deutlich schlechter sein – was kann ich nun tun?
Jeder Cloud-Anbieter – dies gilt generell und nicht nur für Diabetes-Clouds – muss Ihnen auf Wunsch die personenbezogenen Daten, die über Sie in seiner Cloud gespeichert sind, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format bereitstellen. Dies ergibt sich aus Artikel 20 DSGVO: “Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (…).”Diese Daten müssen Ihnen dann innerhalb von spätestens 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden.
Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise: Wenden Sie sich schriftlich bzw. per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Anbieters; die Adresse müsste aus den dort vorgehaltenen Datenschutzrichtlinien bzw. der Datenschutzerklärung hervorgehen.Bitten Sie dort auf Grundlage von Artikel 20 DSGVO um schnellstmögliche Bereitstellung Ihrer Daten als CSV- oder Excel-Datei. Weiterhin sollten Sie zugleich eine Erklärung bzw. Spezifikation anfordern, wie diese Datei aufgebaut ist bzw. welche Bedeutung deren Inhalte haben, damit der Gutachter die Daten dann auch korrekt übernehmen bzw. interpretieren kann.Tipp:Gemäß Artikel 20 Absatz 2 DSGVO können Sie auch verlangen, dass der Cloud-Anbieter einen automatisierten Abruf der Daten ermöglicht – beispielsweise, wenn Sie oder Ihr Arzt zur Datenauswertung neben der Cloud des Anbieters auch noch eine andere Cloud bzw. Software einsetzen wollen, die weitergehende Möglichkeiten bietet.
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (9) Seite 51
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