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Allerdings bedeutet auch das nicht, dass immer das gewünschte bzw. vom Arzt verordnete Modell übernommen wird: Kassenpatienten haben nämlich nur Anspruch auf eine "ausreichende" Versorgung (§ 33 SGB V), d. h. die Krankenkasse muss nicht mit der neuesten Technik versorgen. Es ist möglich, dass nochmals eine neue Pumpe des bisherigen Modells bewilligt wird, wenn diese im Vergleich günstiger ist als andere gleich geeignete Pumpen.
Die Umversorgung mit einer anderen Insulinpumpe muss daher aus medizinischen Gründen notwendig sein. Der Arzt sollte hierzu schlüssig begründen, warum die Funktionen der bisherigen Insulinpumpe nicht mehr ausreichen und eine ausreichende Versorgung nur mit der neu gewünschten möglich ist. Wenn die Krankenkasse ablehnt, kann man Widerspruch bzw. anschließend Klage vor dem Sozialgericht einlegen.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht. Auf diesem Weg kann oft relativ schnell eine vorläufige Regelung erwirkt werden, sodass die Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel zunächst sichergestellt ist. Nach meiner Erfahrung wird dies von den Krankenkassen dann oft auch als endgültige Regelung anerkannt.
Tipp: Manche Insulinpumpen lassen sich nur dann effektiv zur Behandlung nutzen, wenn man die damit erhobenen Daten in eine Cloud übermittelt und Firmen die kommerzielle Nutzung dieser Daten erlaubt. Wenn der Patient damit aber nicht (mehr) einverstanden ist, darf die Krankenkasse nicht zur Datenpreisgabe zwingen: Es müsste dann umgehend auf eine andere Insulinpumpe umversorgt werden.
Bislang scheinen die Krankenkassen eine gerichtliche Entscheidung zu dieser datenschutzrechtlichen Problematik vermeiden zu wollen: Nachdem die Verletzung der Datenschutzrechte gerügt war, wurde die bislang hartnäckig verweigerte Umversorgung in allen von mir diesbezüglich betreuten Verfahren dann doch genehmigt.
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