Aufklärung über Richtlinien fürs Autofahren: Unterschrift verweigern?

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Aufklärung über Richtlinien fürs Autofahren: Unterschrift verweigern?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Mein Diabetologe möchte, dass ich ihm unterschreibe, dass er mich über diverse Richtlinien das Autofahren betreffend aufgeklärt hat – u. a. das Tempo im eigenen Interesse zu begrenzen, im Auto immer Traubenzucker griffbereit zu haben, ein Blutzuckermessgerät im Auto mitzuführen, vor Fahrtbeginn aus Sicherheits- und juristischen Gründen immer eine Blutzuckerkontrolle durchzuführen und den Wert unbedingt zu dokumentieren.

Wozu braucht der Arzt meine Unterschrift, wenn er ohnehin an das Arztgeheimnis gebunden ist? Es sollte doch genügen, wenn er mich im Gespräch aufklärt und das in der Krankenakte vermerkt – ohne meine Unterschrift. Bisher habe ich meine Unterschrift verweigert. Was meinen Sie?

Roland R.


Die Antwort von Oliver Ebert

Es ist richtig, dass der Arzt an seine berufliche Schweigepflicht gebunden ist. Allerdings verstehe ich dennoch nicht, warum Sie hier die Unterschrift verweigern. Wenn der Arzt Sie tatsächlich aufgeklärt hat, dann spricht doch eigentlich nichts dagegen, den Erhalt der Aufklärung zu bestätigen?

Es passiert nämlich gar nicht so selten, dass Ärzte beispielsweise vor einer Operation sehr umfassend über Risiken und Nebenwirkungen aufklären – und sich nach einer missglückten Operation gegen Vorwürfe wehren müssen, dass gar keine (richtige) Aufklärung darüber erfolgt sei.

Wichtig ist daher natürlich, dass der Arzt die Aufklärung nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert. Denn wenn hieraus die Patienteninformation nicht plausibel hervorgeht, wird davon ausgegangen, dass die Aufklärung tatsächlich nicht erfolgt ist. Die Beweislast dreht sich dann zum Nachteil des Arztes um – dieser müsste im Zweifel beweisen, dass er tatsächlich doch aufgeklärt hat, obwohl in der Patientenakte nichts dazu verzeichnet ist. Gerade wenn seither einige Zeit vergangen ist, kann dies schwierig oder gar unmöglich werden, vor allem, wenn der Patient eine Aufklärung abstreitet.

Aber selbst wenn in der Patientenakte dokumentiert ist, dass der Arzt aufgeklärt hat, können sich trotzdem weitere Angriffspunkte ergeben. Meist fehlt nämlich die nötige Zeit, um den Gesprächsverlauf umfassend und konkret in der Akte zu erfassen; nicht selten wird der Arzt sich daher auf Stichpunkte beschränken müssen.

Ist dann beispielsweise nur ein Hinweis enthalten wie „Patient wurde über Risiken aufgeklärt“ – was bedeutet das denn genau? Es lässt sich aus einem solchen kurzen Satz nicht entnehmen, was genau besprochen wurde und ob der Arzt denn wirklich (alle) relevanten Risiken benannt hat. Und auch dann würde den Arzt im Zweifel wieder die Beweislastumkehr treffen.

Aus diesem Grund kann man Ärzten nur empfehlen, sich die Aufklärung über besonders risikobehaftete Aspekte vom Patienten durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Denn dann kann der Arzt später auf einfache Art beweisen, dass die Aufklärung erfolgt ist.

In dem von Ihnen geschilderten Fall der Aufklärung über die Teilnahme im Straßenverkehr ist das besonders wichtig. Stellen Sie sich vor, es kommt aufgrund einer Unterzuckerung zu einem schweren Unfall, bei dem ein Mensch stirbt. Wenn dann unklar ist, ob der Fahrer wirklich die krankheitsbedingten Risiken einschätzen konnte, könnten auch dem behandelnden Arzt entsprechende Strafermittlungen und Haftungsforderungen drohen.

Nicht nur Unfallgegner bzw. Ermittlungsbehörden, sondern auch der Patient als Fahrer könnten dann nämlich womöglich die Frage aufwerfen, ob der Unfall vielleicht (auch) auf eine mangelhafte oder gar unterbliebene Aufklärung – und damit einen Fehler des Arztes – zurückzuführen ist.

Um dem Arzt solchen Ärger zu ersparen, sollten Sie seiner Bitte entsprechen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch Ihre Unterschrift bestätigen. Dies gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn die Aufklärung auch tatsächlich stattgefunden hat, Sie die Aufklärung verstanden haben und auch alle Ihre Fragen zum Thema beantwortet wurden.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (12) Seite 62-63

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