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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Mein Sohn Benjamin hat seit August 2018 Diabetes Typ 1. Bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises wurde uns der Grad der Behinderung mit 40 zugesprochen und das Merkzeichen H. Innerhalb von vier Wochen habe ich die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben.
Macht das Sinn? Ich kenne mich hierbei nicht wirklich aus und wäre sehr dankbar, wenn ich von Ihnen eine Einschätzung erhalten würde. Ich selber habe ebenfalls Diabetes Typ 1 und einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50.
Cornelia E.
Eine Diabetes-Erkrankung mit Insulintherapie allein reicht inzwischen nur noch selten aus, um die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenstatus nachzuweisen. Selbst ein hoher Therapieaufwand – also sehr häufiges Messen und Spritzen – stellt nach aktueller Rechtslage noch keine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung dar. Vielmehr muss die Krankheit noch andere Umstände mitbringen, durch die man erheblich in der Lebensführung und der Teilhabe am Alltagsleben beeinträchtigt wird.
Eine Schwerbehinderung allein aufgrund des Diabetes wird daher meist nur noch dann anerkannt, wenn es – zusätzlich zum Therapieaufwand – zu ganz massiven Beeinträchtigungen im Alltagsleben kommt. Gut eingestellte Patienten haben somit kaum mehr Aussicht, allein aufgrund der Diabeteskrankheit einen höheren GdB als 40 zu erhalten.
Trotzdem würde ich Ihnen raten, Widerspruch einzulegen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen lassen sich die erheblichen Einschnitte in die Lebensführung manchmal noch etwas besser begründen. Nicht selten kann dann zumindest bis zum 16. Lebensjahr noch ein GdB von 50 (und damit eine Schwerbehinderung) erreicht werden. Tipps zur Antragstellung habe ich in einer Broschüre zusammengestellt.
Sie haben für den Widerspruch übrigens einen Monat Zeit, nicht lediglich vier Wochen. Die Widerspruchsfrist bezieht sich dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde. Den Widerspruch können Sie zur Fristwahrung zunächst ohne Begründung einlegen. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen, ein Widerspruch per E-Mail reicht nicht aus. Sofern es mit der Frist eng wird, sollten Sie das Widerspruchsschreiben zur Sicherheit vorab per Fax übermitteln oder direkt in den Briefkasten der Behörde werfen.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (7) Seite 54
5 Minuten
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