Bei Insulin: keine Teststreifen-Obergrenze

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Bei Insulin: keine Teststreifen-Obergrenze

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Sowohl die Anfrage als auch die Antwort zur Teststreifenverordnung (Diabetes-Journal 4/2014 und 7/2014, Anm. d. Red.) brachte ich heute in ausgedruckter Form zu meinem Diabetologen. Ich bin seit 23 Jahren Typ-1-Diabetiker und habe häufig das Problem, dass mir 500 Stäbchen pro Quartal zu wenig sind. Mein Diabetologe nun wollte nicht einsehen, dass diese Aussagen ihn von dem Druck der Krankenkassen befreien. Er besteht darauf, mir nur 500 Stäbchen verschreiben zu wollen, da er sonst aus seiner eigenen Tasche zahlen müsste.

Er forderte mich auf, ihm schriftlich ein Dokument vorzulegen, in dem steht, dass ich als sein Patient “so viele Stäbchen” haben könnte, wie ich will, wenn er einen an ihn adressierten Brief bekäme. Mich macht das traurig, dass er nicht bereit war, das Dokument richtig durchzulesen, und mir stattdessen ein Dokument aus dem Jahr 2006 vorlegte.Ich habe jedesmal am Ende des Quartals die Diskussion, dass ich kein einziges Stäbchen mehr habe und aus eigener Tasche 30 Euro zahlen muss. Ich bin es leid und weiß nicht, wie ich den Arzt überzeugen kann.

René V., per E-Mail

Oliver Ebert:

Leider kann ich dazu nicht mehr sagen als in meinem von Ihnen genannten Beitrag im Diabetes-Journal: Es gibt für insulinpflichtige Patienten keine Verordnungsobergrenze für Teststreifen.

Allerdings bedeutet das aber natürlich nicht im Umkehrschluss, dass Sie so viele Teststreifen bekommen, wie Sie “möchten”: Sie haben nur Anspruch auf die Menge Teststreifen, die medizinisch notwendig ist – und darüber entscheidet letztlich Ihr Arzt.

Wenn dieser also der Auffassung ist, dass 500 Teststreifen aus seiner medizinischen Sicht ausreichend sind, dann wird er dafür seine Gründe haben. Und da können Sie dann auch nichts machen. Sollte Ihr Arzt allerdings pauschal behaupten, dass er generell nicht mehr als 500 Streifen verordnen dürfe, dann wäre das wahrheitswidrig; er müsste es besser wissen … Faktisch können Sie in diesem Fall leider dann nichts mehr machen– man könnte aber schon überlegen, ob Sie bei diesem Arzt auch wirklich gut aufgehoben sind.


von Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (2) Seite 52

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