- Soziales und Recht
Fahren trotz „ärztlichen Fahrverbots“: Straftat?
4 Minuten
Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Die Frage:
Ich bin sowohl Angehörige eines Diabetes-Patienten (Typ 1, seit 12 Jahren) als auch Polizeibeamtin und seit 6 Jahren ausschließlich mit der Aufnahme von schweren Verkehrsunfällen betraut.
Mit Verwunderung habe ich gelesen, dass Sie (in Heft 3/2019, auf S. 28) eine Straftat nach § 315c StGB bejahen, sobald ein Patient trotz ärztlichem Fahrverbot ein Kraftfahrzeug führt.
Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB ist zwar ein körperlicher Mangel erforderlich, belegt durch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Zwingend hinzu kommt jedoch eine Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche durch den körperlichen Mangel hervorgerufen wird.
Also ein beinahe-Unfall, der nur durch einen glücklichen Zufall gerade so nicht passiert ist. Beispiele hierfür ist, dass der Fahrzeugführer auf die Gegenfahrbahn gerät und der entgegenkommende Fahrer in letzter Sekunde bremsen kann. Bei Sachen muss lt. Rechtsprechung sogar ein Unfall mit einem Fremdschaden in ca. 1800 Euro Höhe geschehen, damit der § 315c StGB bejaht wird.
Der von Ihnen angesprochene Straftatbestand ist nämlich ein sog. Gefährdungsdelikt, bei dem ein Fremdschaden (beinahe) passiert sein muss.
Barbara I.
Die Antwort von Oliver Ebert:
Herzlichen Dank für Ihre Leseranfrage zu meinem Beitrag aus Diabetes-Journal 3/2019. Ich hatte dort geraten: „Wenn Sie vom Arzt ein ‚ärztliches Fahrverbot‘ erhalten, sollten Sie dieses unbedingt beachten. Wer dies ignoriert, der macht sich – auch ohne Unfall – in der Regel gemäß § 315c StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.“
Sie haben vollkommen recht, dass § 315c StGB ein „Gefährdungsdelikt“ ist; es handelt sich dabei sogar um ein „konkretes“ Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet: Selbst wenn jemand vollkommen unvernünftig und/oder besonders riskant fährt, macht er sich allein dadurch in der Regel noch nicht strafbar. Es muss – wie Sie ebenfalls richtig schreiben – tatsächlich auch zu einer konkreten Gefährdung kommen.
Allerdings: Die von mir im Beitrag besprochene Fallkonstellation geht ja davon aus, dass sich jemand bewusst ans Steuer setzt, obwohl er aufgrund eines vorausgegangenen ärztlichen „Fahrverbots“ genau weiß, dass er wegen erheblicher gesundheitlicher Mängel momentan nicht fahrgeeignet ist.
Grundsätzlich zum Führen aller Kraftfahrzeuge geeignet
Nach den Empfehlungen der Leitlinie Diabetes und Straßenverkehr der Deutschen Diabetes Gesellschaft und den amtlichen Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sind Diabetes-Patienten grundsätzlich zum Führen aller Kraftfahrzeuge geeignet. Nur in relativ wenigen Ausnahmefällen liegt keine Fahreignung vor, insbesondere dann, wenn man Unterzuckerungen nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnimmt. Auch bei einer Neueinstellung auf Insulin bzw. einer wesentlichen Therapieumstellung muss man in der Regel das Auto für einige Zeit stehen lassen, bis man die Wirkung des (neuen) Insulins bzw. der neuen Therapie zuverlässig einschätzen kann.
Der Arzt muss dann über diese – aus medizinischer Sicht – fehlende Fahreignung aufklären und dringend vom Autofahren abraten. Man spricht hier üblicherweise von einem „ärztlichen Fahrverbot“, obwohl der Arzt dem Patienten insoweit natürlich nichts wirklich verbieten kann.
Vor dem Hintergrund begründet sich auch meine Einschätzung im Artikel: Wenn bei Diabetes-Patienten ein solcher Ausnahmefall vorliegt, aufgrund dessen ein „ärztliches Fahrverbot“ ausgesprochen werden muss, dann begründet sich dieser Ausnahmefall in den meisten Fällen mit der erheblichen, nicht mehr sicher vorhersehbaren bzw. beherrschbaren Gefahr durch unerkannte bzw. unbemerkte schwere Unterzuckerungen.
Wenn eine solche Person trotzdem fährt, dann tut sie dies in dem Bewusstsein, dass es zu einer konkreten Gefährdung durch das überraschende Auftreten einer schweren Unterzuckerung kommen könnte.
Bewusstseinsveränderter Zustand …
Der Bundesgerichtshof hat zu entfernt ähnlicher Problematik – im Fall eines Patienten mit Epilepsie – unmissverständlich festgestellt, dass dort allein schon die krankheitsbedingte Fahruntauglichkeit eine solche im Sinne des § 315c StGB „konkrete“ Gefahr darstelle:
„Es ist eine diese Krankheit geradezu prägende Eigenart des Anfallsleidens, dass das Risiko einer Wiederholung von Anfällen grundsätzlich nicht unerheblich ist und der Erkrankte jederzeit unvorhersehbar in einen bewußtseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert (Gutachten ‘Krankheit und Kraftverkehr’ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, 4. Aufl. 1992, S. 13, 14). Schon von daher ist der Einwand der Revision nicht berechtigt, die Annahme eines Fahrverbots für den an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrer stelle in unzulässiger Weise auf zu weit im Vorfeld nur abstrakter Gefährlichkeiten liegenden Risiken ab. Tatsächlich handelt es sich um eine aus der Eigenart der Krankheit folgende konkrete Gefahr.“
(BGH, 17.11.1994 – 4 StR 441/94)
Natürlich ist Epilepsie grundsätzlich nicht direkt mit Diabetes vergleichbar. Andererseits muss man berücksichtigen: Ein ärztliches Fahrverbot kommt bei Diabetes ja nur noch bzw. nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt eine sehr hohe Gefahrenlage besteht. Wenn ein solches Fahrverbot aber vom Arzt ausgesprochen werden muss, dann dürfte die Gefahr einer plötzlichen schweren Unterzuckerung durchaus mit der eines epileptischen Anfalls vergleichbar sein – und von der Rechtsprechung daher wohl auch entsprechend bewertet werden.
Ermittlungsverfahren sind selten
Wer also die konkreten Warnungen des Arztes in den Wind schlägt und sich in vollem Bewusstsein ans Steuer setzt, so dass es womöglich zu einer unbeherrschbaren, schweren Unterzuckerung kommen kann, für den dürfte wohl das Gleiche gelten wie im Fall des obigen Patienten mit Epilepsie. Auch bei ihm besteht dann nämlich die nicht unerhebliche Gefahr, dass er „jederzeit unvorhersehbar in einen bewußtseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert“.
Aus diesem Grund ist meines Erachtens in solchen Fällen in aller Regel von einer Strafbarkeit auszugehen (gemäß § 315 Abs. 3 bzw. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1b StGB).
Allerdings ist auch klar: Solange nichts passiert, wird es nur selten zu einem Ermittlungsverfahren kommen. Die Fahruntauglichkeit ist ja in der Regel nur dem Patienten selbst bekannt; der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Daher gibt es meines Wissens auch keine veröffentlichten Urteile zu dieser Fallkonstellation. An der nach meiner Einschätzung grundsätzlichen Strafbarkeit solchen Verhaltens ändert das aber nichts.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (5) Seite 54-55
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bloodychaos postete ein Update vor 5 Tagen, 13 Stunden
Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.
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thomas55 postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen
Hallo,
ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
Thomas55 -
sayuri postete ein Update vor 1 Woche, 4 Tagen
Hi, ich bin zum ersten Mal hier, um mich für meinen Freund mit Diabetes Typ 1 mit anderen auszutauschen zu können. Er versteht nicht alles auf Deutsch, daher schreibe ich hier. Etwa vor einem Jahr wurde ihm der Diabetes diagnostiziert und macht noch viele neue Erfahrungen, hat aber auch Schwierigkeiten, z.B. die Menge von Insulin besser abzuschätzen. Er überlegt sich, mal die Patch-Pad am Arm auszuprobieren. Kann jemand uns etwas über eingene Erfahrungen damit erzählen? Ich wäre sehr dankbar!🤗🙏
Liebe Grüße
Sayuri

Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.
Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:
Freestyle Libre 3 bzw. 3+
Dexcom G7
Dexcom G6 (noch)
Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
Accu-Chek Smartguide CGM
Medtrum Touchcare Nano CGM
Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.