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Haben Sie rechtliche Schwierigkeiten? Ihre Fragen dazu können Sie Oliver Ebert per Post oder über ein Formular auf seiner Internetseite www.diabetes-und-recht.de stellen. Er erklärt, wo Probleme auftauchen können, und bietet Lösungen.
Petra H.: Unsere Tochter Michaela (16 Jahre, Insulinpumpe) möchte sich bald um einen Ausbildungsplatz als Bankkauffrau bewerben. Allerdings hat sie einen Schwerbehindertenausweis. Nun sind wir unsicher, wie sie sich in den Vorstellungsgesprächen verhalten soll.
Im Internet bzw. in Vorträgen höre ich unterschiedliche Meinungen: Manche sagen, sie müsse den Diabetes angeben, andere sehen aufgrund eines aktuellen Urteils nur eine Mitteilungspflicht für den Ausweis. Wieder andere behaupten, man müsse beides nur auf Nachfrage angeben. Was stimmt denn nun?
Oliver Ebert: Es stimmt, dass zu Rechtsthemen viele unterschiedliche Informationen verbreitet werden. Manches liest sich sehr überzeugend, obwohl es aus fachlicher Sicht absoluter Unsinn ist. So auch hier: Alle genannten Antworten sind falsch!
Es gibt keine Verpflichtung, Diabetes oder Schwerbehindertenausweis unaufgefordert mitzuteilen. Und selbst wenn der Arbeitgeber fragt, darf man meist eine unwahre Antwort geben: Pauschale Fragen nach Erkrankungen sind im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine Ausnahme gilt (nur), wenn durch die Krankheit ein erhebliches Risiko für sich oder andere besteht, das sich auch durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht genügend reduzieren lässt.
Auch ist die Frage zulässig, wenn die Krankheit eine Ausübung der Tätigkeit gar nicht erst zulassen würde. Im Ergebnis besteht also vor allem bei ansteckenden Krankheiten mit erheblichem Ansteckungs- und Gefährdungspotential Auskunftspflicht.
All dies ist bei Diabetes nur sehr selten der Fall. Eine Offenbarungspflicht bestünde nur dann, wenn man sicher weiß, dass die gewünschte Tätigkeit aufgrund des Diabetes nicht ausgeübt werden kann. Für die Bankausbildung spielt der Diabetes keine Rolle und muss nicht mitgeteilt werden.
Die Frage nach der Schwerbehinderung war früher zulässig und musste grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden, auch wenn es für die Stelle nicht relevant war. Heute jedoch ist jegliche Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen einer Behinderung ausdrücklich untersagt (nach europäischer Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der Neufassung des § 81 Abs II SGB IX).
Eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (16. Februar 2012, Az. 6 AZR 553/10) bestätigt dies: Das Gericht sieht dort eine Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung grundsätzlich (nur) im bestehenden Arbeitsverhältnis und erst nach der Probezeit für zulässig an. Denn erst dann greift der gesetzliche Schutz, der sicherstellt, dass Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden.
Also, klare Antwort: Weder der Diabetes noch der Schwerbehindertenausweis müssen mitgeteilt werden.
von RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen
Kontakt:
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2013; 6 (1) Seite 31
5 Minuten
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