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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Als Mitglied im DDB lese ich (69 Jahre, Typ 1 seit 40 Jahren, keine Spätfolgen, Sporttauglichkeit durch Kardiologen überprüft) das Diabetes-Journal und natürlich auch Ihre hilfreichen und sehr informativen Ausführungen. In der Ausgabe 8/2021 schreiben Sie über Fragen der Fahreignung und ich gehe davon aus, dass die Bestimmungen auch für mich als Radfahrer so gelten. Ich nutze ein CGM und habe mir für den Empfänger eine Halterung am Lenker montiert und kann so stets meinen Glukoseverlauf kontrollieren und dann entsprechend reagieren.
Meine Fragen: Genügt das so den Anforderungen? Bin ich damit verkehrstauglich? Ich bin Mitglied in einem örtlichen Sportverein (Abteilung Radsport) und dadurch unfallversichert. Muss ich der Unfallversicherung bzw. meinem Verein melden, dass ich Diabetiker bin? Es liegt aktuell kein Anlass vor, aber man weiß ja nie, was mal ansteht. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Im Voraus ganz herzlichen Dank.
Detlev K.
Gemäß § 23 StVO dürfen elektronische Geräte, die „der Kommunikation, Information oder Organisation dienen“, auch beim Fahrradfahren nur benutzt werden, wenn sie dafür weder aufgenommen noch gehalten werden müssen und zur Bedienung und Benutzung der Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen ab- und dem Gerät zugewandt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, AZ 4 StR 526/19) hat unlängst klargestellt, dass dies für alle Geräte gilt, „die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen“.
Kurze Blicke auf das Display des bei Ihnen in der Halterung befindlichen rtCGM-Empfängers sind aber zulässig und grundsätzlich unproblematisch. Werden Sie dadurch allerdings so abgelenkt, dass es zu einem Unfall kommt, dann wird man Ihnen wohl eine nicht unerhebliche Mitschuld zuweisen. Dies gilt erst recht, wenn Sie während der Fahrt das Gerät bedienen, also dort Tasten drücken oder einen Touchscreen berühren. Daher kann ich nur empfehlen: im Zweifel dazu besser kurz anhalten und absteigen!
Hier die wichtigsten Gesetze dazu in Auszügen:
§ 23, Abs. 1a und 1b, StVO: (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. (…)
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…) Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. (…)
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, (…) Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. (…)
Was Ihre Frage angeht, ob der Diabetes der Versicherung gemeldet werden muss: Leider kann man das pauschal nicht beantworten. In der Regel muss man den Diabetes bei Unfallversicherungen nicht angeben, es besteht meist auch keine Pflicht zur nachträglichen Meldung einer entsprechenden Diagnose. Ob dies auch bei Ihnen so ist oder ob in Ihrem Vertrag eine solche Obliegenheit zur Angabe bestimmter Krankheiten vereinbart wurde, müssten Sie anhand Ihrer Versicherungsunterlagen prüfen.
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (3) Seite 47
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