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Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Nachgefragt Antwort.
Larissa N.: Bei unserer Tochter Claudia (17 Jahre, Diabetes Typ 1, Pumpe und CGM-System) steht nun bald der Führerschein an. Der Arzt hat ihr allerdings Angst gemacht: Der HbA1c-Wert sei mit 8,9 % zu hoch; sie werde den Führerschein wohl nicht machen dürfen. Ihre Werte sind seit längerem ziemlich hoch, dafür hat sie nur ab und zu eine leichte Unterzuckerung, die sie aber bislang selbst rechtzeitig bemerkt. Sind die Vorschriften wirklich so streng?
Oliver Ebert: Ausgehend von Ihrer Schilderung ist eher nicht zu befürchten, dass Ihre Tochter aufgrund des Diabetes Probleme bekommt. Die amtlichen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen gehen schon seit einiger Zeit davon aus, dass Menschen mit Diabetes in der Regel alle Fahrzeugklassen führen können. Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist v. a., dass man Unterzuckerungen rechtzeitig erkennt und in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
Wer innerhalb von zwölf Monaten im Wachzustand wiederholt in eine schwere Unterzuckerung kommt und fremde Hilfe braucht, darf bis auf Weiteres nicht Auto fahren. Dies ist bei Ihrer Tochter ja gerade nicht der Fall, zudem nutzt sie ein CGM-System, das sie bei abfallendem Glukosewert rechtzeitig alarmiert.
Auch hohe Blutzuckerwerte können die Fahreignung grundsätzlich beeinträchtigen oder ausschließen. Ein überhöhter HbA1c-Wert allein reicht dazu aber nicht aus: Die Deutsche Diabetes Gesellschaft hat erst kürzlich ihre neue Leitlinie Diabetes und Straßenverkehr vorgestellt. Als einer der Koordinatoren und Autoren freue ich mich sehr, dass wir einige für Patienten sehr belastende Fehlannahmen widerlegen konnten.
Im Rahmen der Leitlinienarbeit haben wir ausführlich untersucht, welche Risiken der Diabetes für den Straßenverkehr mitbringt; weltweit wurden Studien recherchiert und ausgewertet, um zu verlässlichen und auf Nachweise gestützte Ergebnissen zu kommen. Viele medizinische Fachgesellschaften, Patientenorganisationen und Diabetesberater-/innen waren in die Leitlinienarbeit einbezogen. Die Leitlinie wird somit von allen maßgeblichen Institutionen und Verbänden mitgetragen.
Die Arbeit an der Leitlinie hat gezeigt: Es gibt keinen Nachweis dafür, dass allein aufgrund eines erhöhten HbA1c-Wertes die Fahrtauglichkeit relevant beeinträchtigt ist. Die häufige Forderung von Führerscheinbehörden oder Gutachtern, dass der Hba1c-Wert unter einem bestimmten Wert liegen müsse, entbehrt daher jeder Grundlage und wird so nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen.
Nur wenn weitere Umstände hinzukommen – z. B. wenn überhöhte Blutzuckerwerte zu erheblichen Konzentrationsmängeln oder Sehstörungen führen – darf der HbA1c-Wert eine Rolle spielen. Für Claudia bedeutet das: Sie muss sich aus verkehrsrechtlicher Sicht wegen des erhöhten HbA1c-Wertes wohl keine Sorgen machen.
Weitere Infos und die Leitlinie “Diabetes und Straßenverkehr” zum Download finden Sie unter: https://bit.ly/2Gamk81
Aktuelle Urteilezu rechtlichen Themen, die mit Diabetes zu tun haben, finden Sie auf Oliver Eberts Internetseite www.diabetes-und-recht.de
Kontakt:
REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
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Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2018; 11 (2) Seite 19
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