Insulinpflichtig: Muss das der Arbeitgeber erfahren?

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Insulinpflichtig: Muss das der Arbeitgeber erfahren?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Ich habe wegen eines verkehrsmedizinischen Problemfalls eine Frage an Sie: Ein Patient von mir (Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr) ist inzwischen insulinpflichtig geworden; es besteht aktuell eine exzellente Blutzuckereinstellung ohne Nachweis von Unterzuckerungen über 3 Monate (HbA1c: 7,3 Prozent). Sehr ausgeglichenes, stabiles Tagesprofil.

Meines Erachtens kann er – mit der Einschränkung, ausschließlich im Tagesbetrieb ohne Nachtschichten zu arbeiten – seinem Beruf wieder nachgehen. Eine Begutachtung ist nicht angefragt, ich selbst bin als Gutachter für das Ordnungsamt tätig, bei dem Mann handelt es sich allerdings um einen Patienten, den ich schon seit Jahren betreue. Sind diesbezüglich Probleme zu erwarten, oder muss er am Ende die neue Therapie seinem Arbeitgeber mitteilen? Braucht er von mir ein Attest zur Bestätigung der Fahreignung?

Dr. S., per e-mail

Oliver Ebert:

Sofern und solange keine Unterzuckerungsproblematik vorliegt, wird grundsätzlich vom Bestehen der Fahreignung und Fahrtüchtigkeit auszugehen sein. Letztlich ist dies aber eine medizinische und keine juristische Entscheidung; die Bewertung sollte sich an den seit 1. Mai 2014 neu gefassten Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer orientieren. (Mehr unter www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de)

Eine Mitteilung über Krankheiten oder Therapieformen muss und sollte der Patient gegenüber dem Arbeitgeber nicht machen. Nur wenn aus medizinischen Gründen keine oder eine nur eingeschränkte Fahrfähigkeit vorläge und dies sich auf die Ausübung der Tätigkeit auswirkte, müsste er den Arbeitgeber informieren. Grundsätzlich stellt ein gut eingestellter Diabetes ohne nennenswerte Hypoglykämie-Problematik aberkeine Hürde für die Personenbeförderungmehr dar.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2016; 65 (1) Seite 48

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