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Wenn Berufsunfähigkeit eintritt, wird vom Versicherer eine monatliche Rente bezahlt – oder je nach Vertrag auch eine Einmalzahlung geleistet. Eine solche Versicherung sollte man so früh wie möglich abschließen, denn für Kinder angebotene Berufsunfähigkeitsversicherungen beinhalten oft auch einen Schutz bei Schulunfähigkeit. Ein weiterer Vorteil ist, dass man die Versicherung später oft in eine reguläre Berufsunfähigkeitsversicherung umwandeln kann, ohne dass dann eine erneute Gesundheitsprüfung gefordert wird.
Alternativ könnte eine funktionelle Invaliditätsversicherung in Betracht kommen. Diese deckt die finanziellen Folgen ab, die durch Unfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und durch den Verlust von Grundfähigkeiten auftreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob man seinen Beruf noch ausüben kann. Mit einer solchen Versicherung können Organschäden, Unfälle, Krebs, psychische Erkrankungen, der Verlust von Grundfähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit über eine lebenslange monatliche Rente abgesichert werden.
Eine Unfallversicherung – nicht zu verwechseln mit der Kfz-Haftpflichtversicherung – deckt vor allem die eigenen Schäden ab, die durch einen Unfall entstehen, z. B. Krankenhaus- und Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, oder die Zahlung einer Invaliditätsrente. Auch der Abschluss einer Unfallversicherung ist daher grundsätzlich empfehlenswert.
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung werden beim Vertragsabschluss nicht immer Gesundheitsfragen gestellt. Dies liegt daran, dass die Versicherung ja nur bei einem Unfall bezahlt, daher werden vorhandene gesundheitliche Einschränkungen meist als nur weniger risikorelevant angesehen. Achten Sie aber darauf, dass keine Diabetesklausel enthalten ist: Unfälle, die mit dem Diabetes zusammenhängen, also ein Sturz infolge einer Unterzuckerung, sollten nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.
Auch sollte man keine Vertragsbedingungen akzeptieren, die Unfälle infolge einer Bewusstlosigkeit ausschließen, denn bei Unterzuckerungen könnte ja gerade dies die Hauptgefahr sein!
Nachdenken könnte man auch über eine Lebensversicherung als private Altersvorsorge; hier sollten Sie aber sehr genau nachrechnen, ob es sich unter dem Strich lohnt.
Eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt ist eine allgemeine Haftpflichtversicherung. Für den Vertragsabschluss müssen in der Regel keine Gesundheitsfragen beantwortet werden. Diese Versicherung tritt ein, wenn durch eigenes Verschulden jemand anderes zu Schaden kommt. Auch wenn dies auf den ersten Blick weit entfernt erscheinen mag – im Alltag kann man sehr schnell in eine solche Haftung kommen:
Ein Radfahrer oder Fußgänger beispielsweise, der ein Auto zum Ausweichen zwingt und hierdurch einen Unfall verursacht, wird zumindest eine Teilschuld haben und muss einen Teil des Schadens bezahlen. Wer hierfür keine Versicherung hat, muss gerade bei Personen- oder hohen Sachschäden mit möglicherweise existentiell bedrohlichen Forderungen rechnen. Auch Kinder kann unter Umständen bereits schon ab einem Alter von sieben Jahren eine Haftung treffen!
Zum Abschluss möchte ich noch auf ein häufiges Missverständnis hinweisen: Bei Invaliditäts- oder Unfallversicherungen wird ab Erreichen eines bestimmten Invaliditätsgrads die Versicherungsleistung fällig. Der Invaliditätsgrad ist aber in der Regel nicht mit dem sozialrechtlichen Grad der Behinderung (GdB) gleichzusetzen. Bei Versicherungen wird nämlich darauf abgestellt, ob bzw. welche Organe oder Körperteile nicht mehr funktionsfähig sind und inwieweit dadurch die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Es kommt also in erster Linie auf den tatsächlichen Ausfall von Körperfunktionen an. Jedem Bereich des Körpers wird dabei ein Invaliditätsgrad in Prozent zugeordnet, der sich aus der "Gliedertaxe" ergibt. Das ist eine Tabelle, in der aufgeführt ist, von welchem Invaliditätsgrad beim Totalverlust eines Körperbereichs auszugehen ist. Bei Verlust eines Auges wird beispielsweise in der Regel von einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent ausgegangen, denn damit ist ein erheblicher Funktionsverlust des wesentlichen Körperbereichs "Sehvermögen" verbunden.
Der amtliche GdB soll dagegen ausdrücken, wie sehr jemand an der Teilhabe im Leben eingeschränkt wird. Für den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge wird daher nur ein GdB von 30 festgestellt. Ein GdB von 50 bzw. ein Schwerbehindertenausweis bedeuten also nicht automatisch, dass die Versicherung dann auch einen Invaliditätsgrad von 50 anerkennen müsste.
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