Sinnvolle und nötige Versicherungen

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Sinnvolle und nötige Versicherungen

Welche Versicherung brauche ich als Mensch mit Diabetes? Was ist weniger wichtig? In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Möglichkeiten, sich gegen Risiken und Schäden abzusichern.

Am wichtigsten: Krankenversicherung

Eine der wichtigsten Versicherungen für Menschen mit Diabetes ist die Absicherung gegen Kosten, die durch Krankheit entstehen. Die meisten Menschen in Deutschland sind gesetzlich versichert, wodurch sie hinreichend gegen Krankheit abgesichert sind. Ohne gesetzliche Krankenversicherung ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, sich privat zu versichern. Eine solche Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen. Ausnahmen bilden Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben bzw. beihilfeberechtigt sind oder Sozialleistungen beziehen.

Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Eine Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist jedem anzuraten, der nicht in Ruhestand ist. Hierzu gibt es verschiedene Versicherungsarten.

Gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bietet nur noch im Ausnahmefall eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit – alle Personen, die nach dem 1.1.1961 geboren wurden, erhalten vom Staat nur noch eine Absicherung gegen Erwerbsminderung, unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung (siehe § 43 I SGB VI im Kasten auf Seite 19).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob man seinen Beruf noch ausüben kann, sondern ob man überhaupt noch arbeitsfähig ist bzw. wenigstens leichte Hilfsarbeiten ausführen kann. Im Klartext: Wer noch in der Lage ist, sechs Stunden am Tag auch nur einfachste Hilfsarbeiten zu erledigen, der bekommt keine Erwerbsminderungsrente.

Wird festgestellt, dass jemand im Sinne der GRV als erwerbsgemindert einzustufen ist, besteht ein gesetzlicher Rentenanspruch. Wer kein Berufsanfänger mehr ist, mehr als fünf Jahre in der GRV versichert und mindestens drei Jahre lang Beiträge gezahlt hat, erhält eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Nur wer nicht mehr in der Lage ist, drei Stunden täglich zu arbeiten, erhält die volle Erwerbsminderungsrente; sie entspricht ca. 34 Prozent des Bruttoverdiensts. Wer mindestens drei und höchstens sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Rente in Höhe von ca. 17 Prozent des Bruttogehalts. Bei Besserverdienenden kann dieser Prozentsatz niedriger sein; die Beitragsbemessungsgrenze, also das maximal für die Berechnung zu berücksichtigende Einkommen, liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 7050 Euro, in den neuen Bundesländern bei 6750 Euro.

Umfassende Informationen zur gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html

Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn man gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf auszuüben, droht schnell das finanzielle Desaster. Es empfiehlt sich daher eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Fall der Berufsunfähigkeit erhält man dann eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Versicherte “seinen zuletzt ausgeübten Beruf (…) infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann” (siehe § 172 VVG im Kasten auf Seite 19).

Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorgenannten Voraussetzungen “nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind”. Für manche Versicherer ist zusätzlich die Voraussetzung der Berufsunfähigkeit erfüllt, wenn der Arzt einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder einen bestimmten Grad an Pflegebedürftigkeit attestiert hat. Der Grad der Berufsunfähigkeit (in Prozent) ist abhängig vom ausgeübten Beruf. So ist bei einem Schaden im Kniegelenk eine Bürotätigkeit möglich, aber keine vorwiegend körperliche Tätigkeit. Ab dem Zeitpunkt der anerkannten Berufsunfähigkeit sind dafür auch keine Beiträge mehr in die Versicherung einzuzahlen.

Wichtig: Manche Versicherungsverträge enthalten noch immer die Klausel, dass im Versicherungsfall zunächst auf bestimmte “andere Tätigkeiten” verwiesen werden darf, bezeichnet als “abstrakte Verweisbarkeit”. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass man in dieser “anderen Tätigkeit” womöglich gar keinen Arbeitsplatz bekäme (z. B. wegen Alter, Vorerkrankung, angespannter Lage am Arbeitsmarkt). Es ist daher unbedingt zu empfehlen, dass man keine solche Verweisungsklausel im Vertrag akzeptiert – die meisten Anbieter verzichten hierauf auch inzwischen.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist im Gegensatz zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zusatzversicherung, die zu einer Kapitallebens-, einer Risikolebens- oder einer Rentenversicherung (Hauptversicherung) abgeschlossen werden kann. Diese Zusatzversicherung zahlt außer einer Berufsunfähigkeitsrente an den Versicherten auch noch die vereinbarten monatlichen Beiträge an die Hauptversicherung. So wird zum Beispiel eine Rentenversicherung, die der Altersvorsorge dient, weiter finanziert und muss nicht gekündigt werden.

Dread-Disease-Versicherungen

Häufig besteht Unklarkeit darüber, ob und wann tatsächlich eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nicht selten kommt es zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen sich ärztliche Gutachter mit unterschiedlichen Meinungen gegenüberstehen. Klarer ist der Leistungsfall bei Dread-Disease-Versicherungen definiert: Die Dread-Disease-Versicherung (Dread Disease (englisch): “schwere Krankheit”) leistet eine Einmalzahlung, sobald eine bestimmte schwere Erkrankung diagnostiziert wurde oder bestimmte Operationen vorgenommen wurden.

Beispiele für schwere Erkrankungen, die durch Dread-Disease-Versicherungen abgedeckt werden können, sind:

Abhängig vom Markt und der Versicherungsgesellschaft werden in einem Vertrag ganze Bündel von Erkrankungen gedeckt. Allerdings werden die Versicherungsleistungen für die meisten Erkrankungen oft auf schwere Fälle beschränkt und es wird nicht für jeden Fall eine Leistung erbracht. So erfolgt für Lähmung meist nur dann eine Leistung, wenn mindestens zwei Gliedmaßen vollständig gelähmt sind.

Funktionelle Invaliditätsversicherung

Eine Invaliditätsversicherung deckt die finanziellen Folgen ab, die durch Unfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und durch den Verlust von Grundfähigkeiten auftreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob man seinen Beruf noch ausüben kann. Mit einer solchen Versicherung können Organschäden, Unfälle, Krebs, psychische Erkrankungen, der Verlust von Grundfähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit über eine lebenslange monatliche Rente abgesichert werden.

Tipp: Die Invaliditätsversicherung kommt vor allem für Kinder in Betracht, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung in diesem Alter noch nicht möglich ist.

Invaliditätsgrad und GdB – ein häufiges Missverständnis
Der versicherungstechnische “Invaliditätsgrad” ist nicht mit dem sozialrechtlichen “Grad der Behinderung” (GdB) gleichzusetzen. Bei Versicherungen wird nämlich darauf abgestellt, ob bzw. welche Organe oder Körperteile nicht mehr funktionsfähig sind und inwieweit dadurch die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Es kommt also in erster Linie auf den tatsächlichen Ausfall von Körperfunktionen an. Jedem Bereich des Körpers wird dabei ein Invaliditätsgrad in Prozent zugeordnet, der sich aus der “Gliedertaxe” ergibt. Das ist eine Tabelle, in welcher jeweils aufgeführt ist, von welchem Invaliditätsgrad beim Totalverlust eines Körperbereichs auszugehen ist.Bei Verlust eines Auges wird beispielsweise in der Regel von einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent ausgegangen, denn damit ist ein erheblicher Funktionsverlust des wesentlichen Körperbereichs “Sehvermögen” verbunden.Der amtliche Grad der Behinderung (GdB) soll dagegen ausdrücken, wie sehr jemand in der Teilhabe im Leben eingeschränkt wird. Für den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge wird daher nur ein GdB von 30 festgestellt. Ein GdB von 50 bzw. ein Schwerbehindertenausweis bedeuten also nicht automatisch, dass die Versicherung dann auch einen Invaliditätsgrad von 50 anerkennen müsste.

Lebensversicherung

Mit einer Risikolebensversicherung kann für den Fall eines vorzeitigen Tods für die Hinterbliebenen (oder ein Unternehmen) vorgesorgt werden: Stirbt der Versicherungsnehmer vor einem vereinbarten Zeitpunkt, wird die vertragliche Summe fällig. Eine Kapitallebensversicherung zahlt im genau umgekehrten Fall, nämlich, wenn man ein bestimmtes Alter erreicht. Sie dient daher oft auch als private Altersvorsorge. Häufig werden beide Risiken zusammen in einem Vertrag kombiniert: Man sichert seine Angehörigen damit für den vorzeitigen Todesfall ab, gleichzeitig sorgt man fürs Alter vor.

Banken verlangen für Darlehen häufig eine Restschuldversicherung. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall einer Risikolebensversicherung, mit der ein Kredit abgesichert wird. Stirbt der Versicherungsnehmer, bevor der Kredit abbezahlt ist, zahlt die Versicherung die noch offene Restschuld – allerdings nicht an die Angehörigen, sondern direkt an die Bank. Da das Risiko für die Versicherung mit jeder getilgten Rate sinkt, werden die Versicherungsbeiträge im Lauf der Zeit immer geringer.

Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung – nicht zu verwechseln mit der Kfz-Haftpflichtversicherung – deckt vor allem eigene Schäden des Versicherten ab, die durch einen Unfall entstehen: beispielsweise Krankenhaus- und Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, oder die Zahlung einer Invaliditätsrente. Der Abschluss einer Unfallversicherung ist daher grundsätzlich empfehlenswert. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung werden beim Vertragsabschluss nicht immer Gesundheitsfragen gestellt. Dies liegt daran, dass die Versicherung nur bei einem Unfall bezahlt. Daher werden vorhandene gesundheitliche Einschränkungen dort meist als weniger risikorelevant angesehen. Dabei sollte keine “Diabetesklausel” enthalten sein: Unfälle, die mit dem Diabetes zusammenhängen, also ein Sturz infolge einer Unterzuckerung, sollten nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.

Reisekrankenversicherung und Auslandskrankenversicherung

Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben zwar zumindest in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen gewissen Grundschutz, der aber nur als Minimalversorgung angesehen werden kann. Auch die Kosten eines Rücktransports – beispielsweise nach einem Unfall oder einem Herzinfarkt/Schlaganfall – sind davon nicht abgedeckt. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist sehr ratsam; diese kann in der Regel ohne Gesundheitsprüfung und für nur geringe Beiträge abgeschlossen werden, mitunter auch bei der Reisebuchung oder am Geldautomaten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Reisekrankenversicherung grundsätzlich nur für Reisen mit einer Dauer von maximal sechs Wochen gilt und auch nur Notfallbehandlungen abdeckt. Wer länger ins Ausland geht (beispielsweise beruflich oder wegen eines Auslandsjahrs), der benötigt eine Auslandskrankenversicherung. Hier wird allerdings in der Regel eine Gesundheitsprüfung vorgenommen; möglicherweise ist auch der Abschluss bei einem Anbieter im Zielland hilfreich. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenversicherung-im-ausland.html.

Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn durch Verschulden des Versicherten jemand anderes zu Schaden kommt. Auch wenn dies auf den ersten Blick weit entfernt erscheinen mag – im Alltag kann man sehr schnell in eine solche Haftung kommen: Ein Radfahrer oder Fußgänger beispielsweise, der ein Auto zum Ausweichen zwingt und hierdurch einen Unfall verursacht, wird zumindest eine Teilschuld haben, d. h. er muss einen Teil des Schadens bezahlen. Wer dann keine Versicherung hat, muss mit möglicherweise existenziell bedrohlichen Forderungen rechnen. Für den Vertragsabschluss müssen in der Regel keine Gesundheitsfragen beantwortet werden.

Rechtsschutzversicherung

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist sinnvoll für jeden Autofahrer, ob mit oder ohne Diabetes. Diese deckt meist auch Streitigkeiten mit der Führerscheinbehörde ab. Für privat Krankenversicherte ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll, die Vertragsrecht abdeckt. Für Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung. Eine Gesundheitsprüfung ist für die Rechtsschutzversicherung nicht erforderlich.

So steht es im Gesetz:
§ 193 Versicherungsvertragsgesetz (Auszug)[…]
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, […], eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst […], abzuschließen und aufrechtzuerhalten […]. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder […]

§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.Voll erwerbsgemindert sind auch

  1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
  2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.[…]

§ 172 VVG Leistung des Versicherers
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.



Autor:
© Oliver Ebert
Oliver Ebert

REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A
Johann-Hammer-Straße 24
70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (11) Seite 16-19

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