Schwerbehinderung: Jeder Fall wird isoliert betrachtet

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Schwerbehinderung: Jeder Fall wird isoliert betrachtet

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Ich hatte Ende letzten Jahres für meinen 10-jährigen Sohn Jonas (Typ 1) einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gestellt mit einem GdB von mind. 50 sowie den Merkzeichen H, B und G.

Den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 mit dem Merkzeichen H haben wir zwischenzeitig erhalten, jedoch wurden die Merkzeichen B und G nicht anerkannt. Hiergegen habe ich Klage beim Sozialgericht Dortmund eingereicht.

Mein ältester Sohn Klaus hat ebenfalls Typ-1-Diabetes. Für ihn hatten wir seit dem Kindergartenalter bis zur Volljährigkeit einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie den Merkzeichen H, B und G. Der GdB von 50 für meinen Sohn Jonas ist ok. Jedoch fehlen mir die Merkzeichen B und G wie bei meinem ältesten Sohn. Liegen Ihnen z. B. Urteile vor, nach denen einem an Typ-1-Diabetes erkrankten Kind mit 10 oder 11 Jahren die Merkzeichen H, B und G zuerkannt wurden?

Welche Argumente kann ich beim Sozialgericht anbringen, um evtl. doch noch die Merkzeichen B und G anerkannt zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückantwort.

Martina K.


Die Antwort von Oliver Ebert:

Die Hürden zur Feststellung beider Merkzeichen sind von der Rechtsprechung (u. a. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2014 – L 3 SB 195/13) mittlerweile sehr hoch gesetzt.

Das Gericht führt hierzu aus:

Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches „G“ vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würden. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „B“ bei einem behinderten Kleinkind vorliegen, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen.

Es kommt daher zum einen darauf an, ob und wie häufig es zu schweren Unterzuckerungen kommt, die eine Fremdhilfe erfordern. Dazu muss auch dargelegt werden, dass und inwieweit man im Vergleich zu einem Stoffwechselgesunden erheblich im Straßenverkehr eingeschränkt ist.

Ein 11-jähriges Kind wird auch mit Dia­betes in der Regel in der Lage sein, allein im Schulbus zu fahren oder – altersentsprechend – als Fußgänger bzw. mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist – beispielsweise aufgrund laufender schwerer und unvorhergesehener Unterzuckerungen, die Fremdhilfe erfordern –, können die Merkzeichen B und G zuerkannt werden; diese Ausnahmesituation müssten Sie aber hinreichend belegen und nachweisen können.

Vor diesem Hintergrund sehe ich in Ihrem Fall leider keine großen Erfolgsaussichten. Ich würde auch eher abraten, auf eine extreme Unterzuckerungssituation abzustellen: Bei der späteren Beantragung eines Führerscheins kann u. U. eine verkehrsmedizinische Untersuchung gefordert werden, bei der auch die Krankengeschichte einbezogen wird. Wird dort dann bekannt, dass die Merkzeichen B und G vorliegen, dann könnte dies zu erheblichen Problemen führen.

Auch der Umstand, dass Ihr anderer Sohn die Merkzeichen augenscheinlich problemlos zuerkannt bekommen hat, ist leider für Jonas unbeachtlich; denn jeder Fall wird isoliert betrachtet.

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis signalisiert „hilflos“, d. h.: Die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maß fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft.

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn auch eine kurze Strecke im Ortsverkehr (ca. 2 km) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten bzw. nicht ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückgelegt werden kann.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2018; 67 (7) Seite 42-43

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