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Der Diabetes lässt sich nicht einfach abstellen und ist somit auch am Arbeitsplatz dabei. Auch dort ist daher natürlich das Diabetes-Management erforderlich – beispielsweise das Messen des Blutzuckers oder das Spritzen von Insulin. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einige Tipps, was aus juristischer Sicht dabei zu beachten ist.
In den allermeisten Fällen ist es kein Problem, bei der Arbeit auch seinen Diabetes zu managen. Arbeitgeber dürfen das Messen des Blutzuckers oder das Spritzen von Insulin nicht verbieten, denn diese Maßnahmen sind notwendig und es gibt insoweit auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Aus diesem Grund müssen sie auch zulassen, dass man bei einer Unterzuckerung etwas essen oder trinken darf, auch wenn im Betrieb ansonsten keine Lebensmittel am Arbeitsplatz erlaubt sind. Allerdings können Arbeitgeber verlangen, dass man seinen Diabetes diskret managt oder dazu einen anderen Raum aufsucht. Dies mag zwar auf den ersten Blick als diskriminierend empfunden werden, hat aber meist einen Grund: Am Arbeitsplatz gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wenn es Kollegen beim Anblick von Blut oder Nadeln schlecht wird oder diese sich dadurch belästigt fühlen, müssen auch deren Interessen sowie die Auswirkungen auf das Betriebsklima berücksichtigt werden.
Auch aus betrieblichen Gründen kann es triftige Gründe geben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Kunden sich durch ein offen gezeigtes Diabetes-Management womöglich belästigt fühlen könnten oder dies aus hygienischen Gründen (z. B. beim Umgang mit offenen Lebensmitteln) problematisch wäre, wie es z. B. bei Köchen der Fall ist. Gleiches gilt für einen Kassierer im Supermarkt: Arbeitgeber dürfen verbieten, an der Kasse vor allen Leuten den Blutzucker zu messen oder Insulin zu spritzen. In diesen Fällen muss dann aber natürlich erlaubt sein, den Arbeitsplatz kurz zu verlassen bzw. Arbeitgeber müssen die erforderlichen Pausen erlauben.
Bislang gibt es zu dieser Frage meines Wissens allerdings noch kein Gerichtsurteil, was allerdings auch daran liegen mag, dass dies in der Praxis grundsätzlich wohl gar kein “richtiges” Problem darstellt: Im schlimmsten Fall können hierzu ja auch Rauch- oder Toilettenpausen genutzt werden. Viele solcher Probleme lassen sich auch durch den Einsatz moderner Hilfsmittel – beispielsweise kontinuierliches Glukose-Monitoring (CGM) oder Insulinpumpe – lösen, die ein diskretes Diabetes-Management ermöglichen.
CGM-Systeme oder Insulinpumpen haben den großen Vorteil, dass sie die Patienten in kritischen Situationen warnen bzw. alarmieren. Allerdings sind solche Alarmtöne oft recht eindringlich und kommen manchmal auch recht häufig vor. Am Arbeitsplatz kann dies dann schnell zu einer Störung bzw. Belästigung von Kollegen oder Kunden führen. Vielmals kann bereits ein Umschalten auf Vibrationsalarm helfen, ggf. sogar auch lautlos – allerdings natürlich nur dann, wenn man den Alarm so auch wahrnehmen kann. Ansonsten kann man mit seinem Arzt besprechen, ob die Schwellenwerte für die Alarmierung während der Arbeitszeit vielleicht etwas toleranter eingestellt werden können oder ob es möglicherweise ein anderes System gibt, welches im jeweiligen Fall besser für den Einsatz am Arbeitsplatz geeignet ist.
Ein häufiges Problem ist ein Handy-Verbot am Arbeitsplatz. Dies betrifft zum einen natürlich alle, die beruflich ein Kraftfahrzeug führen: Bei laufendem Motor dürfen elektronische Geräte nicht bedient werden (§ 23 StVO) – dies gilt nicht nur für Smartphones, sondern auch für Insulinpumpen oder Empfänger von CGM-Werten. Das Gerät darf während der Fahrt nicht in die Hand genommen werden. Es sollte daher am besten mit einer Halterung direkt im Blickfeld fixiert werden. Das Einschalten des Displays per Berührung oder einfachem Tastendruck wäre dann zulässig, sofern dies nicht mit einer Ablenkung verbunden ist.
Daneben gibt es aber auch Arbeitsplätze, an denen das Mitführen elektronischer Geräte generell nicht erlaubt ist, beispielsweise, um Störungen empfindlicher Systeme durch elektromagnetische Strahlung bzw. Funkwellen zu verhindern. Auch an sensiblen bzw. sicherheitskritischen Arbeitsplätzen – beispielsweise in Unternehmen der Rüstungstechnik – dürfen manchmal keine Smartphones mitgeführt werden, um heimliches Fotografieren zu verhindern.
Arbeitgeber müssen dann grundsätzlich auch keine Ausnahme zulassen, selbst wenn das Handy gebraucht wird, um das CGM-System oder die Insulinpumpe mittels einer App zu steuern. In diesem Fall könnte man ggf. auf ein Empfangsgerät ausweichen, mit dem das System anstelle der App bedient werden kann. Falls im Unternehmen Bedenken wegen der Strahlung bestehen, können die Hersteller der CGM-Systeme bzw. der Insulinpumpen möglicherweise entsprechende Datenblätter bzw. Freigaben zur Verfügung stellen, aus denen die Unbedenklichkeit hervorgeht.
Wer nicht möchte, dass Arbeitgeber oder Kollegen vom Diabetes erfahren, sollte überprüfen, ob eins der Diabetes-Hilfsmittel Bluetooth-fähig bzw. Bluetooth dort aktiviert ist. Denn das Gerät sendet dann eine entsprechende Kennung aus, die im Umkreis bis zu zehn Metern (auch durch Stockwerke hindurch) von Smartphones oder Computern empfangen werden kann. Eine Insulinpumpe oder ein CGM-System sind so schnell erkennbar und lassen sich aufgrund der Kennung oft auch von Laien leicht als Diabetes-Hilfsmittel identifizieren.
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (5) Seite 50-51
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