Führerschein mit 17 – und der Diabetes?

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Führerschein mit 17 – und der Diabetes?

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Nachgefragt Antwort.

Petra F.: Unsere Tochter Melanie (16 Jahre, Diabetes Typ 1, Insulinpumpe, gut eingestellt) würde gerne mit 17 Jahren den Führerschein machen. Da wir auf dem Land leben, wäre es eine große Erleichterung, wenn sie nicht bis zum 18. Lebensjahr warten müsste. Jetzt sind wir aber unsicher: Ist es mit ihrem Diabetes überhaupt möglich, schon früher den Führerschein zu machen? Gibt es Einschränkungen bzw. was ist zu beachten? Muss sie den Diabetes beim Führerscheinantrag mitteilen? Oder dem Fahrlehrer sagen? Und müssen wir das der Versicherung melden?


Oliver Ebert: Seit 2011 ist es möglich, dass Jugendliche bereits mit 17 Jahren im Rahmen des begleiteten Fahrens (“BF17”) die Fahrerlaubnis der KlassenB und BE erwerben. Für einen Antrag auf BF17 ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, und es muss mindestens eine Begleitperson benannt werden.

Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen für den “normalen” Führerschein. So kann die theoretische Prüfung drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgelegt werden. Nach erfolgreicher Prüfung und mit Vollendung des 17. Lebensjahres erhält man dann eine Prüfbescheinigung (keinen Führerschein!), die zur begleiteten Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt.

Dies bedeutet, dass der Jugendliche nicht alleine fahren darf, sondern immer eine Begleitperson dabei sein muss. Diese ist allerdings kein Fahrlehrerersatz und darf auch nicht “ins Lenkrad fassen” oder auf andere Art direkt eingreifen, denn die Verantwortung trägt allein der Fahrer.

Die Begleitperson muss der Behörde zuvor gemeldet und auf der Prüfbescheinigung eingetragen worden sein. Weitere Personen können jederzeit nachträglich gemeldet werden; sie dürfen aber erst dann als Begleiter tätig werden, wenn sie eingetragen sind. Als Begleitperson kommt jede Person in Frage, die mindestens 30 Jahre alt ist, nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt.

Der Diabetes dürfte bei Melanie keine Probleme verursachen. Es könnte allenfalls sein, dass die Führerscheinbehörde ein verkehrsmedizinisches Gutachten anfordert. Das ist zwar ärgerlich (Kosten: zwischen 300 und 800 Euro), aber letztlich keine Hürde: Wenn aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen müssen, insbesondere weil Melanie Unterzuckerungen rechtzeitig und zuverlässig wahrnimmt, dann darf sie am Straßenverkehr teilnehmen. Der Diabetes sollte daher nicht ungefragt der Behörde mitgeteilt bzw. auf dem Führerscheinantrag angegeben werden; auch freiwillig erbetene Angaben sollte man nicht machen. Umgekehrt gilt aber: Wenn ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit nach dem Diabetes gefragt wird, muss man ihn wahrheitsgemäß angeben.

Für den Fahrlehrer ist es hingegen wichtig, mögliche Risiken und Gefahren zu kennen – dazu zählt natürlich auch ein etwaiges Unterzuckerungsrisiko durch den Diabetes. Der Fahrlehrer darf diese Information aber ohne Zustimmung nicht an die Behörde weitergeben; dies sollte man ihm auch nachdrücklich einschärfen.

Ob Sie die Versicherung informieren müssen oder diese gar zustimmen muss, dass das versicherte KFZ für das begleitete Fahren ab 17 genutzt wird, hängt vom Versicherungsvertrag ab, und Sie sollten zur Sicherheit nachfragen.

Weitere Informationen zum begleiteten Fahren gibt es unter www.bf17.de.

Weitere Bestimmungen zum “BF17”
  • Während der Fahrt dürfen Begleitpersonen nicht unter Drogeneinfluss stehen und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben.
  • Wer das Fahrzeug steuert, ist auch im Schadensfall verantwortlich. Die Begleitpersonen werden bei Unfällen nicht verantwortlich gemacht.
  • Das absolute Alkoholverbot beim Fahren gilt bis zum 21. Geburtstag.

Quelle: www.bf17.de


von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2016; 9 (1) Seite 22-23

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