Wie ist die rechtliche Situation für Diabetes-Patienten?

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© Robert Kneschke - AdobeStock
Wie ist die rechtliche Situation für Diabetes-Patienten?

Das Corona-Virus beeinträchtigt noch immer das Leben im Land, die Einschränkungen führen auch im Arbeitsleben und im sozialen Alltag weiter zu Belastungen. Im Mai hat Redaktionsmitglied Oliver Ebert schon einige Antworten auf wichtige rechtliche Fragen gegeben, die sich Diabetes-Patienten stellen. Hier greift er weitere drängende Fragen von Leserinnen und Lesern auf (Stand 12. Mai 2020).


Mein Sohn ist Diabetiker Typ 1. Sein Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen zum Schutz vor Corona. Abstand halten ist in den Büros nicht möglich. Welche Möglichkeiten hat mein Sohn als Risikopatient, sich zu schützen? Auf Anfragen wird vom Arbeitgeber nicht reagiert.

Oliver Ebert: Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Er hat gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die sich u. a. aus § 3 ArbSchG ergibt. Was genau zu tun ist, hängt von der Art und Größe des Betriebs ab: Man muss also im Einzelfall prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Stehen beispielsweise – wie hier – keine ausreichend großen Räumlichkeiten zur Verfügung, um die Abstandsregeln einhalten zu können, dann könnte über eine Änderung der Arbeitszeiten nachgedacht werden, beispielsweise dass in unterschiedlichen Schichten gearbeitet wird, sodass weniger Beschäftigte gleichzeitig im Büro anwesend sind. Auch eine Ausstattung mit Schutzmasken oder die Anbringung von Plexiglasscheiben als Spuck-/Spritzschutz könnte in Frage kommen.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann hat der Arbeitgeber mit diesem schnell die erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu vereinbaren. Der Arbeitgeber muss aber auch in kleineren Betrieben die Beschwerden von Arbeitnehmern ernst nehmen: Gemäß § 81 Abs. 3 BetrVG müssen Arbeitnehmer zu Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit angehört werden.

Auch kann man sich als Arbeitnehmer gemäß § 17 (2) ArbSchG beschweren, wenn der Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist. Reagiert der Arbeitgeber trotzdem nicht, dann können sich die Beschäftigten – auch anonym – an die zuständige Behörde wenden, also an das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.



Unsere Kita ist geschlossen, und ich habe als alleinerziehende Mutter niemanden, der zu Hause auf mein Kind mit Diabetes aufpasst. Bislang habe ich bezahlten Urlaub genommen bzw. Sonderurlaub erhalten. Nun möchte mein Arbeitgeber mich aber nicht länger bezahlt freistellen, sondern mir nur noch unbezahlten Urlaub geben. Bekomme ich den Verdienstausfall ersetzt?

Oliver Ebert: Der Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet. Gemäß § 616 BGB besteht ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch nämlich nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit. Ein Ausfall über mehrere Wochen oder gar Monate dürfte davon daher wahrscheinlich nicht umfasst sein.

Unter Umständen kann man in solchen Fällen vom Staat Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten, wenn man als Eltern wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten kann. Geregelt ist dies in der neuen Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz: Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und wird für bis zu sechs Wochen gewährt; allerdings ist der Betrag auf maximal 2 016 Euro pro Monat begrenzt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt allerdings nur für die Zeiten, in denen die Einrichtung außerplanmäßig wegen des Corona-Virus geschlossen ist. Während der üblichen Ferienzeiten gibt es daher keine Entschädigung. Momentan ist die Regelung noch bis Ende 2020 befristet.

Voraussetzung ist, dass man das Kind aufgrund der Schließung selbst betreuen muss und daher der beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Auch muss plausibel dargelegt werden, dass keine Möglichkeit einer zumutbaren, anderweitigen Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) besteht. Auf eine mögliche Betreuung durch die Großeltern darf man allerdings nicht verwiesen werden, denn diese zählen in der Regel zu einer selbst besonders gefährdeten Risikogruppe.

Die Entschädigung setzt weiterhin voraus, dass man ein Kind bis zum 12. Lebensjahr oder ein Kind mit Behinderungen betreut. Bei Kindern mit Diabetes gilt daher eine Besonderheit: Diabetes ist eine chronische Krankheit und zählt als Behinderung. Es besteht daher die Möglichkeit, dass man auch für ältere Kinder noch die Entschädigung bekommt. Voraussetzung ist aber natürlich, dass das Kind nicht allein klarkommt und auf Hilfe angewiesen ist.



Menschen mit Diabetes gelten als besondere Risikogruppe. Wir haben daher Sorge, dass unser Kind mit Diabetes zu Hause bleiben muss, wenn die Schulen wieder öffnen.

Oliver Ebert: Das Robert Koch-Institut (RKI) vertritt bislang leider noch immer die Auffassung, dass Menschen mit Diabetes generell zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe zählen. Allerdings dürfte das so pauschal nicht zutreffen: Menschen mit einem gut eingestellten Diabetes mellitus erkranken nicht häufiger an COVID-19 als die Durchschnittsbevölkerung.

Zwar gibt es Hinweise darauf, dass der Krankheitsverlauf bei dieser Patientengruppe schwerer sein kann, doch die meisten an COVID-19 Verstorbenen mit Diabetes waren hochbetagt und hatten weitere Erkrankungen. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) weist daher ausdrücklich darauf hin, dass bislang keine medizinischen Daten vorliegen, die einen Ausschluss von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben allein aufgrund einer Diabetes-Erkrankung rechtfertigen bzw. notwendig machen würden.

Falls Schule oder Kindergarten hier dennoch Bedenken haben, können möglicherweise die Informationsmaterialien helfen, die vom Ausschuss Soziales der DDG bzw. der AGPD erstellt wurden.


Autor:

Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (6) Seite 50-51

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