Behindert mit Diabetes?

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Behindert mit Diabetes?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage

Ich habe einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis bei Diabetes Typ 1 gestellt und dieser wurde jetzt nach Widerspruch wieder abgelehnt, dafür der Gdb von 30 auf 40 erhöht. Mich würde nur interessieren, ob eine Klage Sinn macht, denn ich habe die Urteile hier durchgelesen und fast keine gesehen, die einem Gdb von 50 zugestimmt hätten.Aus Ihrer Erfahrung, macht eine Klage denn überhaupt Sinn?

Peter W.


Die Antwort von Olilver Ebert

Tatsächlich ist es so, dass es mit der Diabetes-Erkrankung allein fast nicht mehr möglich ist, einen Schwerbehindertenstatus zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem hohen Therapie-Aufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. Pumpentherapie und den damit verbundenen Belastungen es zu zusätzlichen, erheblichen Einschränkungen kommt, die sich zudem auch gravierend auf Ihre Teilnahme am Alltagsleben auswirken müssen.

Allein das Messen und Spritzen reicht also nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Solche schweren Beeinträchtigungen lassen sich aber in den seltensten Fällen zur Überzeugung der Gerichte nachweisen; die Hürden sind sehr hoch.

So werden in der Regel noch keine erheblichen Einschnitte darin gesehen, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn die Aktivitäten “mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden” bzw. nur “unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen” seien, lasse dies keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu – so zumindest das Landessozialgericht Halle (Urteil vom 27.08.2014, L 7 SB 23/13).

Selbst benachteiligende Umstände bei den erforderlichen Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien “der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden”. Die Schwerbehinderten-Eigenschaft könne allein aufgrund eines Diabetes nur angenommen werden, wenn “die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen”.

Sofern also der Diabetes zu keinen besonders ausgeprägten und so auch nachweisbaren Beeinträchtigungen in Ihrem Alltagsleben führt oder bei Ihnen neben dem Diabetes nicht noch andere erhebliche Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen vorliegen, dann dürfte eine Klage wahrscheinlich tatsächlich nicht erfolgversprechend sein.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (8) Seite 48

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