Warum bekommt Nora keinen Kita-Platz?

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Warum bekommt Nora keinen Kita-Platz?

Die Antwort von Oliver Ebert:

Bereits seit 1996 hat jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) von 2008 wurden die Rechte von Kindern (bzw. deren Eltern) deutlich erweitert: Seither haben auch Kinder unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, der zur Not eingeklagt werden kann.

Vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt – also wie im Fall von Nora – haben Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege (Tagesmutter) gefördert werden. Der Staat muss sicherstellen, dass entsprechende Betreuungsmöglichkeiten angeboten werden. Gemeinden bzw. Landkreise sind also verpflichtet, für Kinder einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden bzw. Kommunen legen hierzu im Rahmen der kommunalen Kindergartenbedarfsplanung eine ausreichende Anzahl an Kindergartenplätzen als förderfähig fest.

Kinder bzw. Eltern haben dann Anspruch auf einen solchen Platz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle von Nora ist hierzu lediglich das Erreichen der Altersgrenze (drittes Lebensjahr) erforderlich, weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Auch spielt es für den Anspruch generell keine Rolle, ob die Eltern berufstätig sind.

Allerdings kommt es vor, dass die verfügbaren Plätze nicht ausreichen bzw. kein freier Platz mehr vorhanden ist. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf Zuweisung eines Platzes, sobald ein solcher frei wird. Bis dahin bzw. zur Überbrückung können die Eltern aber selbst einen Platz organisieren, beispielsweise in einer privaten Kindertagesstätte oder in einer privaten Tagesbetreuung. Mehrere Gerichte haben schon klargestellt, dass die Gemeinden dann zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sind (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 (AZ: 12 S 1782/15), VG Mainz, Urteil vom 10. Mai 2012 (1 K 981/11.MZ ) sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 A 10671/12)).

Wenn Eltern den Beruf aufgeben müssen bzw. nicht arbeiten gehen können, weil kein Kita-Platz zur Verfügung steht, muss die Gemeinde nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20. Oktober 2016 (III ZR 278/15, 302/15 und 303/15)) womöglich auch den Verdienstausfall bezahlen. Das Gericht sieht nämlich eine Amtspflichtverletzung in Bezug auf die Pflicht zur Schaffung von Betreuungsplätzen, wenn trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die betreffende Amtspflicht sei auch nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr sei "der verantwortliche öffentliche Träger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen."

Wichtig ist allerdings, dass der Antrag auf einen Kita-Platz von den Eltern möglichst frühzeitig gestellt wird, damit die Kommune planen und den Platz organisieren kann. Beantragt werden sollte "die Bereitstellung eines Kitaplatzes gem. § 24 SGB VIII". Zuständig ist die jeweilige Gemeinde/Stadt bzw. der Landkreis. Der Antrag sollte aus Beweisgründen immer schriftlich eingereicht werden; manche Behörden bieten hierzu entsprechende Formulare bzw. Vordrucke an.

Eine Sonderregelung aufgrund der Diabeteserkrankung gibt es jedoch nicht. Wenn allerdings Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden, die von der Kita nicht gewährleistet werden können – beispielsweise das Messen des Blutzuckers oder die Überwachung der Nahrungsaufnahme – können zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe/Integrationshilfe (gem. §53, 54 SGB XII) beantragt werden.

Anspruch auf einen Kita-Platz – so steht es im Gesetz

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