- Soziales und Recht
Gesundheitsministerium winkt G-BA-Entscheid durch
2 Minuten
Das Gesundheitsministerium hat den Entscheid des G-BA, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen, nicht beanstandet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 16. Juni 2016 entschieden, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Entscheid nach Prüfung nun aktzeptiert und nicht von seinem obligatorischen Recht Gebrauch gemacht, ein Veto dagegen einzulegen. Als nächster und letzter formaler Schritt erfolgt nun noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dann tritt dieser Beschluss in Kraft.
Anträge können schon jetzt eingereicht werden
Um einen entsprechende Antrag bei den Krankenkassen zu stellen, muss man auf diese Veröffentlichung aber nicht warten; dies kann schon jetzt geschehen. Unser Rechts-Experte Oliver Ebert mahnt allerdings, darauf zu achten, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber hierfür verlangt (siehe Kasten), auch wirklich erfüllt sind.
- intensivierte Insulintherapie (ICT, FIT) oder Insulinpumpentherapie (CSII)
- die zwischen Arzt und Patient festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung können auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation des Patienten nicht erreicht werden
- Verordnung/Durchführung darf nur durch Fachärzte mit diabetologischer Qualifikation erfolgen (z. B. Facharzt für Innere Medizin mit Anerkennung Diabetologe DDG)
- umfassende Dokumentation des bisherigen Behandlungsverlaufs
- Patient muss umfassend geschult sein, sowohl hinsichtlich der Insulintherapie als auch für das CGM
- System muss als Real-Time-CGM zugelassen sein
- anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten muss das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können
- soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zweck der Behandlung des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist
Zudem empfiehlt er, eine plausible und möglichst umfassende Dokumentation vorzugelegen. Der Arzt sollte die Notwendigkeit des Systems ausreichend begründen (nicht nur in wenigen Sätzen) und auch darlegen, dass bzw. warum die Therapieziele nicht mit herkömmlichen Methoden erreicht werden (konnten).
Redaktion diabetes-online.de
Kirchheim-Verlag, Kaiserstraße 41, 55116 Mainz,
Tel.: (0 61 31) 9 60 70 0, Fax: (0 61 31) 9 60 70 90,
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diabetes-anker postete ein Update vor 1 Woche
Das Diabetes-Anker-Team wünscht euch wunderbare Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!🎄💕⚓
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stephanie-haack postete ein Update vor 1 Woche
🎄 Hach, das war wieder schön mit euch! Zum letzten Mal in diesem Jahr haben wir uns zum virtuellen Community-MeetUp getroffen – danke an alle, die dabei waren.
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stephanie-haack postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen
Wir freuen uns auf das letzte virtuelle Community-MeetUp des Jahres! 🎄Morgen, Donnerstag, um 18 Uhr. Alle Infos findet ihr hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-dezember-2/

