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Schnell ein paar Kirschen probieren, eine Druckprobe aufs unverpackte Brot oder versehentlich ein Ei beschädigt – Was hat das zur Folge? Wir erklären Ihnen, worauf Sie beim Einkaufen achten sollten.
Gehen Sie hungrig einkaufen? Wer mit knurrendem Magen in den Supermarkt geht, kauft meist mehr, als er ursprünglich wollte. Und nicht nur das: Auch Häppchen, die zum Probieren angeboten werden, lässt sich hungrig schwer widerstehen.
Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn statt der Probe-Häppchen ein paar Kirschtomaten in den Mund wandern? Auch wenn die meisten Supermärkte darauf kundenfreundlich reagieren, müssen sie das nicht. Denn laut Gesetz ist die Ware so lange Eigentum des Ladenbesitzers, bis Sie an der Kasse bezahlt haben. Deshalb wären auch ein angebissenes Stück Brot im Einkaufswagen, eine geöffnete Tüte Nüsse oder eine im Laden angebrochene Flasche Wasser nicht erlaubt.
In der Frischeabteilung ist es in Ordnung, wenn zum Beispiel der Reifegrad durch vorsichtiges Tasten geprüft wird. Steht ein Tablett mit geschnittenem Obst zur Verkostung dabei, ist Probieren erlaubt. Steht aber kein Probierteller da, ist die nebenbei vernaschte Kirschtomate streng genommen Diebstahl. Möchten Sie den Frischegrad von unverpacktem Brot prüfen und fassen es an, verpflichtet das zum Kauf. Aber: Geht Ihnen versehentlich ein Ei oder eine Glasflasche im Laden zu Bruch, müssen Sie nicht dafür zahlen. Allerdings sollten Sie das Personal darauf hinweisen, damit der Schaden beseitigt wird.
Apropos Eier: Sie dürfen den Inhalt des Eierkartons prüfen. Allerdings sollte ein zerbrochenes nicht gegen ein ganzes Ei aus einem anderen Karton getauscht werden. Denn jeder Karton hat eine eigene Chargennummer mit Hinweisen zu Größe, Lagerung und Erzeugung der Eier. Übrigens: Sie haben sich bei der Konfitüre in der Sorte vertan und schon bezahlt? Dann muss der Händler sie nicht zurücknehmen, tut dies aus Kulanz aber meistens doch.
von Kirsten Metternich von Wolff
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (1) Seite 9
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