Schwerbehindertenausweis: mit dem Kind vor dem Sozialgericht

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Schwerbehindertenausweis: mit dem Kind vor dem Sozialgericht

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Frage:

Unsere Tochter, geb. 12.04.2007, hat seit Febr. 2014 Diabetes Typ 1. Am 12.03.2017 haben wir Antrag auf Schwerbehindertenausweis gestellt, das Versorgungsamt hat dann einen Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen H und 40 Prozent GdB erlassen. Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt, der ebenfalls abgelehnt wurde.

Nun sind wir vor dem Sozialgericht, dort geht es aber irgendwie nicht weiter. Der Richter will nur unsere Hausärztin anhören, wir halten aber eine Fachklinik für Diabetes als besser zuständig für ein Gutachten. Was können wir noch tun, bitte helfen sie uns, dass wir zu unserem Recht kommen?

Erika W.


Antwort von Oliver Ebert:

So einfach ist die Sachlage leider nicht. Sie hatten ja geschrieben, dass bereits ein GdB 40 sowie das Merkzeichen H festgestellt wurde. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen kommt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 nur in Betracht bei

“an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind”.

Der mit der Therapie (Messen, Spritzen, Nahrungskontrolle) einhergehende Aufwand reicht allein also nicht aus, es müssen daher noch gravierende Einschränkungen bei der Teilhabe im Alltagsleben hinzukommen. Die Rechtsprechung ist hier auch zunehmend streng, denn der Diabetes wird im Vergleich zu anderen Krankheiten ohnehin sehr hoch eingestuft: Für den Verlust eines Auges wird beispielsweise nur ein GdB 30 festgestellt.

Es müssen daher schon Faktoren hinzukommen, die einen GdB 50 rechtfertigen. Ob diese bei Ihrer Tochter vorliegen, kann ich ohne Kenntnis der Akten allerdings nicht beurteilen.

Es ist zwar so, dass die Ämter häufig kulant sind und für Kinder mit Diabetes zumindest befristet bis zum 16. Lebensjahr einen GdB 50 feststellen. Aber es gelten insoweit keine Sonderregelungen: Auch einem Kind mit Diabetes steht somit nicht automatisch der Schwerbehindertenstatus zu. Sie sollten daher möglichst umfassend beschreiben und begründen, wodurch Ihre Tochter aufgrund des Diabetes erheblich im Alltag eingeschränkt wird. Mögliche Argumente und eine Checkliste finden Sie in meinem kostenlosen Leitfaden zum Antrag auf Schwerbehindertenausweis bei Diabetes, der im diabetes-forum.de im Internet heruntergeladen werden kann (siehe Info-Kasten).

Mögliche Argumente und eine Checkliste finden Sie in meinem kostenlosen Leitfaden zum Antrag auf Schwerbehindertenausweis bei Diabetes, der im diabetes-forum.de im Internet heruntergeladen werden kann unter: www.diabetes-forum.de/produkte/details/2145987674/eBook-Schwer
behindertenausweis-bei-Diabetes- Informationen-und-Checkliste

Der Gutachter wird grundsätzlich vom Gericht bestimmt, man hat hierauf nur wenig Einfluss. Jedoch haben Sie das Recht (gemäß § 109 SGG), dass ein von Ihnen bestimmter Arzt gutachterlich angehört wird. Hierzu müssen Sie jedoch einen entsprechenden Antrag stellen; in der Regel wird hierfür auch ein Kostenvorschuss verlangt (meist ca. 1000 bis 1500 €).

Das Problem: Diese Gutachterkosten werden nicht immer von der Staatskasse übernommen. Wenn man also die Klage verliert, dann bleibt man meist auf diesen Kosten sitzen. Von Rechtsschutzversicherungen werde diese Kosten allerdings meistens übernommen.

Sofern Sie die Klage beim Sozialgericht selbst eingelegt haben, empfehle ich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts (Fachanwalt für Sozialrecht) vor Ort; Adressen nennt Ihnen die für Ihren Wohnort zuständige Anwaltskammer. Vielleicht hilft es auch, wenn Sie dem Gericht deutlich machen, aus welchen Gründen der Schwerbehindertenausweis dringend benötigt wird bzw. warum der festgestellte GdB 40 mit dem Merkzeichen H nicht ausreicht.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2018; 67 (2) Seite 60

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