Erhöhter Kündigungsschutz auch ohne Schwerbehindertenausweis

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Erhöhter Kündigungsschutz auch ohne Schwerbehindertenausweis

Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis genießen einen höheren Kündigungsschutz. Das bedeutet: Es kann nur dann wirksam gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Dieser erhöhte Kündigungsschutz kann aber auch für Menschen gelten, die weniger stark behindert sind. Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich?

Behinderte Menschen, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen, können zahlreiche staatliche Unterstützungsmaßnahmen erhalten, die als Nachteilsausgleiche bezeichnet werden. Neben der Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beziehen und zusätzliche Steuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen, ergibt sich durch eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung vor allem auch ein erhöhter Kündigungsschutz.

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nämlich nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor das zuständige Integrationsamt informiert und dessen Zustimmung eingeholt hat. Ohne die Zustimmung des Amtes ist die Kündigung immer unwirksam. Wichtig: Dieser erhöhte Kündigungsschutz hängt nicht von der Betriebsgröße ab und gilt daher auch in Kleinstbetrieben.

Kündigungsschutz durch Gleichstellung

Allein aufgrund des Diabetes wird zwischenzeitlich immer seltener eine Schwerbehinderung anerkannt; oftmals stellen die Ämter lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 bzw. 40 fest. Ein GdB unter 50 reicht jedoch nicht aus, um die mit einer Schwerbehinderung verbundenen Nachteilsausgleiche beanspruchen zu können.

Dennoch kann auch ein niedrigerer Behinderungsgrad Vorteile bringen: Behinderte, die einen GdB von mindestens 30 erreichen, können gemäß § 2, Abs. 3 SGB IX nämlich auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Durch diese Gleichstellung mit Schwerbehinderten genießen Menschen mit niedrigerem GdB grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie jemand, der als schwerbehindert anerkannt ist.

Weiterhin können durch die Gleichstellung folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden:

  • besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
  • Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

Anders als bei Schwerbehinderten gibt es allerdings keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Was sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung?

Ein Antrag auf Gleichstellung setzt voraus, dass ohne Gleichstellung eine (Weiter-)Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Maßgeblich hierfür ist die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderung.

Keine Rolle spielen dagegen Umstände, die mit der Behinderung nichts zu tun haben und auch alle übrigen Arbeitnehmer betreffen – allgemeine betriebliche Veränderungen, mangelnde Qualifikation oder eine schlechte Konjunkturlage reichen nicht aus, um einen Anspruch auf Gleichstellung zu erhalten.

Wer bereits einen Arbeitsplatz hat, der Job aber aufgrund der Behinderung gefährdet ist, kann ebenfalls eine Gleichstellung beantragen. Dies setzt aber voraus, dass eine konkrete – und nicht nur befürchtete – Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht. Diese Gefährdung muss auch tatsächlich auf die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen sein.

Sie kommt also beispielsweise nicht in Betracht, wenn eine Kündigung aus anderen Gründen droht, die nichts mit der Behinderung zu tun haben (z. B. Fehlverhalten, allgemeiner Stellenabbau). Auch bei allgemeinen betriebsbedingten Kündigungen – z. B.wenn ganze Abteilungen oder Betriebe geschlossen werden – spielt die Behinderung in der Regel keine Rolle.

Gleichstellung auch bei Bewerbern für ein Beamtenverhältnis

Auch bei Beamtenbewerbern kann ein Antrag auf Gleichstellung sinnvoll sein: Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird geprüft, ob jemand, der sich für eine Beamtenlaufbahn bewirbt, seinen Dienst bis zum Erreichen der Pensionsgrenze erfüllen kann. Bei Menschen, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, werden in manchen Bundesländern lediglich die nächsten fünf Jahre berücksichtigt, in manchen Bundesländern wird sogar nur der aktuelle Zustand bewertet.

Wenn also aufgrund des Gesundheitszustands (z. B. wegen schon bestehender Folgeschäden) die Gefahr besteht, dass der Bewerber als nicht hinreichend dienstfähig angesehen wird, kann ein Antrag auf Gleichstellung auch bei Beamtenbewerbern zulässig und begründet sein (LSG Hessen, Urteil vom 19.6.2013, Az. L 6 AL 116/12).

Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet?

Es gibt Kriterien, die darauf hindeuten können, dass Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet ist. Seien Sie wachsam,

  • wenn Sie häufig krankheitsbedingt fehlen,
  • wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur vermindert leistungsfähig oder belastbar sind,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung bereits Abmahnungen, Drohungen oder Abfindungsangebote erhalten haben,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung nur eingeschränkt mobil sind,
  • wenn Vorgesetzte bereits Ihre durch die Behinderung bedingten Einschränkungen bemängelt haben,
  • wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen von Vorgesetzten benachteiligt und/oder unfair behandelt werden,
  • wenn der Arbeitgeber wiederholt keine Rücksicht auf Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nimmt,
  • wenn der Arbeitgeber eine von Ihnen aus gesundheitlichen Gründen beantragte Verringerung der Arbeitszeit ablehnt.

Der Weg zur Gleichstellung

Um mit Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden, müssen Menschen mit einem geringeren Grad der Behinderung bei der zuständigen Arbeitsagentur einen entsprechenden Antrag stellen. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt dann einen Bescheid, mit dem die Gleichstellung festgestellt oder abgelehnt wird.

Wird die Gleichstellung abgelehnt, ist ein Widerspruch möglich; wird auch diesem nicht entsprochen, können Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Achtung: Arbeitgeber wird angehört!

Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten führt also dazu, dass auch Menschen mit weniger schweren Behinderungen (ab einem GdB von 30) Anspruch haben auf den erhöhten Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung immer die Zustimmung der Integrationsbehörde einzuholen hat.

Wird dies versäumt, so ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Durch einen Gleichstellungsbescheid wird also auch der Arbeitgeber in seinen Rechten betroffen, da er dem betreffenden Arbeitnehmer ja nun nicht mehr ohne Zustimmung kündigen kann.

Damit das Integrationsamt nachprüfen kann, ob die behauptete Gefährdung des Arbeitsplatzes tatsächlich vorliegt, wird der Arbeitgeber daher zu dem Antrag angehört und kann Stellung nehmen. Er hat aber im Verfahren selbst keine weiteren Rechte; insbesondere kann er sich nicht dagegen wehren, wenn nach seiner Auffassung zu Unrecht eine Gleichstellung festgestellt wird. Und selbstverständlich braucht man auch nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, um einen Gleichstellungsantrag zu stellen.

Wichtig: Anders als bei einem Antrag auf Feststellung einer Behinderung (beim Versorgungsamt) erfährt der Arbeitgeber also von einem Gleichstellungsantrag.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX wird die Gleichstellung rückwirkend mit Datum der Antragstellung wirksam. Der damit verbundene Sonderkündigungsschutz entfällt aber, wenn der Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde (BAG, Urteil vom 1. März 2007, Az. 2 AZR 217/06).

Im Klartext: Kündigungsschutz gibt es nur dann, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und die Gleichstellung dann amtlich festgestellt wird.

Wann gilt der Kündigungsschutz nicht?

Auch gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen nicht immer bzw. nicht unbegrenzt. Gemäß § 90 SGB IX werden die Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz in folgenden Fällen nicht angewandt:

  • wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht,
  • wenn die Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers dient,
  • wenn der gekündigte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplanes hat; dies gilt allerdings nur dann, wenn er vom Arbeitgeber über die Kündigungsabsicht rechtzeitig informiert wurde und er der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprochen hat.

von Oliver Ebert

Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (11) Seite 58-60

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  • Hallo Zusammen,
    ich reise seit meinem 10. Lebensjahr mit Diabetesequipment…
    Auf dem Segelboot mit meinen Eltern, auf Klassenfahrt in den Harz direkt nach meiner Diagnose 1984. Gerne war ich wandern, am liebsten an der Küste. Bretagne, Alentejo, Andalusien, Norwegen. Zum Leidwesen meiner Eltern dann auch mal ganz alleine durch Schottland… Seit einigen Jahren bin ich nun als Sozia mit meinem Mann auf dem Motorrad unterwegs. Neben Zelt und Kocher nimmt das Diabeteszeug (+weiterer Medis) einen Großteil unseres Gepäcks ein. Ich mag Sensor und Pumpe- aber das Reisen war „früher“ leichter. Im wahrsten Sinne es Wortes. Da eben nicht so viel Platz für Klamotten bleibt, bleiben wir (noch) gerne in wärmeren Regionen. Wo ist bei fast 40 Grad Sonnenschein der kühlste Platz an einem Motorrad? Und was veranstalten Katheter und Schlauch da schon wieder unter dem Nierengurt? Nach einem Starkregen knallgefüllte, aufgeplatzte Friotaschen auf den Motorradkoffern, bei den Reisevorbereitungen zurechtgeschnippelte Katheterverpackungen, damit einer mehr in die Tupperdose passt… Oft muss ich über so etwas lachen- und bin dankbar, dass mir noch nichts wirklich bedrohliches passiert ist.
    Im September waren wir auf Sardinien und auf dem Rückweg länger in Südtirol. Ein letztes Mal mit meiner guten, alten Accu-Check Combo. Jetzt bin ich AID´lerin und die Katheter sind noch größer verpackt… 😉
    Mein „Diabetesding“ in diesem Urlaub war eine sehr, sehr sehr große Sammlung von Zuckertütchen. Solche, die es in fast jedem Café gibt. Die waren überall an mir… in jeder Tasche, in der Pumpentache, überall ein- und zwischengeklemmt. Und liegen noch heute zahlreich im Küchenschrank. Nicht, weil sie so besonders hübsch sind und / oder eine Sammlereigenschaft befriedigen… Ich habe beim Packen zu Hause auf einen Teil der üblichen Traubenzuckerration verzichtet, da ich nach jedem Urlaub ausreichend davon wieder mit nach Hause schleppe.
    Da wollte ich wohl dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit sicherstellen, bei Unterzuckerungen trotzdem ausreichend „Stoff“ dabei zu haben…
    Ich freue mich auf den nächsten Urlaub und bin gespannt, was für eine Marotte dann vielleicht entsteht. Und, ob ich vom AID wieder in den „Basalratenhandbetrieb“ schalte.
    Die Marotte allerdings kündigt sich schon an. Da ich ja nun das Handy dringend benötige, habe ich bereits eine Sicherungsleine an Handy und Innentasche der Jacke befestigt. So kann ich das Handy zum Fotografieren oder für das Diabetesmanagement heraus nehmen -ohne dass es die Alpen hinunter- oder ins Wasser fällt. Diabetesbedingte Paranoia. 😉
    Wenn ´s weiter nichts ist… .
    Ich würde übrigens lieber ohne Erkrankungen reisen. Aber es hilft ja nichts… und mit Neugierde, Selbstverantwortung und ein bisschen Mut klappt es auch so.
    Lieben Gruß und viel Vorfreude auf die nächsten Urlaube
    Nina

    • Hallo Nina,

      als unser Kind noch kleiner war, fand ich es schon immer spannend für 2 Typ1 Dias alles zusammen zu packen,alles kam in eine große Klappbox.
      Und dann stand man am Auto schaute in den Kofferraum und dachte sich oki wohin mit dem Zuckermonster,es war also Tetris spielen im Auto ;). Für die Fahrten packen wir uns genug Gummibärchen ein und der Rest wird zur Not dann vor Ort gehohlt.
      Unsere letzte weite Fahrt war bis nach Venedig

  • gingergirl postete ein Update vor 2 Wochen, 2 Tagen

    Hallo zusammen meine name ist chiara und ich bin seit knapp 3 monaten mit der diagnose diabetes typ 1 diagnostiziert. Eigentlich habe ich es recht gut im griff nach der diagnose die zweite woche waren meine werte schon im ehner normalen bereich und die ärzte waren beeindruckt das es so schnell ging da ich aber alles durch die ernährung verändert habe und strickt mich daran halte war es einfach und man sah es sofort.
    Ich habe ein paar Fragen kann man überall am oberarm den sensor ansetzten( da ich ihn jetzt eher etwas hoch habe beim muskel) und muss man jeden dexcom g7 sensor kalibrieren am anfang beim wechseln? .
    Und ich habe bei den overpatch pflastern immer so viel kleberesten am arm kann das am pflaster liegen? Weil es ist ein transparentes und ich habe das gefühl es kriegt wie keine luft… Ich hab mir jetzt nur mal neue pflaster bestellt aber bei einem ist kein loch wo der dexcom ein löchli hat
    Und wie ist das bei euch wegen abnehmen funktioniert das oder nicht?
    Und wie spritzt ihr wenn ihr ihn der Öffentlichkeit seit an einem fest /Messe oder so?
    Da ich nicht immer auf die Toilette renne kann?
    Danke schonmal im Voraus

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    • Hallo,

      Als ich noch die ICT Methode hatte habe ich bei Konzerten oder Messen mir das Kurzzeitinsulin in den Bauch gespritzt und das Langzeit oben am Gesäß.Hat meist keiner mitbekommen.
      Meinen Sensor setzte ich oben am Arm,ist für mich angenehmer 🙂
      Ich bin froh das die Technik so gut ist und nicht mehr so Steinzeitmäßig wie vor 42 Jahren *lach*

      LG Sndra

    • Hallo Chiara! Mit dem Spritzen habe ich es wie Sandra gemacht. Abnehmen ist echt schwierig – ich komme da nicht gut weiter, ich muss aber auch für zwei weitere Leute kochen und deren Essenswünsche sind da nicht unbedingt hilfreich. LG

  • hexle postete ein Update vor 2 Wochen, 3 Tagen

    Hat jemand Tipps bei einer Pfalsterallergie gegen dexcom g6. Ich muss die vorhandenen Sensoren noch verwenden, bis die Umstellung auf g7 durch ist.

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