Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Die Frage:
Ich bin Typ-1-Diabetiker und arbeite im Einzelhandel. Bis jetzt hatte ich “normale” Arbeitszeiten (montags bis freitags, 9 bis ca. 18 Uhr). Nun wurde ich aufgefordert, regelmäßig bis 20 Uhr und auch samstags zu arbeiten. Frage: Gibt es arbeitsrechtliche Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten für Schwerbehinderte (Diabetiker)?
Christian F., per E-Mail
Oliver Ebert:
Schwerbehinderte Menschen können gemäß § 124 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Unter Mehrarbeit versteht man dabei diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Dies bedeutet nun allerdings nicht, dass Überstunden unzulässig wären. Auch hat man als Schwerbehinderter keinen Anspruch auf Einhaltung der Fünf-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit (Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01).
Nur im Einzelfall könnte sich aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§ 81 Abs. 4 SGB IX) etwas anderes ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist und/oder ausnahmsweise eine Nachtarbeit unzumutbar wäre (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2002).
Dies darf umgekehrt aber auch für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Dagegen sind Schwerbehinderte von Bereitschaftsdiensten, die Mehrarbeit bedeuten, auf Verlangen freizustellen (BAG, Urteil vom 21.11.2006, Az.: 9 AZR 176/06).
Oliver Ebert
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2013; 62 (12) Seite 48