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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Ich bin sowohl Angehörige eines Diabetes-Patienten (Typ 1, seit 12 Jahren) als auch Polizeibeamtin und seit 6 Jahren ausschließlich mit der Aufnahme von schweren Verkehrsunfällen betraut.
Mit Verwunderung habe ich gelesen, dass Sie (in Heft 3/2019, auf S. 28) eine Straftat nach § 315c StGB bejahen, sobald ein Patient trotz ärztlichem Fahrverbot ein Kraftfahrzeug führt.
Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB ist zwar ein körperlicher Mangel erforderlich, belegt durch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Zwingend hinzu kommt jedoch eine Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche durch den körperlichen Mangel hervorgerufen wird.
Also ein beinahe-Unfall, der nur durch einen glücklichen Zufall gerade so nicht passiert ist. Beispiele hierfür ist, dass der Fahrzeugführer auf die Gegenfahrbahn gerät und der entgegenkommende Fahrer in letzter Sekunde bremsen kann. Bei Sachen muss lt. Rechtsprechung sogar ein Unfall mit einem Fremdschaden in ca. 1800 Euro Höhe geschehen, damit der § 315c StGB bejaht wird.
Der von Ihnen angesprochene Straftatbestand ist nämlich ein sog. Gefährdungsdelikt, bei dem ein Fremdschaden (beinahe) passiert sein muss.
Barbara I.
Herzlichen Dank für Ihre Leseranfrage zu meinem Beitrag aus Diabetes-Journal 3/2019. Ich hatte dort geraten: „Wenn Sie vom Arzt ein ‚ärztliches Fahrverbot‘ erhalten, sollten Sie dieses unbedingt beachten. Wer dies ignoriert, der macht sich – auch ohne Unfall – in der Regel gemäß § 315c StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.“
Sie haben vollkommen recht, dass § 315c StGB ein „Gefährdungsdelikt“ ist; es handelt sich dabei sogar um ein „konkretes“ Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet: Selbst wenn jemand vollkommen unvernünftig und/oder besonders riskant fährt, macht er sich allein dadurch in der Regel noch nicht strafbar. Es muss – wie Sie ebenfalls richtig schreiben – tatsächlich auch zu einer konkreten Gefährdung kommen.
Allerdings: Die von mir im Beitrag besprochene Fallkonstellation geht ja davon aus, dass sich jemand bewusst ans Steuer setzt, obwohl er aufgrund eines vorausgegangenen ärztlichen „Fahrverbots“ genau weiß, dass er wegen erheblicher gesundheitlicher Mängel momentan nicht fahrgeeignet ist.
Nach den Empfehlungen der Leitlinie Diabetes und Straßenverkehr der Deutschen Diabetes Gesellschaft und den amtlichen Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sind Diabetes-Patienten grundsätzlich zum Führen aller Kraftfahrzeuge geeignet. Nur in relativ wenigen Ausnahmefällen liegt keine Fahreignung vor, insbesondere dann, wenn man Unterzuckerungen nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnimmt. Auch bei einer Neueinstellung auf Insulin bzw. einer wesentlichen Therapieumstellung muss man in der Regel das Auto für einige Zeit stehen lassen, bis man die Wirkung des (neuen) Insulins bzw. der neuen Therapie zuverlässig einschätzen kann.
Der Arzt muss dann über diese – aus medizinischer Sicht – fehlende Fahreignung aufklären und dringend vom Autofahren abraten. Man spricht hier üblicherweise von einem „ärztlichen Fahrverbot“, obwohl der Arzt dem Patienten insoweit natürlich nichts wirklich verbieten kann.
Vor dem Hintergrund begründet sich auch meine Einschätzung im Artikel: Wenn bei Diabetes-Patienten ein solcher Ausnahmefall vorliegt, aufgrund dessen ein „ärztliches Fahrverbot“ ausgesprochen werden muss, dann begründet sich dieser Ausnahmefall in den meisten Fällen mit der erheblichen, nicht mehr sicher vorhersehbaren bzw. beherrschbaren Gefahr durch unerkannte bzw. unbemerkte schwere Unterzuckerungen.
Wenn eine solche Person trotzdem fährt, dann tut sie dies in dem Bewusstsein, dass es zu einer konkreten Gefährdung durch das überraschende Auftreten einer schweren Unterzuckerung kommen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat zu entfernt ähnlicher Problematik – im Fall eines Patienten mit Epilepsie – unmissverständlich festgestellt, dass dort allein schon die krankheitsbedingte Fahruntauglichkeit eine solche im Sinne des § 315c StGB „konkrete“ Gefahr darstelle:
„Es ist eine diese Krankheit geradezu prägende Eigenart des Anfallsleidens, dass das Risiko einer Wiederholung von Anfällen grundsätzlich nicht unerheblich ist und der Erkrankte jederzeit unvorhersehbar in einen bewußtseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert (Gutachten ‘Krankheit und Kraftverkehr’ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, 4. Aufl. 1992, S. 13, 14). Schon von daher ist der Einwand der Revision nicht berechtigt, die Annahme eines Fahrverbots für den an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrer stelle in unzulässiger Weise auf zu weit im Vorfeld nur abstrakter Gefährlichkeiten liegenden Risiken ab. Tatsächlich handelt es sich um eine aus der Eigenart der Krankheit folgende konkrete Gefahr.“
(BGH, 17.11.1994 – 4 StR 441/94)
Natürlich ist Epilepsie grundsätzlich nicht direkt mit Diabetes vergleichbar. Andererseits muss man berücksichtigen: Ein ärztliches Fahrverbot kommt bei Diabetes ja nur noch bzw. nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt eine sehr hohe Gefahrenlage besteht. Wenn ein solches Fahrverbot aber vom Arzt ausgesprochen werden muss, dann dürfte die Gefahr einer plötzlichen schweren Unterzuckerung durchaus mit der eines epileptischen Anfalls vergleichbar sein – und von der Rechtsprechung daher wohl auch entsprechend bewertet werden.
Wer also die konkreten Warnungen des Arztes in den Wind schlägt und sich in vollem Bewusstsein ans Steuer setzt, so dass es womöglich zu einer unbeherrschbaren, schweren Unterzuckerung kommen kann, für den dürfte wohl das Gleiche gelten wie im Fall des obigen Patienten mit Epilepsie. Auch bei ihm besteht dann nämlich die nicht unerhebliche Gefahr, dass er „jederzeit unvorhersehbar in einen bewußtseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert“.
Aus diesem Grund ist meines Erachtens in solchen Fällen in aller Regel von einer Strafbarkeit auszugehen (gemäß § 315 Abs. 3 bzw. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1b StGB).
Allerdings ist auch klar: Solange nichts passiert, wird es nur selten zu einem Ermittlungsverfahren kommen. Die Fahruntauglichkeit ist ja in der Regel nur dem Patienten selbst bekannt; der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Daher gibt es meines Wissens auch keine veröffentlichten Urteile zu dieser Fallkonstellation. An der nach meiner Einschätzung grundsätzlichen Strafbarkeit solchen Verhaltens ändert das aber nichts.
von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2019; 68 (5) Seite 54-55
5 Minuten
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