Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun Antrag stellen?

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Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun (neuen) Antrag stellen? | Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden
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Bundessozialgericht: Ansprüche auf Pflegegeld für Kinder mit Diabetes gestärkt – nun Antrag stellen?

Das Bundessozialgericht hat in zwei richtungsweisenden Urteilen die Ansprüche auf Pflegegrad 2 und somit auf Pflegegeld für Kinder und Jugendliche mit Typ-1-Diabetes gestärkt. Lohnt sich jetzt ein (neuer) Antrag? Rechtsanwalt Matthias Meyer ordnet die Folgen der Entscheidungen ein.

Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 streiten oftmals mit ihrer Pflegeversicherung über die Gewährung von Leistungen nach einem Pflegegrad 2. Sie hoffen dabei auf einen finanziellen Ausgleich für den höheren Versorgungsaufwand eines Kindes mit Typ-1-Diabetes. Ab Pflegegrad 2 wird nämlich unter anderem ein monatliches Pflegegeld in Höhe von aktuell 347 Euro an die Familien gezahlt.

So wird der Pflegegrad festgelegt

Nach dem Stellen eines Antrags auf Pflegeleistungen beauftragt die Pflegeversicherung in der Regel den Medizinischen Dienst bzw. bei Privatversicherten das Unternehmen medicproof mit der Begutachtung des Kindes im häuslichen Umfeld. Dabei werden anhand der Begutachtungs-Richtlinie sechs Module nach Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten untersucht. Es wird also beurteilt, in welchen Lebensbereichen die Versorgung eines Kindes mit Typ-1-Diabetes erheblich aufwendiger ist als die Versorgung eines gleichaltrigen, stoffwechselgesunden Kindes.

Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, sind dabei insgesamt mindestens 27 gewichtete Punkte erforderlich. Vielfach stellten die Gutachter der Pflegeversicherung in der Vergangenheit jedoch nur Punkte im Modul 5, teilweise noch wenige Punkte im Modul 6 fest. Die Module 3 und 4 fanden keine Berücksichtigung (weitere Informationen siehe Info rechts). Damit konnte ein Pflegegrad 2 in der Regel nicht erreicht werden.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Anspruch auf Pflegegrad und Pflegegeld

Das Bundessozialgericht hat nun in zwei grundlegenden Entscheidungen vom 12.12.2024 (B 3 P 9/23 R und B 3 P 2/24 R) die Rechte betroffener Kinder und Jugendlicher erheblich gestärkt:

Dies bedeutet im Grunde, dass die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Insulinversorgung (Katheter- und Sensorwechsel, möglicherweise Festhalten, Beruhigen und Trösten des Kindes), gerade wenn sie gegen den Willen des Kindes stattfinden, nun auch als Mehraufwand anerkannt werden können.

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  • tako111 postete ein Update vor 3 Tagen, 7 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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