Entscheidungsbefugnis für ein Elternteil

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Entscheidungsbefugnis für ein Elternteil

Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Eltern-Journal-Rubrik Nachgefragt Antwort.

Die Frage von Claudia B.:

In Ausgabe 3/2021 hatte Claudia B. gefragt, wie sie erreichen kann, dass der Vater von Tochter Leni, von dem sie getrennt lebt, nicht mehr in das Diabetesmanagement „reinreden“ darf. Rechtsanwalt Ebert hatte darauf hingewiesen, dass das gemeinsame Sorgerecht auch im Fall einer Trennung erhalten bleibt. Im zweiten Teil seiner Antwort weist er deshalb auf die Entscheidungsbefugnis hin.

(Den ersten Teil der Antwort können Sie hier aufrufen.)


Die Antwort von Oliver Ebert

Das alleinige Sorgerecht ist ja vielleicht gar nicht erforderlich: Vielmals sprechen die Gerichte dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über ärztliche Behandlungen oder Ernährung zu, in dessen Obhut sich das Kind gerade befindet. Grundsätzlich müssen dann nur solche medizinischen Eingriffe, die weder Routinebehandlungen noch Akutmaßnahmen (z. B. nach einem Unfall) sind, vorab mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil abgesprochen werden.

Wenn Leni also die meiste Zeit bei Ihnen ist, werden grundsätzlich auch Sie über die medizinischen Behandlungen/die Therapie bestimmen dürfen. Bei grundlegenden Entscheidungen (z. B. einer kompletten Therapieumstellung) oder wenn erhebliche Schäden drohen bzw. das Kindeswohl gefährdet wird, wäre aber die Zustimmung des Vaters erforderlich.

Selbst wenn Sie das alleinige Sorgerecht hätten, bliebe der Kindesvater nicht komplett außen vor: Jeder Elternteil kann Auskunft verlangen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht und dies dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufen würde. Dieser Auskunftsanspruch (geregelt in § 1686 BGB) besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind/waren oder wer das Sorgerecht hat. Auskunft kann man aber nur verlangen, wenn sich die Informationen nicht anders selbst beschaffen lassen, z. B., wenn das Kind noch zu klein ist, um solche Fragen zu beantworten.

Im Wege einer solchen Auskunft kann man sich über die Entwicklung des Kindes informieren, insbesondere über den Gesundheitszustand bzw. etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen/schulischen Einrichtungen. So muss z. B. darüber informiert werden, welche Medikamente das Kind bekommt und ob/wie lange es diese noch nehmen muss. Ob weitergehende Informationen zu Arzt- und Laboruntersuchungen mitgeteilt werden müssen, hängt dagegen vom Einzelfall ab. Bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen wird man das wohl eher bejahen, zu Routineuntersuchungen dürfte dagegen kein Auskunftsanspruch bestehen. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Überlassung medizinischer Unterlagen oder den Nachweis von Arztbesuchen.

Haben Sie auch Fragen rund um das Thema Kinder mit Typ1-Diabetes?
Bei medizinischen, psychologischen oder rechtlichen Fragen an die Diabetes-Eltern-Journal-Experten schreiben Sie an: Nicole Finkenauer (E-Mail: finkenauer@kirchheim-verlag.de
); sie leitet Ihr Anliegen umgehend weiter.

Autor:

RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2021; 12 (4) Seite 28

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