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Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Ein Kind mit Diabetes ist durch diese chronische Krankheit behindert. Es darf nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspräche oder nur mit besonderen Aufwand möglich wäre.
Die Schule muss alles Zumutbare unternehmen, um den Schulbesuch möglich zu machen. Wenn dazu eine Schulbegleitung medizinisch notwendig ist, darf dies nur aus einem triftigen Grund abgelehnt werden. Voraussetzung ist, dass die Schule die Versorgung nicht selbst sicherstellen kann. Dies wäre der Fall, wenn Lehrkräfte Sophie unterstützen könnten oder schon eine Begleitperson für andere Kinder anwesend ist, die sich auch um Sophie kümmern könnte. Natürlich dürfte der Unterricht hierdurch nicht gestört werden.
Ich empfehle folgende Vorgehensweise: klären Sie zunächst die medizinische Notwendigkeit der Schulbegleitung ab. Ihr Diabetologe kann diese dann als Krankenkassenleistung verordnen und eine Bescheinigung für die Schule ausstellen. Danach sollten Sie mit der Schulleitung in Kontakt treten und die Situation sachlich schildern. Vielmals lassen sich in einem solchen Gespräch Bedenken entkräften und Kompromisse finden: so kann es ausreichen, wenn die Begleitperson sich in der Nähe des Klassenzimmers aufhält oder in Rufbereitschaft ist. Wenn die Schule bei der ablehnenden Haltung bleibt, erbitten Sie einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie Rechtsmittel einlegen können. Gleichzeitig sollten Sie sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.
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