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Wir haben nachgefragt bei der Bundesärztekammer, ob Diabetiker Blut spenden dürfen. Manche dürfen, manche nicht, wie die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung auf Nachfrage des Diabetes-Journals mitteilt.
Seit Inkrafttreten des Transfusionsgesetzes (TFG) im Juli 1998 wurden insbesondere mit der Richtlinie 2004/33/EG auf europäischer Ebene zunehmend differenzierte Regelungen für die Spenderauswahl erlassen. So wurden neben Zulassungskriterien für Fremdblutspender von Vollblut und Blutbestandteilen im Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG verschiedene Ausschlusskriterien definiert. Für Spendewillige mit Diabetes heißt es dort:
2. AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR SPENDER VON VOLLBLUT UND BLUTBESTANDTEILEN
2.1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender
– Diabetes – Sofern mit Insulin behandelt
In Deutschland hat der Gesetzgeber die Bundesärztekammer gemäß §§ 12a und 18 Transfusionsgesetz (TFG) beauftragt, im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 TFG den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik u. a. für die „Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen“ in Richtlinien festzustellen (§ 12a in Verbindung mit § 12 TFG).
Im TFG wird festgestellt, dass nur Personen zur Spende zugelassen werden dürfen, die unter der Verantwortung eines Arztes nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch einen Arzt festgestellt worden ist (vgl. § 5 TFG Abs. 1): „Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.“
In der Richtlinie Hämotherapie sind verschiedene Gründe aufgeführt, die – dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend – im Interesse des Schutzes der Empfänger von Blutprodukten sowie der Blutspender vor gesundheitlichen Gefahren gleichermaßen – zu einer zeitweiligen Rückstellung oder einem dauerhaften Ausschluss von der Spende führen.
Gemäß den europäischen Vorgaben hinsichtlich der Spendereignung stellt die Richtlinie Hämotherapie fest, dass Personen mit Diabetes mellitus, sofern sie mit Insulin behandelt werden, dauerhaft von der Spende auszuschließen sind. Führend ist dabei der Schutz der Gesundheit des insulinpflichtigen Diabetikers vor möglichen Komplikationen während oder nach der Blutspende.
Spendewillige Personen mit Diabetes, die mit einer Diät behandelt werden oder auf orale Antidiabetika (Tabletten zur Behandlung des Diabetes) eingestellt sind, werden hingegen zunächst als grundsätzlich spendefähig angesehen. Es ist dann zusätzlich zu klären, ob beispielsweise aufgrund der chronischen Erkrankung andere Gründe gegen eine Blutspende sprechen – etwa Wundheilungsstörungen, kardiale Veränderungen (Herzkrankheiten) oder Neuropathien (Nervenschäden).
Die Spendereignung zu beurteilen ist Aufgabe der Entnahmeärzte, die auf der Basis der Richtlinie Hämotherapie eine individuelle Beurteilung der Spendetauglichkeit des Spendewilligen, u. a. mittels einer selbst erhobenen Anamnese und einer orientierenden körperlichen Untersuchung, vornehmen. Dabei kann auch die Einnahme von Medikamenten in Abhängigkeit von der jeweiligen Pharmakokinetik und ggf. auftretender Nebenwirkungen zu einer Rückstellung von der Blutspende führen. Die Entscheidung trifft in jedem Einzelfall letztlich der Entnahmearzt vor Ort.
Interview: Dr. med. Katrin Kraatz |
Redaktion Diabetes-Journal, Kirchheim-Verlag Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 14, 55130 Mainz Tel.: (0 61 31) 9 60 70 0, Fax: (0 61 31) 9 60 70 90 E-Mail: redaktion@diabetes-journal.de |
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (9) Seite 33
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