Soll ich die Gleichstellung beantragen?

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Soll ich die Gleichstellung beantragen?

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage

Ich habe eine Frage zur Verbeamtung bei Diabetes: Ich bin Professor und wurde (trotz Typ-1-Diabetes) 2014 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nun habe ich einen neuen Ruf an eine Universität in einem anderen Bundesland.

Wenn ich den Ruf annehme, müsste ich mich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen und die Neuverbeamtung im neuen Bundesland in die Wege leiten. So wie ich es wahrgenommen habe, sind die Hürden für Menschen mit Diabetes, in ein unbefristetes Beamtenverhältnis berufen zu werden, in den letzten Jahren aber deutlich größer geworden.

Da ich vermeiden will, dass ich mich – im Falle eine Rufannahme (die amtsärztliche Untersuchung etc. erfolgt erst danach) – plötzlich im Angestelltenverhältnis wiederfinde, würde mich interessieren, wie Sie dies einschätzen. Einen Schwerbehindertenstatus habe ich nicht, der GdB liegt bei 30. Wäre es vor dem Hintergrund der Situation sinnvoll, eine Gleichstellung zu beantragen?

Thomas T.


Die Antwort von Oliver Ebert

Ich kann nicht bestätigen, dass eine Verbeamtung auf Lebenszeit für Menschen mit Diabetes schwieriger geworden wäre. Wenn keine Folgeschäden vorhanden sind und es um Tätigkeiten im Innendienst geht, gibt es meines Wissens in der Regel eigentlich keine Probleme mehr. Eine Gleichstellung könnte aber in der Tat helfen, das bestehende Restrisiko zu minimieren.

Behinderte, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 erreichen, können gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung „einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können“. Durch diese Gleichstellung mit Schwerbehinderten genießen Menschen mit niedrigerem GdB grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie jemand, der als schwerbehindert anerkannt ist.

Auch bei Beamten wie Ihnen kann ein Antrag auf Gleichstellung sinnvoll sein: Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird geprüft, ob jemand, der sich für eine Beamtenlaufbahn bewirbt, seinen Dienst bis zum Erreichen der Pensionsgrenze erfüllen kann. Bei Menschen, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, wird nur ein deutlich kürzerer Zeitraum prognostiziert. In manchen Bundesländern kommt es lediglich auf die kommenden fünf Jahre an, in einigen Bundesländern wird sogar nur der aktuelle Zustand bewertet.

Antrag kann zulässig sein

Trotzdem noch eine gute Nachricht: Wenn Ihre Diabetes-Erkrankung gut eingestellt ist und Sie Unterzuckerungen rechtzeitig wahrnehmen, dann wird der Gutachter wohl keine Probleme sehen müssen. Es wird dann auch keine weiteren Schwierigkeiten mit dem Führerschein geben.

Wenn also aufgrund des Gesundheitszustands (z. B. wegen schon bestehender Folgeschäden) die Gefahr besteht, dass ein Beamtenbewerber als nicht hinreichend dienstfähig angesehen wird, kann ein Antrag auf Gleichstellung auch bei Beamtenbewerbern zulässig und begründet sein (BSG, 10.03.2014 – B 11 AL 96/13 B, vorausgehend: LSG Hessen, Urteil vom 19.6.2013, Az. L 6 AL 116/12).

Keine Rolle spielen dagegen Umstände, die mit der Behinderung nichts zu tun haben und auch alle übrigen Arbeitnehmer bzw. Kollegen betreffen – allgemeine betriebliche Veränderungen, mangelnde Qualifikation oder eine schlechte Konjunkturlage reichen nicht aus, um einen Anspruch auf Gleichstellung zu erhalten.

Die Gleichstellung ist bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen. Als Begründung könnten Sie anführen, dass ohne den Schutz der Gleichstellung Ihr Beamtenstatus möglicherweise gefährdet wäre. Beachten Sie dabei aber, dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr – anders als beim Antrag auf Feststellung einer Behinderung – über den Gleichstellungsantrag informiert wird und eine Stellungnahme dazu abgeben kann.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (1) Seite 51

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