Reisen mit Diabetes – welche Versicherungen braucht man?

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Reisen mit Diabetes – welche Versicherungen braucht man?

Damit die Urlaubsfreude nicht getrübt wird, sollte man beim Planen von Auslandsreisen auch über einen ausreichenden Versicherungsschutz nachdenken. Durch Krankheit oder Unfall im Ausland können erhebliche Kosten drohen. Und in der Regel muss man den Reisepreis auch dann zahlen, wenn man wegen einer Krankheit gar nicht in den gebuchten Urlaub kann oder die Reise vorzeitig abbrechen muss. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie man sich absichern kann.

Reisekrankenversicherung

Wer in Deutschland bei einer Krankenkasse versichert ist, genießt in vielen Ländern automatisch einen Grundschutz: Damit während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland eine Grundabsicherung besteht, haben die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Dies bedeutet, dass in gesetzlichen Krankenkassen Versicherte in diesen Ländern das dortige staatliche Gesundheitssystem in Anspruch nehmen können – auch dann, wenn man eine bestehende Krankheit weiter behandeln lassen muss und regelmäßig medizinische Betreuung benötigt.

Umfasst sind darin grundsätzlich nur die medizinischen Leistungen, die das staatliche Gesundheitssystem im jeweiligen Aufenthaltsland vorsieht. Wenn einheimische Diabetes-Patienten beispielsweise keine Sensoren für das kontinuierliche Glukose-Monitoring (CGM) auf Kosten der Krankenkasse erhalten, bekommt man diese als deutscher Patient dort auch nicht. Voraussetzung ist zudem, dass die Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann. Auch die Kosten eines Rücktransports dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht übernehmen.

Eine private Reisekrankenversicherung ist daher bei allen Reisen anzuraten, denn diese deckt die Kosten einer Notfallbehandlung sowie den Rücktransport ab. Eine solche Versicherung kann in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und für nur geringe Beiträge abgeschlossen werden, mitunter auch bei der Reisebuchung oder am Geldautomaten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Reisekrankenversicherung grundsätzlich nur für Reisen mit einer Dauer von maximal sechs Wochen gilt und nur Notfallbehandlungen abdeckt.

Allerdings ist eine solche Versicherung kein Ersatz für eine reguläre Krankenversicherung, denn die Kosten der (Weiter-)Behandlung bereits bestehender Krankheiten werden grundsätzlich nicht übernommen. So würde die Reisekrankenversicherung meist zwar die Kosten für die Ersatzbeschaffung von verloren gegangenem oder beschädigtem Insulin erstatten. Die reguläre (Weiter-)Versorgung mit Insulin wäre aber vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Tipp: Kommt es während der Reise zu einer unerwarteten Verschlechterung eines bis dahin stabilen Krankheitszustands, hat man gute Chancen, dass die Reisekrankenversicherung zumindest einen Teil der Behandlungskosten trägt.

Auslandskrankenversicherung

Wer länger ins Ausland geht (beispielsweise beruflich oder wegen eines Auslandsjahrs), benötigt eine Auslandskrankenversicherung. Hier wird in der Regel eine Gesundheitsprüfung vorgenommen; möglicherweise ist auch der Abschluss bei einem Anbieter im Zielland hilfreich. Weitere Informationen gibt es unter bit.ly/3mab9Cw.

Leider führen dabei Vorerkrankungen wie Diabetes oft zu erheblich teureren Tarifen oder sind vom Versicherungsschutz womöglich komplett ausgenommen; vielmals gibt es auch gar kein Versicherungsangebot. Wenn aufgrund des Diabetes nachweislich kein Auslandskrankenversicherungs-Schutz möglich ist, springt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch bei Reisen in Ländern außerhalb des europäischen Krankenversicherungsabkommens ein (gemäß § 18 Absatz 3 SGB V). Die Kosten dürfen aber nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr und nur bis zu der Höhe, in der sie auch in Deutschland entstanden wären, übernommen werden. Zudem muss durch die Krankenkasse bereits vor dem Auslandsaufenthalt festgestellt worden sein, dass eine Versicherung nachweislich nicht möglich ist. Dies gilt auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind. Man sollte daher rechtzeitig vor der Abreise die von den Versicherungen erhaltenen Ablehnungen bei der Krankenkasse einreichen und eine entsprechende Feststellung der Nichtversicherbarkeit gemäß § 18 Absatz 3 SGB V beantragen.

Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung

Wenn man die gebuchte Reise aus dringenden Gründen nicht antreten kann, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder eines Trauerfalls, dann fallen in der Regel hohe Stornokosten an. Um sich gegen diese Kosten abzusichern, empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kann man entweder für eine bestimmte Reise oder pauschal für alle Reisen im Jahr abschließen.

Wichtig:
Der Urlaub gilt aus Sicht der Versicherungen bereits schon dann als angetreten, wenn man sich auf den Weg zum Flughafen oder Bahnhof macht. Hat man dabei beispielsweise eine Panne und verpasst den Flieger, dann läge kein Reiserücktritt vor, sondern die Reise wäre abgebrochen – und dafür zahlt die Versicherung womöglich nicht. Achten Sie daher beim Versicherungs-Abschluss darauf, dass auch die Kosten eines Reiseabbruchs mitversichert sind.

Beachten sollte man auch, dass bei einem Reiserücktritt bzw. -abbruch aufgrund bereits bestehender Vorerkrankungen meist keine Leistungspflicht besteht. Es muss eine unvorhergesehene, plötzliche Verschlechterung bzw. Änderung des Gesundheitszustands eintreten.

Wer also beim Abschluss der Versicherung akut krank ist und hofft, dass er bis zum Reiseantritt wieder gesund ist, der wird wohl keine Versicherungsleistung erhalten. Der Diabetes als Vorerkrankung ist allerdings meist unproblematisch, denn die Krankheit allein führt in der Regel nicht zu einer Reise-Unfähigkeit. Man sollte aber genau prüfen, was im Kleingedruckten steht: Wenn man aufgrund einer diabetesbedingten, unvorhergesehenen Folgekomplikation die Reise unerwartet nicht antreten kann, sollte dies durch die Versicherungs-Bedingungen nicht ausgeschlossen sein.

Reisegepäckversicherung

Um sich gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisegepäcks abzusichern, gibt es die Möglichkeit einer Reisegepäckversicherung. Diese erstattet allerdings meist nicht den Neuwert, sondern nur den Zeitwert unter Berücksichtigung des Alters und Zustands. Zudem ist die Erstattung oft auf einen Höchstbetrag beschränkt. Häufig sind ausgerechnet teure Gegenstände wie Smartphones oder Laptops, Schmuck oder Bargeld vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wichtig ist daher auch hier, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen.

Reiseunfallversicherung

Eine Reiseunfallversicherung springt ein, wenn die private oder gesetzliche Absicherung gegen Unfälle im Ausland nicht greift. Sie zahlt beispielsweise eine Entschädigung bei Invalidität oder Tod aufgrund eines Unfalls im Ausland. Der Abschluss einer solchen Versicherung kann gerade bei Aktivurlauben mit hohem Risiko (z. B. Bergsteigen, Tauchen, Mountain-Bike) mitunter sinnvoll sein.

§ 18 SGB V (Auszug)
[…] (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts […] festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

Kontakt:
© Oliver Ebert
Oliver Ebert

REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A
70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (5) Seite 22-23

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