Klinikaufenthalt: Kostenübernahme für die Begleitperson

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Klinikaufenthalt: Kostenübernahme für die Begleitperson

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik „Nachgefragt“ Antwort.

Sabine N.: Wir bekommen bei unserer Tochter Caro (10 Jahre) leider den Diabetes absolut nicht in den Griff. Unser Diabetologe hat uns nun dringend geraten, den Diabetes von Caro in einer spezialisierten Klinik stationär einstellen zu lassen. Wir möchten sie aber dort nicht alleine lassen; unser Arzt hält es auch für wichtig, dass wir dabei sind. Allerdings können wir es uns nicht leisten, dort ein Hotelzimmer zu nehmen. Gibt es eine Möglichkeit, dass wir hier Unterstützung bekommen?


Oliver Ebert: Ich habe eine gute Nachricht für Sie: Wenn – wie bei Caro ja wohl der Fall – eine Begleitung des Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist, muss die Krankenkasse die Kosten der Begleitperson übernehmen. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 3 SGB V, wonach die Krankenkasse nicht nur die Kosten der stationären Behandlung des Patienten übernehmen muss, sondern “auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten”.Bei Kleinkindern bis 9 Jahren wird in der Regel von einer medizinischen Notwendigkeit auszugehen sein.

Die Krankenkassen fordern hier meist gar keine ausführliche ärztliche Begründung. Ansonsten muss die Notwendigkeit für eine Begleitperson durch ein entsprechendes Attest nachgewiesen werden. Eine solche Notwendigkeit könnte beispielsweise bestehen, wenn die Behandlung nur in Anwesenheit der vertrauten Begleitperson durchgeführt werden kann bzw. wenn aufgrund der Angst des Kindes der Behandlungserfolg gefährdet ist.

Die Begleitpersonen erhalten selbst jedoch keine medizinischen Behandlungen. Sofern erforderlich bzw. sinnvoll, werden sie jedoch in Schulungen oder Maßnahmen eingebunden, um später mit dem Kind das Gelernte im Alltag besser umzusetzen.

Anders als bei kurzzeitigen Erkrankungen des Kindes muss der Arbeitgeber für eine stationäre Begleitung in der Regel keinen bezahlten Urlaub gewähren. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Abwesenheit vom Job nicht mehr als fünf Tage dauert. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen ist allerdings vereinbart, dass es überhaupt keinen bezahlten Sonder-
urlaub für solche Fälle gibt.

Geht es um die Begleitung bei einer stationären Behandlung, die – wie im Fall von Caro – auch noch einigermaßen planbar ist, kann man sich gemäß § 45 Abs. 3 SGB V unbezahlt freistellen lassen.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine andere Person des Haushalts das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Je Kind und Kalenderjahr kann eine solche Freistellung für maximal 10 Arbeitstage verlangt werden, insgesamt maximal 25 Arbeitstag pro Jahr. Alleinerziehende können die doppelte Zeit geltend machen.

Da man in dieser Zeit keinen Lohn bekommt, kann die Begleitperson den entstandenen Verdienstausfall aber bei der Krankenkasse geltend machen. Diese muss grundsätzlich den Nettolohn ersetzen, der aufgrund der stationären Mitaufnahme entfallen ist. Wichtig: Zuständig für den Antrag auf Verdienstausfallerstattung ist nicht die Krankenkasse der Begleitperson, sondern die des Kindes. Als Nachweise werden ein Attest des Krankenhauses für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den entstandenen Verdienstausfall benötigt.

Falls weitere Kinder unter zwölf Jahren zu Hause leben und zu betreuen sind, muss die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch noch zusätzlich Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag vorab gestellt wird.

Die Krankenkassenleistungen, die bisher beschrieben wurden, gelten aber nur, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Eine private Krankenversicherung muss die Krankenhaus-Mitaufnahme einer Begleitperson oder die Bewilligung einer Haushaltshilfe dagegen nur dann übernehmen, wenn dies im Versicherungsvertrag auch so vereinbart wurde.|

Aktuelle Urteilezu rechtlichen Themen, die mit Diabetes zu tun haben, finden Sie auf Oliver Eberts Internetseite www.diabetes-und-recht.de.

Kontakt:
REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen

Kontakt:
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2018; 11 (1) Seite 24-25

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