Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun Antrag stellen?

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Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun (neuen) Antrag stellen? | Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden
Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden
Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun Antrag stellen?

Das Bundessozialgericht hat in zwei richtungsweisenden Urteilen die Ansprüche auf Pflegegrad 2 und somit auf Pflegegeld für Kinder und Jugendliche mit Typ-1-Diabetes gestärkt. Lohnt sich jetzt ein (neuer) Antrag? Rechtsanwalt Matthias Meyer ordnet die Folgen der Entscheidungen ein.

Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 streiten oftmals mit ihrer Pflegeversicherung über die Gewährung von Leistungen nach einem Pflegegrad 2. Sie hoffen dabei auf einen finanziellen Ausgleich für den höheren Versorgungsaufwand eines Kindes mit Typ-1-Diabetes. Ab Pflegegrad 2 wird nämlich unter anderem ein monatliches Pflegegeld in Höhe von aktuell 347 Euro an die Familien gezahlt.

So wird der Pflegegrad festgelegt

Nach dem Stellen eines Antrags auf Pflegeleistungen beauftragt die Pflegeversicherung in der Regel den Medizinischen Dienst bzw. bei Privatversicherten das Unternehmen medicproof mit der Begutachtung des Kindes im häuslichen Umfeld. Dabei werden anhand der Begutachtungs-Richtlinie sechs Module nach Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten untersucht. Es wird also beurteilt, in welchen Lebensbereichen die Versorgung eines Kindes mit Typ-1-Diabetes erheblich aufwendiger ist als die Versorgung eines gleichaltrigen, stoffwechselgesunden Kindes.

Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, sind dabei insgesamt mindestens 27 gewichtete Punkte erforderlich. Vielfach stellten die Gutachter der Pflegeversicherung in der Vergangenheit jedoch nur Punkte im Modul 5, teilweise noch wenige Punkte im Modul 6 fest. Die Module 3 und 4 fanden keine Berücksichtigung (weitere Informationen siehe Info rechts). Damit konnte ein Pflegegrad 2 in der Regel nicht erreicht werden.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf Pflegegrad und Pflegegeld

Das Bundessozialgericht hat nun in zwei grundlegenden Entscheidungen vom 12.12.2024 (B 3 P 9/23 R und B 3 P 2/24 R) die Rechte betroffener Kinder und Jugendlicher erheblich gestärkt:

Dies bedeutet im Grunde, dass die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Insulinversorgung (Katheter- und Sensorwechsel, möglicherweise Festhalten, Beruhigen und Trösten des Kindes), gerade wenn sie gegen den Willen des Kindes stattfinden, nun auch als Mehraufwand anerkannt werden können.

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