Erhöhter Kündigungsschutz auch ohne Schwerbehindertenausweis

4 Minuten

Erhöhter Kündigungsschutz auch ohne Schwerbehindertenausweis

Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis genießen einen höheren Kündigungsschutz. Das bedeutet: Es kann nur dann wirksam gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Dieser erhöhte Kündigungsschutz kann aber auch für Menschen gelten, die weniger stark behindert sind. Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich?

Behinderte Menschen, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen, können zahlreiche staatliche Unterstützungsmaßnahmen erhalten, die als Nachteilsausgleiche bezeichnet werden. Neben der Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beziehen und zusätzliche Steuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen, ergibt sich durch eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung vor allem auch ein erhöhter Kündigungsschutz.

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nämlich nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor das zuständige Integrationsamt informiert und dessen Zustimmung eingeholt hat. Ohne die Zustimmung des Amtes ist die Kündigung immer unwirksam. Wichtig: Dieser erhöhte Kündigungsschutz hängt nicht von der Betriebsgröße ab und gilt daher auch in Kleinstbetrieben.

Kündigungsschutz durch Gleichstellung

Allein aufgrund des Diabetes wird zwischenzeitlich immer seltener eine Schwerbehinderung anerkannt; oftmals stellen die Ämter lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 bzw. 40 fest. Ein GdB unter 50 reicht jedoch nicht aus, um die mit einer Schwerbehinderung verbundenen Nachteilsausgleiche beanspruchen zu können.

Dennoch kann auch ein niedrigerer Behinderungsgrad Vorteile bringen: Behinderte, die einen GdB von mindestens 30 erreichen, können gemäß § 2, Abs. 3 SGB IX nämlich auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Durch diese Gleichstellung mit Schwerbehinderten genießen Menschen mit niedrigerem GdB grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie jemand, der als schwerbehindert anerkannt ist.

Weiterhin können durch die Gleichstellung folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden:

  • besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
  • Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

Anders als bei Schwerbehinderten gibt es allerdings keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Was sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung?

Ein Antrag auf Gleichstellung setzt voraus, dass ohne Gleichstellung eine (Weiter-)Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Maßgeblich hierfür ist die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderung.

Keine Rolle spielen dagegen Umstände, die mit der Behinderung nichts zu tun haben und auch alle übrigen Arbeitnehmer betreffen – allgemeine betriebliche Veränderungen, mangelnde Qualifikation oder eine schlechte Konjunkturlage reichen nicht aus, um einen Anspruch auf Gleichstellung zu erhalten.

Wer bereits einen Arbeitsplatz hat, der Job aber aufgrund der Behinderung gefährdet ist, kann ebenfalls eine Gleichstellung beantragen. Dies setzt aber voraus, dass eine konkrete – und nicht nur befürchtete – Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht. Diese Gefährdung muss auch tatsächlich auf die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen sein.

Sie kommt also beispielsweise nicht in Betracht, wenn eine Kündigung aus anderen Gründen droht, die nichts mit der Behinderung zu tun haben (z. B. Fehlverhalten, allgemeiner Stellenabbau). Auch bei allgemeinen betriebsbedingten Kündigungen – z. B.wenn ganze Abteilungen oder Betriebe geschlossen werden – spielt die Behinderung in der Regel keine Rolle.

Gleichstellung auch bei Bewerbern für ein Beamtenverhältnis

Auch bei Beamtenbewerbern kann ein Antrag auf Gleichstellung sinnvoll sein: Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird geprüft, ob jemand, der sich für eine Beamtenlaufbahn bewirbt, seinen Dienst bis zum Erreichen der Pensionsgrenze erfüllen kann. Bei Menschen, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, werden in manchen Bundesländern lediglich die nächsten fünf Jahre berücksichtigt, in manchen Bundesländern wird sogar nur der aktuelle Zustand bewertet.

Wenn also aufgrund des Gesundheitszustands (z. B. wegen schon bestehender Folgeschäden) die Gefahr besteht, dass der Bewerber als nicht hinreichend dienstfähig angesehen wird, kann ein Antrag auf Gleichstellung auch bei Beamtenbewerbern zulässig und begründet sein (LSG Hessen, Urteil vom 19.6.2013, Az. L 6 AL 116/12).

Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet?

Es gibt Kriterien, die darauf hindeuten können, dass Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet ist. Seien Sie wachsam,

  • wenn Sie häufig krankheitsbedingt fehlen,
  • wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur vermindert leistungsfähig oder belastbar sind,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung bereits Abmahnungen, Drohungen oder Abfindungsangebote erhalten haben,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung nur eingeschränkt mobil sind,
  • wenn Vorgesetzte bereits Ihre durch die Behinderung bedingten Einschränkungen bemängelt haben,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen von Vorgesetzten benachteiligt und/oder unfair behandelt werden,
  • wenn der Arbeitgeber wiederholt keine Rücksicht auf Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nimmt,
  • wenn der Arbeitgeber eine von Ihnen aus gesundheitlichen Gründen beantragte Verringerung der Arbeitszeit ablehnt.

Der Weg zur Gleichstellung

Um mit Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden, müssen Menschen mit einem geringeren Grad der Behinderung bei der zuständigen Arbeitsagentur einen entsprechenden Antrag stellen. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt dann einen Bescheid, mit dem die Gleichstellung festgestellt oder abgelehnt wird.

Wird die Gleichstellung abgelehnt, ist ein Widerspruch möglich; wird auch diesem nicht entsprochen, können Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Achtung: Arbeitgeber wird angehört!

Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten führt also dazu, dass auch Menschen mit weniger schweren Behinderungen (ab einem GdB von 30) Anspruch haben auf den erhöhten Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung immer die Zustimmung der Integrationsbehörde einzuholen hat.

Wird dies versäumt, so ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Durch einen Gleichstellungsbescheid wird also auch der Arbeitgeber in seinen Rechten betroffen, da er dem betreffenden Arbeitnehmer ja nun nicht mehr ohne Zustimmung kündigen kann.

Damit das Integrationsamt nachprüfen kann, ob die behauptete Gefährdung des Arbeitsplatzes tatsächlich vorliegt, wird der Arbeitgeber daher zu dem Antrag angehört und kann Stellung nehmen. Er hat aber im Verfahren selbst keine weiteren Rechte; insbesondere kann er sich nicht dagegen wehren, wenn nach seiner Auffassung zu Unrecht eine Gleichstellung festgestellt wird. Und selbstverständlich braucht man auch nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, um einen Gleichstellungsantrag zu stellen.

Wichtig: Anders als bei einem Antrag auf Feststellung einer Behinderung (beim Versorgungsamt) erfährt der Arbeitgeber also von einem Gleichstellungsantrag.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX wird die Gleichstellung rückwirkend mit Datum der Antragstellung wirksam. Der damit verbundene Sonderkündigungsschutz entfällt aber, wenn der Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde (BAG, Urteil vom 1. März 2007, Az. 2 AZR 217/06).

Im Klartext: Kündigungsschutz gibt es nur dann, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und die Gleichstellung dann amtlich festgestellt wird.

Wann gilt der Kündigungsschutz nicht?

Auch gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen nicht immer bzw. nicht unbegrenzt. Gemäß § 90 SGB IX werden die Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz in folgenden Fällen nicht angewandt:

  • wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht,
  • wenn die Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dient,
  • wenn der gekündigte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplanes hat; dies gilt allerdings nur dann, wenn er vom Arbeitgeber über die Kündigungsabsicht rechtzeitig informiert wurde und er der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprochen hat.

von Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (11) Seite 58-60

Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Hinweise zum Datenschutz

Ähnliche Beiträge

Forschungsprojekt: Künstliche Intelligenz soll Ernährungsempfehlungen individueller machen
Dass Ernährung und Gesundheit zusammenhängen, ist allgemein bekannt. Jedoch nicht, wie genau dieser Zusammenhang im Körper eines einzelnen Menschen aussieht. Ein Forschungsprojekt der Medizinischen Hochschule Hannover soll diese Lücke schließen und künstliche Intelligenz als Werkzeug für personalisierte Ernährungsempfehlungen nutzen.
Forschungsprojekt: Künstliche Intelligenz soll Ernährungsempfehlungen individueller machen | Foto: Karin Kaiser / MHH

2 Minuten

Neun Tage, vier Länder, ein Ziel: Mit Diabetes über die Alpen
Die Dialetics xAlps zeigen, dass Diabetes kein Hindernis für große Träume sein muss. Unsere Community-Autorin Conny war in diesem Sommer bei der Tour über die Alpen mit dabei und berichtet hier von ihren Erwartungen, ihrer Verbreitung und ihren Erlebnissen.
Neun Tage, vier Länder, ein Ziel: Mit Diabetes über die Alpen | Foto: Mike Fuchs

6 Minuten

Community-Beitrag
Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Hinweise zum Datenschutz

Über uns

Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist ein umfassendes Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.

Community-Frage
Mit wem redest du
über deinen Diabetes?

Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.

Werde Teil unserer Community
Folge uns auf unseren Social-Media-Kanälen
Community-Feed
Zur Community
  • thomas55 postete ein Update vor 2 Wochen, 6 Tagen

    Hallo Philipa,
    beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
    Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
    Viel Erfolg
    Thomas

  • philipa postete ein Update vor 3 Wochen

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?

    • Hallo philipa,
      Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
      Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
      Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
      Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
      Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
      Beste Grüße

  • lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 1 Monat

    Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
    Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/

    Wer ist am Start?

    ( 4 von 6 )
    66.67%
    ( 1 von 6 )
    16.67%
    ( 1 von 6 )
    16.67%