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Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Nachgefragt Antwort.
Valeria K.: Unsere Tochter Lotta (12 Jahre) kommt mit ihrem Diabetes ganz gut zurecht, allerdings ist das häufige Stechen und Messen doch lästig. Unsere Ärztin meinte, dass wir bei der Krankenkasse ein kontinuierliches Glukosemesssystem beantragen sollten, solche Systeme würden seit einiger Zeit von der Kasse bezahlt. Nun habe ich aber gehört, dass das wohl doch nicht so selbstverständlich ist und womöglich eingeklagt werden muss.
Wie ist der aktuelle Stand? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Seit 2016 werden CGM-Systeme mit Alarmfunktion von der Krankenkasse übernommen. Wie auch andere Hilfsmitteln bekommt man ein solches System aber nur dann, wenn aus medizinischer Sicht hierfür eine Notwendigkeit besteht.
Ein Anspruch auf Versorgung mit einem CGM setzt deshalb voraus:
Sie schreiben, dass das CGM für Lotta vor allem aus Komfortgründen benötigt werde. Dies allein wird als Begründung wohl nicht ausreichen. Ihre Ärztin sollte daher nachvollziehbar begründen, dass die von ihr vorgesehenen Therapieziele ohne rtCGM nicht erreicht werden können. Dazu sollte man ausführliche Aufzeichnungen (z. B. Blutzuckertagebuch, Computerausdrucke) vorlegen.
Wenn die Kasse den Antrag ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, können Sie innerhalb eines weiteren Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben. Da sich die Genehmigungsverfahren hinziehen können, ist es in dringenden Fällen möglich, vor dem Sozialgericht eine vorläufige Regelung zu erwirken.
Ihre Bedenken zum Datenschutz sind durchaus begründet. Wir greifen das Thema in einem der nächsten Hefte auf.
Kontakt:
REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
,
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2018; 10 (3) Seite 18
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