Häufiges Messen und Spritzen reicht nicht!

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Häufiges Messen und Spritzen reicht nicht!

Der “Schwerbehindertenausweis” ist für Diabetiker ein wichtiges Thema: Viele berichten immer wieder, dass ihnen bereits kurz nach der Diagnosestellung in Schulungen empfohlen wird, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob es sich lohnt – und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Ausweis zu erhalten.

Menschen mit einer Behinderung genießen besonderen staatlichen Schutz. Wer als schwerbehindert anerkannt ist, erhält einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem können viele Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf “Feststellung einer Behinderung” beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden.

Jede im Antrag angegebene Gesundheitsstörung wird von der Behörde auf einer Skala von 0 bis 100 eingestuft, dem Grad der Behinderung (“GdB”). Die einzelnen GdB werden allerdings nicht addiert, sondern es wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ab Erreichen eines Gesamt-GdB von 50 ist man schwerbehindert und erhält den Schwerbehindertenausweis.

Mit einem Schwerbehindertenausweis können viele Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen zum Beispiel:

Was bringt der Ausweis?

  • erhöhter Kündigungsschutz im Arbeitsleben (auch in Kleinbetrieben bis 10 Mitarbeiter)
  • bis zu fünf Tage bezahlter Zusatzurlaub
  • auf Verlangen: Freistellung von Mehrarbeit (z. B. im Schichtbetrieb)
  • Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, beispielsweise auf technische Arbeitshilfen oder Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
  • bessere Chancen auf Verbeamtung bzw. Übernahme in öffentlichen Dienst
  • Steuerfreibeträge

Für ältere Menschen besonders wichtig: Schwerbehinderte können früher, nämlich bereits mit 65 Jahren, ohne Abzug vorzeitig in Altersrente gehen. Wer Abzüge bei der Rente in Kauf nimmt, kann sogar schon mit 62 Jahren den Ruhestand genießen. In diesem Fall wird allerdings für jeden Monat eines Beginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent fällig. Wer also bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Rente in Anspruch nimmt, müsste dann einen monatlichen Rentenabzug von 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3Prozent) in Kauf nehmen.

Wichtig: Aufgrund diverser Übergangsregelungen hängen die jeweils geltenden Altersgrenzen vom Geburtsjahr ab.

Bei Kindern mit Diabetes wird in der Regel problemlos bis zum 16. Lebensjahr eine “Hilflosigkeit” festgestellt und zusätzlich zum Behinderungsgrad auch dasMerkzeichen “H” zuerkannt. Eltern können dann gemäß § 33b Abs. 3 EStG einen erhöhten Steuerfreibetrag von 3 700 € in Anspruch nehmen. Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H berechtigt zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr. Dazu können weitere Steuererleichterungen (z. B. Absetzbarkeit von Fahrten) oder soziale Vergünstigungen (z. B. ermäßigte Eintrittsgebühren) in Anspruch genommen werden.

Menschen mit einem GdB von 30 können auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden und genießen dann denselben Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Wer bekommt den Schwerbehindertenausweis?

Bei der Einstufung hat sich die Behörde an der Versorgungsmedizin-Verordnung zu orientieren; dort sind für nahezu alle Krankheiten entsprechende Vorgaben zur Einstufung (“versorgungsmedizinische Grundsätze”) festgelegt.

Eine Schwerbehinderung liegt danach vor bei Menschen mit Diabetes, die eine “Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind”. Sie “erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung”.

Damit der Diabetes zu einer Anerkennung als “schwerbehindert” führt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen,
  • selbständige Anpassung der Insulindosis (ICT, Pumpentherapie) UND
  • erhebliche Einschnitte, die gravierend die Lebensführung beeinträchtigen.

Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen müssen dokumentiert sein.

Eine Diabetes-Erkrankung mit Insulintherapie allein reicht also noch nicht aus, um den Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Selbst ein hoher Therapieaufwand wie sehr häufiges Messen und Spritzen reicht noch nicht aus.

BSG: Erhebliche Beeinträchtigung in der Lebensführung

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es nicht allein auf den Therapieaufwand ankommen kann, vielmehr muss “die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein”.

Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”. Auch ein unzulänglicher Therapieerfolg, also eine schlecht eingestellte Stoffwechsellage, können sich als solche Einschnitte der Lebensführung auswirken. Allein das Messen und Spritzen reicht also nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.

Auch liegen meist noch keine erheblichen Einschnitte vor, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt: Selbst wenn die Aktivitäten “mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden” bzw. nur “unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen” seien, lasse dies keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu – so zumindest das Landessozialgericht Halle (Urteil vom 27.08.2014, L 7 SB 23/13).

Selbst benachteiligende Umstände bei den erforderlichen Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien “der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden”.

Die Schwerbehinderteneigenschaft könne allein aufgrund eines Diabetes nur angenommen werden, wenn “die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen”.

Wer seinen Diabetes gut im Griff hat, hat eher keine Chance

Eine Schwerbehinderung allein aufgrund des Diabetes kann daher meist nur noch festgestellt werden, wenn man nachweisen kann, dass es durch den Diabetes zu massiven Beeinträchtigungen im Alltagsleben kommt. Wer gut eingestellt ist bzw. seinen Diabetes gut im Griff hat, wird kaum Chancen haben, allein aufgrund seines Diabetes einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.

Auch im Antrag sollte man ausführlich auf alle genannten Voraussetzungen eingehen – wer sich dort nur auf den hohen Aufwand seiner Insulin- bzw. Insulinpumpentherapie stützt, wird wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Sie sollten daher belegen (können), dass Sie erhebliche Einschränkungen erfahren, die sich “gravierend” auf Ihre Lebensführung auswirken. Ich empfehle, dass Sie dazu möglichst umfassend schildern, wie und inwieweit Sie durch den Diabetes beeinträchtigt werden bzw. was Sie dadurch nicht (mehr) machen können.

Allerdings: Gibt es weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Probleme mit Knie, Bandscheibe, Allergien oder Folgeerkankungen wie Neuropathie, Retinopathie, Nephropathie, dann werden diese gesondert bewertet. Bei der Gesamtbewertung kann dies dann doch zur Feststellung einer Schwerbehinderung führen.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2017; 66 (4) Seite 52-54

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