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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Seit 01/2019 bin ich Typ-1-Diabetiker und habe 02/2020 per ärztl. Verordnung durch die gesetzliche Krankenkasse (AOK) das Messgerät Dexcom zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung (24 Std.) nebst Anzeigegerät erhalten. Das Anzeigegerät muss etwa alle 2 – 3 Tage mit Strom zur Ablesung aufgeladen werden. Nun bitte meine Frage: Werden die erforderlichen Stromkosten für die Betreibung des Gerätes auch durch die KK übernommen, wenn kein Pflegegrad besteht (Grundsatzurteil)? Im Netz habe ich keine hinreichenden Infos gefunden.Über die Beantwortung dieser Frage würde ich mich sehr freuen und denke, dass dies ebenso Interesse bei weiteren Betroffenen hervorrufen könnte.
Elke H.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist spannend, meines Wissens hat sich bislang noch kein Gericht damit befasst. Grundsätzlich ist die Krankenkasse verpflichtet, für die zum Betrieb des Hilfsmittels notwendigen Kosten aufzukommen, dazu zählt meines Erachtens auch die Strom-Versorgung. Die Schwierigkeit sehe ich allerdings darin, den tatsächlichen Strom-Verbrauch bzw. die mit der Aufladung tatsächlich verbundenen Kosten nachzuweisen bzw. zu berechnen.
Ich kann leider nicht sagen, wie hoch der Strom-Bedarf zum Aufladen dieses Geräts ist. Sollten diese Kosten lediglich einen Bagatellbetrag von wenigen Cent pro Jahr betragen, wird eine Erstattung wahrscheinlich nicht in Frage kommen können. Falls aber nicht unerhebliche Stromkosten entstehen, könnten Sie einen entsprechenden Leistungsantrag unter Nachweis dieser Kosten bei der Krankenkasse stellen.
Die Krankenkasse muss dann über die Erstattung entscheiden. Möglicherweise ist diese zur Vereinfachung auch bereit, Ihnen eine Strom-Pauschale zu bewilligen. Wird der Antrag abgelehnt, dann können Sie hiergegen dann Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser erfolglos, dann wäre eine Klage vor dem Sozialgericht zulässig.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (8) Seite 49
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