Die Frage:
Oliver Ebert:
Grundsätzlich müssen Prüfungserleichterungen rechtzeitig vor den Prüfungen beantragt und deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht werden. Sofern es während einer Prüfung zu relevanten gesundheitlichen Leistungsstörungen kommt (Unterzuckerung), muss dies unverzüglich dem Aufsichtspersonal mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Überprüfung, ob zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich die Notwendigkeit einer Prüfungserleichterung bestand, dürfte nur schwer möglich sein; hierfür wären Sie aber beweispflichtig.
Vor diesem Hintergrund muss ich die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung leider für überschaubar halten. Der Umstand, dass Ihnen die Möglichkeit eines solchen Antrags nicht bekannt war, dürfte meines Erachtens ebenfalls nicht relevant sein.
Allerdings könnte die fehlerhafte Auskunft bzgl. des Freiversuchs womöglich zu einem relevanten Irrtum geführt haben. Ob und inwieweit dies in Ihrem Fall zu einem neuen Prüfungsversuch berechtigt bzw. welche Fristen einzuhalten sind, müsste anhand des konkreten Sachverhalts sowie auf Grundlage einschlägiger landesrechtlicher Regelungen ausführlich geprüft werden.