Die Frage:
Oliver Ebert:
Leider habe ich hier keine richtig positive Antwort: Soldaten sind nach dem Soldatengesetz (u. a. gemäß § 13 Abs. 1 SoldatenG) verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten – also auch bei dortigen Untersuchung en – wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ansonsten drohen ihm möglicherweise disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen.
Ein Bewerber mit Diabetes wird wahrscheinlich aufgrund der noch immer gültigen, antiquierten Tauglichkeitsvorschriften abgelehnt werden – diese sehen nämlich vor, dass bei insulinpflichtigem Diabetes keine Wehrtauglichkeit anzunehmen sei. Dennoch muss man die Flinte nicht ins Korn werfen: Wenn jemand wirklich allein aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung als untauglich angesehen und daher ausgemustert wird, dann kann er gegen den Ausmusterungs- bzw. Ablehnungsbescheid rechtlich vorgehen.
Die Chancen stehen nicht schlecht, dass die Tauglichkeitsvorschriften bei gerichtlicher Überprüfung als diskriminierend angesehen werden, da sie seit langem schon nicht mehr dem Stand der Medizin entsprechen. Die Schweiz wurde übrigens unlängst in ähnlicher Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, weil auch dort Diabetiker pauschal als wehruntauglich angesehen wurden.