Traumjob – auch mit Diabetes: Diese Rechte haben Betroffene

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Traumjob – auch mit Diabetes: Diese Rechte haben Betroffene

Entgegen manchem Vorurteil können Menschen mit Diabetes nahezu alle Berufe und Tätigkeiten ausüben. Die Deutsche Diabetes-Hilfe rät Betroffenen, sich über ihre Rechte und Pflichten im Berufsleben zu informieren. Welche Rechte Menschen mit Diabetes bei der Bewerbung und im Berufsalltag haben, erklärt Rechtsanwalt Oliver Ebert am 13. September 2018 im Experten-Chat von diabetesDE.

Berufstätige mit einer Diabetes-Diagnose stehen häufig vor der Frage, ob sie ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben dürfen. Viele von ihnen halten ihre Krankheit zunächst vor Kollegen und Arbeitgebern geheim. Gerade junge Menschen mit Typ-1-Diabetes sind häufig unsicher, ob sie trotz ihrer chronischen Stoffwechselerkrankung ihren Traumberuf ergreifen können.

Nur wenige Berufsfelder ungeeignet – und auch da zählt Einzelfallprüfung

Für die meisten Berufe ist Diabetes jedoch kein Hindernisgrund – eine gute Stoffwechsellage vorausgesetzt. Bei der Berufswahl gilt, dass Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes in erster Linie ihren Interessen und Fähigkeiten nachgehen sollten. Es gibt nur wenige Berufsfelder, die für sie ungeeignet sind. Zu diesen gehören Tätigkeiten, bei denen im Falle einer Unterzuckerung eine erhebliche, nicht anders abwendbare Gefahr für Dritte oder den Betroffenen selbst drohen.

„Birgt ein Beruf eine Fremdgefährdung, heißt das jedoch nicht automatisch, dass Menschen mit Diabetes diesen nicht ausüben dürfen. Es muss dann aber im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob das Risiko vertretbar ist“, erklärt Oliver Ebert, Rechtsanwalt, Vorsitzender des Ausschusses Soziales der Deutschen Diabetes-Gesellschaft und Redaktionsmitglied des Diabetes-Journals. Er betont: „Voraussetzung ist in solchen Fällen meist der Nachweis über einen gut eingestellten Blutzucker sowie die Fähigkeit zur rechtzeitigen Wahrnehmung von Unterzuckerungen.“

Arbeitgeber darf nur im Ausnahmefall nach Erkrankungen fragen

Dass man Diabetes hat, müssen Betroffene laut aktueller Rechtsprechung nicht im Bewerbungsanschreiben oder gar im Vorstellungsgespräch offenlegen. „Nur im Ausnahmefall darf der Arbeitgeber nach Krankheiten fragen“, erklärt der Experte. Ebert betont: „Der Arbeitgeber darf die Einstellung jedoch von einer Untersuchung durch den Betriebsarzt abhängig machen. Diese darf aber nur mit Zustimmung des Bewerbers erfolgen und ist für diesen freiwillig.“

Der Mediziner ist bei der Diagnose jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das heißt, ohne Einverständnis des potenziellen Arbeitnehmers darf der Betriebsarzt keine Informationen über den Befund an den Arbeitgeber weitergeben.

Für Notfälle: engster Kollegenkreis sollte informiert werden

„Im Job selbst sollten Menschen mit Diabetes eher zurückhaltend mit ihrer Erkrankung umgehen“, rät Ebert. Zumindest den engsten Kollegenkreis sollte man aber informieren, denn das fördert Verständnis für eventuelle Zeiträume der Abwesenheit zum Blutzuckermessen und Insulinspritzen. Insbesondere für eventuelle Notfälle ist es wichtig, dass die Kollegen im Ernstfall wissen was zu tun ist und handeln können.

Experten-Chat von diabetesDE zum Thema „Diabetes im Berufsalltag“ mit Rechtsanwalt Oliver Ebert::
Donnerstag, 13. September 2018, von 17 bis 19 Uhr

Fragen können schon ab sofort auf www.diabetesde.org eingesendet werden.


Quelle: Pressemitteilung von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe | Redaktion

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