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In der Tat ist es leider immer noch so, dass es sehr viele Vorurteile gibt. Ich halte es daher nicht für ausgeschlossen, dass eine Bewerbung, die in Bezug auf Krankheiten mit allzu offenen Karten spielt, womöglich allein deswegen schon gar nicht in die engere Auswahl kommt bzw. abgelehnt wird. Dies gilt aber nicht nur für Diabetes, sondern für die meisten Krankheiten. Auch andere Kriterien – beispielsweise die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung oder eine Schwangerschaft – können dazu führen, dass Bewerber bei der Jobsuche diskriminiert werden.
Um solchen Diskriminierungen vorzubeugen, wird im Arbeitsrecht zwischen "unzulässigen" und "zulässigen" Fragen des Arbeitgebers unterschieden: Bei zulässigen Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten – ansonsten kann der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beenden. Ist eine Frage jedoch unzulässig, so muss der Bewerber hierauf keine Antwort geben; er darf in solchen Fällen auch die Unwahrheit sagen, ohne weitere Konsequenzen befürchten zu müssen.
Pauschale Fragen nach Erkrankungen – wie beispielsweise Diabetes – halten die Arbeitsgerichte nach bislang herrschender Rechtsprechung grundsätzlich für unzulässig. Eine Ausnahme gilt (nur) dann, wenn aufgrund der Krankheit ein erhebliches Risiko für sich oder andere besteht, das man auch nicht durch Arbeitsschutzmaßnahmen auf ein vernünftiges Maß reduzieren kann. Zulässig wäre eine Frage auch dann, wenn die Krankheit sich derart auf die auszuübende Tätigkeit auswirkt, dass diese schlechthin gar nicht erst ausgeübt werden kann. Im Übrigen soll aber nur bei ansteckenden Krankheiten mit erheblichem Ansteckungs- und Gefährdungspotential eine Auskunftspflicht bestehen.
Vor diesem Hintergrund kann ich Sie also beruhigen: Für die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau spielt der Diabetes in der Regel keine Rolle. Maja müsste eine entsprechende Frage des Arbeitgebers also nicht beantworten bzw. dürfte die Unwahrheit sagen. Sie braucht in diesem Fall auch keine Gewissenskonflikte zu haben: Der Arbeitgeber muss wissen, dass er eine solche Frage gar nicht stellen darf bzw. hierauf keine wahrheitsgemäße Antwort erwarten kann. Es ist ja auch nicht gänzlich abwegig, dass er die Frage ohnehin nur gestellt hat, um Bewerber zu diskriminieren.
Ich rate übrigens auch davon ab, den Diabetes im Bewerbungsgespräch freiwillig bzw. ungefragt anzugeben: Der Arbeitgeber könnte sich dann womöglich fragen, warum Maja denn die Angabe des Diabetes für so wichtig hält, dass sie das von sich aus thematisiert…
Auch den Schwerbehindertenausweis muss man im Bewerbungsgespräch nicht angeben; Maja darf also auch hier die Unwahrheit sagen bzw. den Ausweis verschweigen. Die damit verbundenen Rechte – beispielsweise erhöhter Kündigungsschutz oder Sonderurlaub – gehen ihr dadurch aber selbstverständlich nicht verloren. Sie kann daher später diese Rechte uneingeschränkt geltend machen, obwohl der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wusste. Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Die Rechte sollten daher frühestens danach geltend gemacht werden.
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